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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

(Auszug, nicht maßstäblich)

2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet am Sportplatz“ mit integriertem Grünordnungsplan Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeinde Siegsdorf hat für die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet am Sportplatz“ das nach dem BauGB vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2024 die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 04.12.2018 nebst Begründung gleichen Datums als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes in Kraft.

Der Geltungsbereich liegt nördlich der Bundesautobahn A8 im Gastager Feld und umfasst die Fl. Nrn. 106/1, 100/5, 100/4, 103/0 (T), 101/0 (T), 100/1, 100/2, 100/7, 98/2 (T), 98/3, 99/0 (T) jeweils Gemarkung Untersiegsdorf und die Fl. Nrn. 355/0 (T), 353/1, 466/0 (T) jeweils Gemarkung Haslach.

Folgende Flurnummer werden mit Ausgleichsmaßnahmen belegt und gehören damit dem erweiterten Geltungsbereich an: Fl. Nr. 438/7 (T) im Lohfeld bei Traundorf und Fl. Nr. 458 in den Traunauen nähe Schwimmbad, jeweils Gemarkung Haslach.

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung neuer Gewerbeflächen unmittelbar im Anschluss an bereits vorhandene Gewerbeflächen.

Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet am Sportplatz“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Siegsdorf, 21.05.2024
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-610-02/65-Dah