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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 4/2023
Aktuelles von den Landwirtschaftsbetrieben
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Rettung von Rehkitzen - Rechtslage

Was muss der Landwirt beachten?

Da in den nächsten Wochen die Arbeiten auf den Wiesen los geht,

sollten Landwirte vor der ersten und der zweiten Mahd folgendes beachten:

Rettung von Rehkitzen: Das ist die Rechtslage:

Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen.

Dieser hat als Staatsziel, dass Schutzmaßnahmen, soweit möglich, bei der Mahd zu ergreifen sind. Überdies ist derjenige, dem das Jagdrecht zusteht, dies ist der Eigentümer nach § 3 BJagdG, also meist der Landwirt, zur Hege verpflichtet.

Nach § 39 Abs.1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu verletzen und zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen, zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Beauftragung eines Lohnunternehmens entbindet den Landwirt nicht.

Der Jagdausübungsberechtigte sollte rechtzeitig, bestenfalls 2 Tage vor der Mahd, informiert werden. Vergrämungsmaßnahmen sollten spätestens am Vorabend der Mahd durchgeführt werden.

Es gibt die Möglichkeit, über die Wärmebildkamera der Kitz Retter Gemeinschaft Vogling e.V., Tel. 0170 3891 809 oder 0172 5693 536, die Wiesen vorab abzusuchen.

Lisa Waldherr