Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe hat in öffentlicher Sitzung vom 26.11.2024 die zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe beschlossen. Diese Satzung bedurfte weder der rechtsaufsichtlichen Genehmigung noch einer behördlichen Zustimmung. Eine Vorlage- oder Anzeigepflicht bestand ebenfalls nicht. Folglich konnte die Satzung bereits am 27. November 2024 ausgefertigt werden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 10. Juli 2012 und der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde die vorgenannte Satzung durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Hof (Kreisamtsblatt) vom 09. Dezember 2024, Nr. 38/2024, ortsüblich amtlich bekannt gemacht.
Unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung wird die zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe vom 27. November 2024 ergänzend in vollem Wortlaut im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Konradsreuth abgedruckt; der Abdruck erfolgt im Anschluss an diese Bekanntmachung.
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ahornberger Gruppe vom 25. Februar 2019 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hof vom 28. März 2019, Nr. 3/2019), berichtigt am Amtsblatt des Landkreises Hof vom 08. Mai 2019, Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis | 4 m3/h | 150,00 € /Jahr, |
| bis | 10 m3/h | 300,00 € /Jahr, |
| über | 10 m3/h | 500,00 € /Jahr. |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
| a) | In Absatz 1 wird der Betrag „1,85 €“ wird durch den Betrag „2,09 Euro“ ersetzt. |
| b) | In Absatz 3 wird der Betrag „1,85 €“ wird durch den Betrag „2,09 Euro“ ersetzt. |
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.