| 1. Gemeinderatsbeschluss: | 30.06.2026 |
| 2. Rechtsaufsichtliche Genehmigung: | entfällt |
| 3. Veröffentlichung: | Bekanntmachung durch Aushang und Internetseite der Gemeinde Siegsdorf |
| Siegsdorfer Gemeindekurier |
| 4. Datum d. Ausfertigung: | 30.06.2026 |
| 5. Inkrafttreten: | 01.07.2026 |
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Verordnung:
Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes
dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Siegsdorf aus Anlass
jeweils von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, geöffnet werden.
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen anlässlich der gemeindeweiten Aktionsnacht (z.B. ZamKema) jeden Jahres soweit es sich bei diesem Tag um einen Werktag handelt, zusätzlich von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG bleibt hiervon unberührt.
Die Inhaber der geöffneten Verkaufsstellen sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz strikt einzuhalten. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Im Rahmen der Verkaufsöffnung und der Abgabe von Waren ist im gesamten Geltungsbereich nach § 2 auf die strikte Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu achten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Siegsdorf über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an bestimmten Tagen vom 17.05.2022 außer Kraft.