(Auszug, nicht maßstäblich)
Die Gemeinde Siegsdorf besitzt seit 28.01.1983 einen wirksamen Flächennutzungsplan. Dieser soll nun um einen sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet ergänzt werden. Grundlage für die Ausweisung der Konzentrationszonen ist das Mobilfunkstandortkonzept vom EMF-Institut Dr. Nießen.
Ziel der Planung ist es die Errichtung von Anlagen für Mobilfunk im Gemeindegebiet so zu steuern, dass unter Gewähr der Versorgung auch Gesundheitsvorsorge und Orts-/ Landschaftsbild bedacht werden. Dazu werden landschafts- und ortsbildverträgliche, versorgungstechnisch geeignete und im Hinblick auf die Wohnbebauung immissionsoptimierte Bereiche (Konzentrationsflächen) für Mobilfunkanlagen ausgewiesen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2024 den Vorentwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes umfasst weite Bereiche des Gemeindegebiets, für die eine Versorgung erforderlich ist. Diese machen ca. 80 % des Gemeindegebietes aus. Im südlichen Randbereich um Maria-Eck und den Sulzberg sowie im östlichen Bereich mit Anstieg zum Teisenberg zeigte sich topographisch bedingte funktechnische Ungeeignetheit. Außerdem schließen sich vor allem im Süden Bereiche mit anderen Anbindungen an. Der räumliche Geltungsbereich (Planungsgebiet) ist in der abgedruckten Übersichtskarte vorläufig abgegrenzt. Die beabsichtigte Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst dort Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich.
Sachlich werden von der Planung Mobilfunkanlagen als ortsfeste Einrichtungen zur Verteilung, Aussendung und zum Empfang von Funksignalen gewerblicher Betreiber oder Behörden erfasst. Nicht von der Planung erfasst sind Mobilfunkanlagen, die Bahnbetriebszwecken im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dienen.
Das Verfahren wird nun mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fortgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel.
Zu diesem Zweck liegen der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung und die sonstigen auszulegenden Unterlagen inkl. des Mobilfunkstandortkonzeptes im Rathaus der Gemeinde im Sachgebiet - Planen und Bauen -, Zimmer Nr. 17, 1. OG, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf
vom 07. Oktober 2024 bis einschließlich 08. November 2024,
während folgender Zeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr öffentlich aus. Während der Veröffentlichungsfrist haben Sie Gelegenheit sich über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der Planung zu informieren, sich diese durch Vertreter der Gemeinde erörtern zu lassen, sowie sich zur Planung zu äußern.
Stellungnahmen können während des Beteiligungszeitraumes in Textform an
abgegeben werden.
Zusätzlich werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auch im Internet www.rathaus-siegsdorf.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Bauen“ – „Bau- und Gewerbeflächen“ – „Bauleitplanung“ veröffentlicht.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).