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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gz.Nr. 1502/2 – SG 13

Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG der Übermittlung seiner Daten widersprechen und die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen

Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungs-körperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Die betroffenen Personen haben nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage

Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können die betroffenen Personen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG widersprechen.

Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG ist die genannte Datenübermittlung nach § 58 c Abs.1 Satz 1 des Soldatengesetzes unzulässig, wenn die betroffene Person nicht widersprochen hat.

Die vorstehende Bekanntmachung erfolgt im Vollzug von § 36 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BMG.

Ansprechpartner für evtl. Auskunfts- und Übermittlungssperren ist das Bürgeramt im Rathaus Konradsreuth, Tel 09292/95 99 /-17 bzw. /-18.

Konradsreuth, den 14.12.2022

Gemeinde Konradsreuth
Döhla, 1. Bürgermeister