Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung:
Erster Bürgermeister Pfefferer gibt folgende Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung vom 26.11.2024 bekannt:
| 1. | Vergabe Bestattungswesen für die Stadt Monheim: |
| Der Stadtrat habe beschlossen, das Bestattungswesen ab dem 01.01.2025 an das Bestattungsinstitut Glaß, Langenaltheimer Str. 13, 86653 Monheim-Wittesheim, zu vergeben. Die jeweiligen Kostensätze für die Erbringung der Leistungen durch die Fa. Glaß seien in der Friedhofsgebührensatzung aufgeführt. |
| 2. | Vergabe der Jagdpachten für die Eigenjagdreviere XI und XIV der Stadt Monheim: |
| Der Stadtrat habe beschlossen, die beiden Eigenjagdreviere jeweils für die Zeit vom 01.04.2025 bis 31.03.2034 an nachfolgende Bewerber zu verpachten: |
| Eigenjagdrevier Distrikt XI (Tiergarten) ca. 99 ha an Herrn Wolfgang Gunzner, Am Gemeindebeet 12, 86653 Monheim. |
| Eigenjagdrevier Distrikt XIV (Roßköpfle) ca. 214 ha, an Herrn Marcus Helbig, Neuburger Str. 54, 86653 Monheim, mit 2 Begehern (Dr. Ralf Schipper, Monheim und Patrick Ottmann, Daiting). |
| 3. | Städtebauförderung: Auftragsvergabe für die Sanierungsbetreuung: |
| Der Stadtrat habe beschlossen, die Vergabe der Sanierungsbetreuung an das Planungsbüro „die Städtebau GmbH“, Raiffeisenstraße 2, 86368 Gersthofen für die Jahresleistung 2025 zu vergeben. Die Abrechnung mit dem Planungsbüro richte sich nach Stundensätzen zwischen 60,00 und 90,00 EUR/Std.. |
Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2023 mit Beschlussfassung zur Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO
Nach Berichterstattung durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stadtrat Gerhard Böswald, stimmt der Stadtrat zu, für das Haushaltsjahr 2023 die Feststellung und die Entlastung zu erteilen.
Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Monheim mit Stadtteilen
Erster Bürgermeister führt aus, dass die letztmalige Gebührenerhöhung im Friedhofs- und Bestattungswesen im Jahr 2015 stattgefunden habe, in dieser Zeit sei die Inflationsrate um 29,11 % gestiegen. In den letzten 5 Jahren sei ein durchschnittlicher Kostendeckungsgrad im Friedhofs- und Bestattungswesen von lediglich circa 58 % erzielt worden. Nach Berechnungen der Kämmerei sei, um eine volle Kostendeckung zu erreichen, eine Erhöhung der Friedhofsgebühren um 80 % notwendig. Diese Erhöhung sei auch damit zu begründen, dass die bisher festgesetzten Friedhofsgebühren im Jahr 2014 kalkuliert worden sei, dieser Kalkulation ein Kostenaufwand in Höhe von 46.129,50 € zugrunde liege, der Kostenaufwand sich für die Jahre 2019 – 2023 aber auf zwischen 60.000 EUR – 87.000 EUR belaufe. Nach reger Diskussion stimmte der Stadtrat dem Erlass der folgenden Satzung zu:
Die Stadt Monheim erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Kostengesetz (KG) folgende Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Monheim mit Stadtteilen:
Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Monheim Gebühren nach dieser Satzung.
Gebührenschuldner ist
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art 15 BestG, § 6 BestV), |
| b) | wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat, |
| c) | wer die Kosten veranlasst hat, |
| d) | derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind. |
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht | |
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| a) | mit der Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen, |
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| b) | mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grabstätte, |
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| c) | mit jeder Belegung eines Grabes. |
| (2) | Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig. | |
| (3) | Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig. | |
| (4) | Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben. | |
| (1) | Die Grabgebühren betragen nach Bst. a), b), c), d) bei einer Ruhezeit von 25 Jahren und bei Kinder-, Urnengräbern und –kammern bei einer Ruhezeit von 15 Jahren, in den Friedhöfen der Stadt Monheim und den Stadtteilen: | ||
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| a) | Einzelgrab | 39,00 €/Jahr |
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| b) | Doppelgrab | 61,00 €/Jahr |
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| c) | Dreifachgrab | 84,00 €/Jahr |
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| d) | je weiteren Grabteil | 23,00 €/Jahr |
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| e) | Kindergrab | 30,00 €/Jahr |
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| f) | Urnengrab | 25,00 €/Jahr |
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| g) | Urnenkammer | 95,00 €/Jahr |
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| h) | Grabhüllensystem „Weihe“ | 1.000,00 €/Bestattung |
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| Bei Urnenkammern ist für den Zeitraum bis zur Rückgabe der Urnenkammer für die Verschlussplatte einmalig ein Betrag von 110,00 € zu entrichten. | ||
| (2) | Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben. | ||
| (3) | Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist die Jahresgebühr für die Anzahl der zusätzlichen Jahre zu entrichten. | ||
| (4) | Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten. | ||
| a) | der Leichenhäuser in den Stadtteilen (je Benutzungstag) — 35,00 € |
| b) | des Aufbahrungsraumes in der Kernstadt Monheim (je Benutzungstag) — 35,00 € |
| c) | Kühleinrichtung (je Benutzungstag) — 60,00 € |
| d) | der Aussegnungshalle in der Kernstadt Monheim — 300,00 € |
Für die Herstellung eines Fundamentes wird für einen Grabteil eine Gebühr von 250,00 € erhoben.
Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:
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| Verstorbene unter 10 Jahre | Verstorbene über 10 Jahre |
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| € | € |
| 1. | Reinigung je Leichenhaus, Aufbahrungsraum oder Aussegnungshalle | 25,00 | 25,00 |
| 2. | Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in das Leichenhaus/ Aufbahrungsraum bzw. Aussegnungshalle | 25,00 | 25,00 |
| 3. | Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab mit Grablegung und Schließen des Grabes | 75,00 | 120,00 |
| 4. | Bei Urnenbestattungen in der Kernstadt Monheim: Beförderung des Sarges vom Aufbahrungsraum in die Aussegnungshalle | 20,00 | 20,00 |
| 5. | Fachgerechtes Ausheben und Ausschachten des Grabes nach VSG inklusive seitliche Zwischenlagerung des Grabaushubs, welcher mit Grabmatten abzudecken ist | 80,00 | 190,00 |
| 6. | Einbringen des Grabhüllensystems „Weihe“ inkl. Erdaustausch und Abtransport des überschüssigen Erdaushubes | 60,00 | 120,00 |
| 7. | Beisetzung der Urne | 65,00 | 65,00 |
| 8. | Exhumierung einer Leiche (einschließlich Schließung) | 170,00 | 220,00 |
| 9. | Tiefermachen eines Grabes (mehr als 1,80 m) | 40,00 | 40,00 |
| 10. | Ausgrabung von Gebeinen (einschließlich Schließung) | 90,00 | 220,00 |
| 11. | Mithilfe bei einer Sektion und Reinigung des Raumes | 35,00 | 35,00 |
| 12. | Ausgrabung eines Aschenbehälters | 45,00 | 45,00 |
| 13. | Einsenken einer Totgeburt (mit Grabanfertigung) | 65,00 | -------- |
| 14. | Absenken des Sarges | 25,00 | 25,00 |
Falls eine Bestattung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag durchgeführt wird, wird kein Zuschlag auf die jeweiligen Gebührensätze der an den Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erledigten Arbeiten erhoben.
Für das Abräumen einer Grabstätte wird eine Gebühr in Höhe von 630,00 € erhoben.
Gebühren für Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden einer vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind dabei die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städtischen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung vom 11.11.2020 mit allen Änderungen außer Kraft.
| 1. | Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B zum 01.01.2025: |
| Erster Bürgermeister Pfefferer informierte den Stadtrat darüber, dass nach wie vor noch nicht für jedes Grundstück ein entsprechender Grundsteuermessbetragsbescheid eingegangen sei. Auch könne festgehalten werden, dass offensichtlich fehlerhafte Grundsteuermessbetragsbescheide eingegangen seien, bei denen der jeweilige Grundsteuermessbetrag als stark überhöht oder zu gering angesehen werden könne. Hier liege es jedoch in der Verantwortung des Grundstückseigentümers, gegen den Grundsteuermessbetrag einen Rechtsbehelf einzulegen. Dieser Rechtsbehelf sei jedoch gegenüber dem zuständigen Finanzamt und nicht gegenüber der Stadt oder VG Monheim einzulegen. |
| Anschließend stimmte der Stadtrat zu, zum 01.01.2025 den Hebesatz für die Grundsteuer A von 300% auf 290% sowie den Hebesatz für die Grundsteuer B von 300 % auf 180 % zu verringern. Weiterhin beauftragte der Stadtrat die Verwaltung die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B im Herbst 2025 nochmals zu Beratung und ggf. Beschlussfassung vorzulegen. |
| 2. | Erlass einer „Marktsatzung für die festgesetzten Märkte der Stadt Monheim“ |
| Der Stadtrat stimmte dem Erlass einer „Marktsatzung für die festgesetzten Märkte der Stadt Monheim“ zu. Diese Marktsatzung regelt u. a. die Zulassungsvoraussetzungen von Schaustellern sowie Fieranten, die Veranstaltungszeiten, das Marktgebiet sowie das zugelassene Warenangebot des Josefsmarkts, des KunstHandWerkMarkts, des Schärtlesmarkts sowie des Weihnachtsmarkts. |
| 3. | Bund-Länder-Städtebauförderprogramm im Jahr 2025: |
| Der Stadtrat beschloss, dass 5 verschiedene Maßnahmen in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm der Stadt Monheim für das Jahr 2025 aufgenommen werden sollen. |