Der Gemeinderat Konradsreuth hat am 28.05.2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
Die Haushaltssatzung 2024 wird hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) amtlich bekannt gemacht. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund der Art. 63 ff. GO erlässt die Gemeinde Konradsreuth folgende
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 8.818.950,00 €
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit — 3.603.300,00 €
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden im Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 380 v. H. |
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| b) für die Grundstücke (B) | 380 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 335 v. H. |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 1.000.000 €.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Haushaltssatzung samt Anlagen wurde am 12.06.2024 dem Landratsamt Hof zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorgelegt.
Das Landratsamt Hof hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.06.2024, Az.: 941/0.1-201, die rechtsaufsichtliche Würdigung der Haushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 erteilt und darauf hingewiesen, dass nunmehr die öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom Tage nach der Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung im Rathaus Konradsreuth, Zimmer Nr. 22, Hofer Str. 8, 95176 Konradsreuth, gemäß § 4 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunaler Vorschriften (BayKommV) innerhalb der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.