EAPl.Nr. 6109/1
Die Gemeinde Konradsreuth hat mit Beschluss vom 25. März 2026 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Konradsreuth im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan für das Sondergebiet „Solarpark Konradsreuth“ festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2026 vom Landratsamt Hof genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam.
Jedermann kann den Plan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth zu den folgenden Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Konradsreuth geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Konradsreuth, den 29.07.2026