Der Gemeinderat Konradsreuth hat am 21.05.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Die Haushaltssatzung 2025 wird hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) amtlich bekannt gemacht. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund der Art. 63 ff. GO erlässt die Gemeinde Konradsreuth folgende
I.
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 8.889.750,00 Euro
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 5.638.000,00 Euro
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 2.300.000,00 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden im Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2. Gewerbesteuer 335 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 1.000.000 €.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
II.
Die Haushaltssatzung samt Anlagen wurde am 23.05.2025 dem Landratsamt Hof zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorgelegt.
Das Landratsamt Hof hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.06.2025, Az.: 941/0.1-201, die rechtsaufsichtliche Würdigung sowie die Genehmigung der Haushaltssatzung samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 erteilt und darauf hingewiesen, dass nunmehr die öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom Tage nach der Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung im Rathaus Konradsreuth, Zimmer Nr. 22, Hofer Str. 8, 95176 Konradsreuth, gemäß § 4 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunaler Vorschriften (BayKommV) innerhalb der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Konradsreuth, 06.06.2025
(Siegel)
Die Grundsteuer A und die Grundsteuer B wurden in der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Konradsreuth (Hebesatzsatzung) vom 14. November 2024 festgesetzt. Die Hebesatzsatzung vom 14. November 2024 wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i. V. m. § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Konradsreuth (GeschO) vom 02. Juli 2020 und der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth vom 05. Dezember 2024, Nr. 12, Jahrgang 41, ortsüblich amtlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Nr. 2 BayKommV ist der Ausgabetag des amtlichen Mitteilungsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung. Auf Grund ihrer Bekanntmachung ist die Satzung mit Wirkung zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten. Nachrichtlich werden die festgesetzten Hebesätze nochmals abgedruckt.
| 1. | Grundsteuer | |||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( A ) | 290 v.H. | |
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| b) | für die Grundstücke ( B ) | 290 v.H.
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