Aufgrund des Art. 170 Abs. 1 Alt. 1 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 3a S. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 HS. 1 und HS. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 89) geändert worden ist, erlässt das Landratsamt Hof folgende
Allgemeinverfügung:
I.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hof vom 22.10.2021 zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wird aufgehoben, weil sich die Ausbreitung des ASP Geschehens in Sachsen zusehends abschwächt. Aufgrund der sich verringernden Bedrohungslage eines ASP-Eintrags aus Richtung Sachsen ist eine erweiterte Untersuchungspflicht nicht mehr erforderlich.
II.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hof, 25.11.2024