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Bürger-Nachrichten
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

EAPl.Nr. 6109/1

Die Gemeinde Konradsreuth hat mit Beschluss vom 25. März 2026 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Konradsreuth im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan für das Sondergebiet „Solarpark Konradsreuth“ festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2026 vom Landratsamt Hof genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam.

Jedermann kann den Plan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Konradsreuth, Hofer Straße 8, 95176 Konradsreuth zu den folgenden Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:

08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Mittwoch:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr 

und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Konradsreuth geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Konradsreuth, den 29.07.2026

Gemeinde Konradsreuth 
Andreas Ploß, Erster Bürgermeister