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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Konradsreuth

über die Aufhebung des Bebauungsplans „Am Schlosspark“; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans der Gemeinde Konradsreuth für das Gebiet „Am Schlosspark“

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 20.09.2023 die Aufhebung des Bebauungsplans für das Gebiet „Am Schlosspark“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Aufhebung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth zu den folgenden Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:

08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Mittwoch:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Konradsreuth, den 27.09.2023
Gemeinde Konradsreuth
Matthias Döhla, Erster Bürgermeister