Gemeinde Siegsdorf
Az.: III-140-02/01 WG
Die Gemeinde Siegsdorf erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.6.1990 (GVBl S. 220), geändert v. 13.12.1990 (GVBl S. 511), aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs folgende
1.
Für die Innerortsbereiche zwischen der Traunsteiner Straße, Breslauer Straße und Hauptstraße wird eine 30 km/h Zone erlassen. Zonenbeginn sind die Abzweige Traunsteiner Straße zur Haunertinger Straße, Danziger Straße, Daburgerstraße und Sudetenstraße, Abzweig Königsberger Straße zur Danziger Straße, Breslauer Straße zur Haunertinger Straße und Sportfeldstraße. Schwimmbadweg sowie die Abzweigung von der Hauptstraße zur Auenstraße, Theresienstraße und Marienstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird mittels Zeichen 274.1-50 auf 30 km/h beschränkt.
2.
Anordnungen, die dieser Anordnung entgegenstehen, werden insoweit aufgehoben. Alle vorfahrtsregelnden Verkehrsschilder werden abgebaut. Um die Fortdauer der Zonen-Anordnung zu verdeutlichen, ist beidseitig des Traunstegs in der Theresienstraße und der Sportfeldstraße und Daburgerstraße eine „30“ auf der Fahrbahn aufzubringen. Am Schwimmbadweg wird aus Gründen der Verkehrssicherheit abweichend der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt mit den Zeichen 205 am Schwimmbadweg und 301 an der Sportfeldstraße geregelt.
3.
Die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt der Gemeinde Siegsdorf als zuständiger Trägerin der Straßenbaulast.
4.
Diese Anordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.