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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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EAPl.Nr. 924.11

Bekanntmachung:

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG gelten die Grundsteuerbescheide zunächst für ein Kalenderjahr. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Gemeinde Konradsreuth macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024.

Die Grundsteuer wird wie folgt fällig:

  1. Zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
    15. August und 15. November, wenn der Jahresbetrag dreißig Euro übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt;
  3. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt.
Konradsreuth, den 02. Januar 2024
Gemeinde Konradsreuth
Matthias Döhla, 1. Bürgermeister