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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gz. Nr. 0280/1 – SG 10 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO); Erlass einer neuen Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Bekanntmachung:

Der Gemeinderat Konradsreuth hat in der öffentlichen konstituierenden Sitzung vom 13.05.2026 den Erlass einer neuen Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Konradsreuth beschlossen. Rechtsgrundlagen der Satzung sind Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S 637).

Die Satzung bedarf weder einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung noch einer behördlichen Zustimmung. Eine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 25 GO alter Fassung ist infolge einer Rechtsänderung entfallen. Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls nicht. Folglich konnte die Satzung ohne Beteiligung anderer Behörden ausgefertigt werden.

Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO, § 2 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung und § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Konradsreuth (GeschO) durch Abdruck (Veröffentlichung) im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth amtlich bekannt gemacht. Der Abdruck der Satzung erfolgt in vollem Wortlaut im Anschluss an diese Bekanntmachung. Der Ausgabetag des Mitteilungsblattes ist der Tag der amtlichen Bekanntmachung. Auf Grund ihrer Bekanntmachung tritt die Satzung mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.

Konradsreuth, den 15.05.2026
Gemeinde Konradsreuth
Andreas Ploß, Erster Bürgermeister

„EAPl.Nr.: 0280/1

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Konradsreuth erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S 637) durch folgende Satzung:

Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und sechzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)

den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und drei weiteren ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 und mit Ausnahme des Sitzungsgeldes keine Entschädigung. Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses sowie an Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen wird ein Sitzungsgeld von je 30,00 € gewährt.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 15.05.2020 außer Kraft.

Konradsreuth, den 15.05.2026
Gemeinde Konradsreuth
gez. Ploß (Siegel)
Andreas Ploß
Erster Bürgermeister“