Ortsteil Hammer
Az.: III-140-02/01 WG
Die Gemeinde Siegsdorf erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.6.1990 (GVBl S. 220), geändert v. 13.12.1990 (GVBl S. 511), aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs folgende
| 1. | Für den südlich der B306 gelegenen Ortsteil Hammer wird eine 30 km/h Zone erlassen. Zonenbeginn sind die beiden Abzweige von der B 306 Auweg und Rupertusstraße sowie die Unterführung zur Schmiedstraße.Siehe Beschilderungsplan. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird mittels Zeichen 274.1-50 auf 30 km/h beschränkt. |
| 2. | Anordnungen, die dieser Anordnung entgegenstehen, werden insoweit aufgehoben. Alle vorfahrtsregelnden Verkehrsschilder werden abgebaut. |
| 3. | Die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt der Gemeinde Siegsdorf als zuständiger Trägerin der Straßenbaulast. |
| 4. | Diese Anordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. |