Titel Logo
Bürger-Nachrichten
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Die Gemeinde Konradsreuth hat mit Beschluss vom 12.06.2024 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Ahornberg I“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Ahornberg I“ in Kraft.

Jedermann kann die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Ahornberg I“ mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth zu den folgenden Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:

08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Mittwoch:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Konradsreuth, den 25.07.2024
Gemeinde Konradsreuth
Matthias Döhla, Erster Bürgermeister