Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 20.09.2023 die Aufhebung des Bebauungsplans für das Gebiet „Am Schlosspark“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Aufhebung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth zu den folgenden Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.