Der Gemeinderat Konradsreuth hat in öffentlicher Sitzung am 17.07.2024 für die nachstehende Gemeindeverbindungsstraße gemäß Art. 7 BayStrWG die Umstufung beschlossen:
1. Straßenbezeichnung:
| Bezeichnung der Straße: | Gemeindeverbindungsstraße „Markersreuth – Modlitz“ |
| Flur-Nummer: | 381 der Gemarkung Markersreuth |
| Anfangspunkt: | Gemeindegrenze Stadt Münchberg / Gemeinde Konradsreuth |
| Endpunkt: | Einmündung in die Kreisstraße HO 25 in Modlitz |
| Länge: | 0,165 km |
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete Gemeindeverbindungsstraße wird auf der gesamten Länge zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg abgestuft.
Widmungsbeschränkungen:
Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie für Anlieger gestattet.
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Gemeinde Konradsreuth
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung:
Die Umstufung wird mit Rechtskraft (Monatsfrist mittels Rechtsbehelfsbelehrung) der Umstufungsverfügung wirksam.
5. Sonstiges:
Gründe für die Umstufung:
Die Gemeindeverbindungsstraße „Markersreuth – Modlitz“ wird aus Gründen des öffentlichen Wohls abgestuft. Dadurch weist die Verkehrsanlage die Verkehrsbedeutung eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG auf.
Danach ergibt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Verpflichtung zur Umstufung. Dem Landratsamt Hof als Straßenaufsichtsbehörde wurde die beabsichtigte Umstufung am 18.06.2024 angezeigt. Gemäß Schreiben vom 09.07.2024 bestehen von dort keine Einwendungen. Es wird hiermit die Umstufung der Gemeindeverbindungsstraße „Markersreuth – Modlitz“ zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg verfügt.
Nachstehend ein Übersichtslageplan in verkleinerter Form:
Dieser Plan ist nicht maßstabsgerecht!
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth, Zimmer Nr. 13 in der Zeit vom 03.08.2024 bis zum 19.08.2024 eingesehen werden.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth oder Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth) schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügungen Widerspruch einzulegen. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.