(Auszug, nicht maßstabsgetreu)
Die Gemeinde Siegsdorf hat für die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Siegsdorf Seelau“ das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Das Verfahren wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.03.2026 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 02.03.2026 nebst Begründung gleichen Datums als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Siegsdorf Seelau“ in Kraft.
Der Geltungsbereich liegt im nordwestlichen Siedlungsrand der Gemeinde Siegsdorf südlich der Autobahn A8 unweit der Ausfahrt 111 „Siegsdorf-West“ und umfasst die Grundstücke mit der Flur Nrn. 166/1 T, 166/4 und 166/5, Gemarkung Untersiegsdorf. Der genaue Geltungsbereich ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Siegsdorf Seelau“ einschließlich der Begründung kann im Rathaus der Gemeinde im Bereich - Planen und Bauen -, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.