(Auszug, nicht maßstabsgetreu)
Die Gemeinde Siegsdorf hat für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Königswiesen“ das nach dem BauGB vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2024 die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 07.03.2024 nebst Begründung und Umweltbericht gleichen Datums als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Das Plangebiet liegt in Königswiesen, südlich der Bundesautobahn A8, an der Königswiesener Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.
Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes am derzeitigen
Standort. Dabei werden - im Sinne der Innenentwicklung - auch Teile des bisherigen Betriebsgeländes überplant.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Königswiesen“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden und jeder kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.