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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauamt

(Auszug, nicht maßstabsgetreu)

Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 11.06.2024, AZ 4.40-FNP-11-2023 die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Gewerbegebiet Königswiesen“, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.03.2024 in der Fassung vom 23.07.2024 festgestellt wurde, ohne Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Der Änderungsbereich umfasst die Fläche auf der Nordseite des bestehenden Gewerbebetriebes in Königswiesen. Königswiesen befindet sich im Osten des Hauptortes Siegsdorf, südlich der Bundesautobahn A8, an der Königswiesener Straße.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.

Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Gewerbegebiet Königswiesen“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden und jeder kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Siegsdorf, 04.04.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-610-00/-Dah