Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG gelten die Grundsteuerbescheide zunächst für ein Kalenderjahr. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Gemeinde Konradsreuth macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024.
Die Grundsteuer wird wie folgt fällig: