Der Gemeinderat Konradsreuth hat in öffentlicher Sitzung vom 13. November 2024 den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Konradsreuth (BGS-EWS) beschlossen. Die Satzung bedurfte weder der rechtsaufsichtlichen Genehmigung noch einer behördlichen Zustimmung. Eine Vorlage- oder Anzeigepflicht bestand ebenfalls nicht. Folglich konnten die Satzungen bereits am 14. November 2024 ausgefertigt werden.
Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i. V. m. § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Konradsreuth (GeschO) vom 02. Juli 2020 und der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde die vorgenannte Satzung durch Abdruck (Veröffentlichung) im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth vom 06. Dezember 2024, Jahrgang 41, Nummer 12, ortsüblich amtlich bekannt gemacht. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des amtlichen Mitteilungsblattes der Gemeinde Konradsreuth, Nr. 12/2024, gemäß § 2 Nr. 2 BayKommV.
In der vorgenannten Bekanntmachung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Konradsreuth (BGS-EWS) vom 14. November 2024 ist unter § 9a Abs. 2 ein redaktioneller Fehler enthalten.
Der Bekanntmachungstext der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Konradsreuth (BGS-EWS) wird wie folgt berichtigt:
§ 9a Abs. 2 lautet richtig:
„(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
| Bis | 4 m³/h | 90,00 Euro / Jahr, |
| bis | 10 m³/h | 120,00 Euro / Jahr, |
| bis | 16 m³/h | 150,00 Euro / Jahr und |
| über | 16 m³/h | 250,00 Euro / Jahr. |
| Dies entspricht einem Nenndurchfluss (Qn) | ||
| Bis | 2,5 m³/h | 90,00 Euro / Jahr, |
| bis | 6 m³/h | 120,00 Euro / Jahr, |
| bis | 10 m³/h | 150,00 Euro / Jahr und |
| über | 10 m³/h | 250,00 Euro / Jahr.“ |