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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gz.Nr. 6324/2 – SG 3

Bekanntmachung:

In vorgenannter Angelegenheit haben wir unsere Bürger und Grundstückseigentümer in früheren Jahren bereits mehrfach informiert; die Bekanntmachungen hierzu wurden jeweils im Mitteilungsblatt der Gemeinde abgedruckt. Im Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere von Art. 70 BayWG, hat die Gemeinde Konradsreuth die abwasserrechtliche Gebietsklasseneinteilung aktualisiert und insgesamt in der Bekanntmachung vom 31.01.2013, welche im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 08.02.2013, Nr. 02/2013, abgedruckt wurde, neu veröffentlicht. Eine Fortschreibung erfolgte mit Bekanntmachung vom 25.11.2015. Zwischenzeitlich haben sich bei der Abwasserbeseitigung einzelner Anwesen sowie bei der baulichen Entwicklung Änderungen ergeben, sodass Ziffer III der Abwasserbekanntmachung in aktueller Fassung neu bekannt gemacht wird. Gleichzeitig wird Ziffer III der Bekanntmachung vom 31.01.2013 einschließlich Fortschreibung vom 25.11.2015 aufgehoben.

III. Bekanntgabe der Gebiete, in denen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hauswasser bis 8 m3 je Tag in ein Gewässer beantragt werden muss sowie der in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Anforderungen an die Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung

Nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ist für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser bis 8 m3 je Tag in ein Gewässer eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren zu erteilen, wenn das Bauvorhaben in einem vom Landratsamt im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekannt gegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden.

Die vom Landratsamt Hof ursprünglich erstellte Einteilung der Gebiete innerhalb der Gemeinde Konradsreuth wurde gemäß Bekanntmachung vom 18.12.1997 im Mitteilungsblatt der Gemeinde abgedruckt. Die Fortschreibung der Einteilung erfolgte mit Bekanntmachungen vom 20.10.1998, 24.02.1999 und 25.06.2001. Dabei wurde das Gemeindegebiet in vier Abwasserkategorien eingeteilt. Mit Bekanntmachung vom 20.07.2005 erfolgte eine Einteilung in fünf Kategorien; eine Kategorie ist inzwischen als erfüllt entfallen. Weitere Fortschreibungen erfolgten mit Bekanntmachungen vom 31.01.2013 und 25.11.2015. Aus gegebenem Anlass, insbesondere der baulichen Entwicklung, wurde im Einvernehmen mit dem Landratsamt Hof die Gebietseinteilung erneut fortgeschrieben. Durch diese Bekanntmachung werden die früheren Bekanntmachungen ersetzt.

Für das Gebiet der Gemeinde Konradsreuth gilt somit folgende Einteilung mit den näher bezeichneten Anforderungen:

1. Für folgende Ortsteile/Anwesen bestehen kommunale Kläranlagen:

Konradsreuth

-

Berghäuser (Leupoldsgrüner Straße 26, 28, 32, 36 a, 36 b und 38)

-

Klausenhof

-

Schallersreuth

-

Waldlust (Maschinenhaus)

-

Frauenhof 3

Ahornberg außer

-

Almbranzer Straße 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 27 und 28

-

Helmbrechtser Straße 29

-

Erbweg 12

-

Ringlasmühle 1

-

Gottschalk 1 und 2

-

Birkenhof 1

-

Im Grund 1

Reuthlas (außer Nr. 17)

Weißlenreuth (außer Nr. 32)

Martinsreuth

Glänzlamühle

Oberpferdt außer

-

Lerchenberg 1 a, 1 b, 2 und 3

-

Wiesenweg 1

Silberbach außer

-

Wendlershof 1 bis 4

-

Hollareuth 1.

2. Für die folgenden Ortsteile/Anwesen bestehen Wasserrechtsbescheide für eine gemeindliche Kanalisation. Die entsprechenden Abwasserbehandlungsanlagen sind darin geregelt. In der Regel sind dies Kleinkläranlagen mit mechanischer Abwasservorbehandlung und biologischer Abwassernachbehandlung bei jedem Anwesen:

Pretschenreuth 4, 5 und 8

Föhrenreuth 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 20 und 21

Modlitz 35, 35 A, 36 und 37

Unterpferdt 2

Wölbersbach 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 10 a, 11, 12, 13, 14, 17, 18, 19 und 20.

Für die satzungsrechtliche und abwassertechnische Beurteilung der Anforderungen (z.B. Volumen der Grube, Einleitungsmenge etc.) hat sich die Gemeinde vom Bauwerber ein Indirekteinleitergutachten, welches von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) zu erstellen ist, vorlegen zu lassen.

3. Für die folgenden Ortsteile/Einzelanwesen sind Kleinkläranlagen mit biologischer Nachreinigung als langfristige dezentrale Lösung erforderlich:

Konradsreuth,

Anwesen Frauenhof 1, 2 und 4

Anwesen Eckardsreuth 1

Anwesen Schallershof 1 und 2

Anwesen Schwarzenfurth 1, 3, 4 und 5

Brand 9, 9 A, 10 und 11

Stiftsgrün 1 und 2

Pretschenreuth 2, 6 und 7

Schödelshöhe 1, 2, 3, 5, 6, 6 a, 7, 8, 9 und 10

Oberpferdt,

Anwesen Lerchenberg 1 a, 1 b, 2 und 3

Anwesen Wiesenweg 1

Modlitz 32, 33 und 34

Silberbach,

Anwesen Wendlershof 1 bis 4

Anwesen Hollareuth 1

Unterpferdt 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8

Weißlenreuth 32

Wölbersbach 7, 7 A, 15 und 16

Reuthlas 17

Ahornberg,

Anwesen Erbweg 12

Anwesen Helmbrechtser Straße 29

Anwesen Gottschalk 1 und 2.

Das Gutachten des privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft ist in fünffacher Ausfertigung über die Gemeinde Konradsreuth dem Landratsamt Hof vorzulegen.

4. Für die folgenden Ortsteile/Einzelanwesen wird das wasserwirtschaftliche Gutachten aufgrund der Lage der Anwesen in oder zur Nähe eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes durch das Wasserwirtschaftsamt Hof erstellt:

Walburgisreuth 1 und 2

Ahornberg,

Anwesen Birkenhof 1

Anwesen Ringlasmühle 1

Anwesen Im Grund 1

Anwesen Almbranzer Straße 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 27 und 28.

Die Nrn. 1 und 2 fallen unter den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Konradsreuth.

Die Nr. 3 fällt in die Zuständigkeit des Landratsamtes Hof.

Die Nr. 4 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes Hof.

Bei den unter Nr. 2 genannten Anwesen soll das in Kleinkläranlagen behandelte Abwasser jeweils einer gemeindlichen Kanalisation zugeführt werden. Auf die Vorhaltung einer gemeindlichen Kanalisation besteht jedoch kein Rechtsanspruch, insbesondere wenn wirtschaftliche Gründe der Herstellung oder Erweiterung einer gemeindlichen Kanalisation entgegen stehen. Die Gemeinde behält sich daher im Einzelfall bei der satzungsrechtlichen und abwassertechnischen Beurteilung von Anträgen auf Zulassung, Änderung oder Erweiterung von Kleinkläranlagen eine Änderung der Abwassergebietsklasseneinteilung vor. Gegebenenfalls sind Einzelanwesen dann der Abwasseranforderungskategorie 3 zuzuordnen; in diesem Falle wäre das Landratsamt Hof für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Bei Einleitungen in oberirdische Gewässer sowie Einleitungen in den Untergrund innerhalb von Quellgebieten und im Nahbereich privater Trinkwassereinzelversorgungsanlagen in einem Umkreis von ca. 150 m hat der private Sachverständige die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Hof zu hören.

Gibt es in hinreichender Nähe der Kleinkläranlage kein zur Einleitung des gereinigten Abwassers geeignetes Fließgewässer und sind auch die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse für eine Abwasserversickerung ungeeignet, so ist vom privaten Sachverständigen eine Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Hof und der fachkundigen Stelle am Landratsamt einzuholen.

Das Landratsamt Hof darf den Gutachten im vereinfachten Wasserrechtsverfahren gemäß

Art. 70 BayWG nur zustimmen, wenn diese mit der vorgenannten Veröffentlichung übereinstimmen. Ergeben sich Abweichungen, muss das Gutachten ohne weitere Bearbeitung an den jeweiligen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zur Klärung bzw. Stellungnahme in Absprache mit der Gemeinde Konradsreuth zurückgesandt werden.

Bei Bedarf wird die Gemeinde die Zuordnung der einzelnen Anwesen zu den Abwassergebietsklassen überprüfen und erforderlichenfalls fortschreiben. Änderungen werden jeweils im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung ist auch auf den Internetseiten der Gemeinde unter www.konradsreuth.de unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ hinterlegt und kann dort eingesehen und abgerufen werden.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.

Konradsreuth, 15.12.2022
Gemeinde Konradsreuth
Matthias Döhla, 1. Bürgermeister