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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gz.Nr. 716/2 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO); Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde Konradsreuth zur Sicherung der Dorferneuerung Ahornberg

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Konradsreuth hat in öffentlicher Sitzung vom 24.01.2024 den Erlass folgender Satzung beschlossen:

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde Konradsreuth zur Sicherung der Dorferneuerung Ahornberg

Die Satzung bedurfte weder einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung noch einer behördlichen Zustimmung. Eine Vorlage- oder Anzeigepflicht bestand ebenfalls nicht. Folglich konnte die Satzung bereits am 25. Januar 2024 ausgefertigt werden.

Die vorgenannte Änderungssatzung wird gemäß Art 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Gemeindeordnung (GO) § 2 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) und § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde Konradsreuth (GeschO) durch Abdruck (Veröffentlichung) im Amtsblatt der Gemeinde Konradsreuth amtlich bekanntgemacht.

Der Abdruck der Satzung in vollem Wortlaut erfolgt im Anschluss an diese Bekanntmachung. Der Ausgabetag des Mitteilungsblattes ist der Tag der amtlichen Bekanntmachung. Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Konradsreuth, den 25.01.2024

Gemeinde Konradsreuth

Matthias Döhla,Erster Bürgermeister

„EAPl.Nr. 716/2

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde Konradsreuth zur Sicherung der Dorferneuerung Ahornberg

Vom 25.01.2024

Die Gemeinde Konradsreuth erlässt gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. I Nr. 221) und Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. Seite 385, 586), die folgende Satzung zur Ausübung eines besonderen Vorkaufrechts:

S A T Z U N G

§ 1

Zweck der Satzung

Die Vorkaufrechtssatzung soll die geordnete städtebaulichen Entwicklung sicherstellen und insbesondere die Umsetzung der Dorferneuerung Ahornberg unterstützen.

§ 2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der beigefügten Gebietskarte der Dorferneuerung Ahornberg vom 17. Mai 2022. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Besonders Vorkaufsrecht

Der Gemeinde Konradsreuth steht in dem in § 2 genannten Geltungsbereich ein besonders Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Gemeinde Konradsreuth den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Konradsreuth, den 25.01.2024

Gemeinde Konradsreuth

gez. Döhla

Matthias Döhla, Erster Bürgermeister“

Hinweis:

Die Gebietskarte der Dorferneuerung Ahornberg vom 17. Mai 2022, welche Bestandteil dieser Satzung ist, wird im Panoramateil dieser Ausgabe der Bürgernachrichten abgedruckt!