Bauleitplanung - 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham“ - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen/Anregungen/Hinweise und Entwurfs-Billigung
Anmerkung der Verwaltung:
Aus verschiedenen Gründen haben sich Änderung in Bezug auf die geplante Freiflächen-Photovoltaik-Anlage ergeben. Hierzu wurde bereits durch den Vorhabenträger in der Gemeinderatssitzung am 22.05.2025 ein Vortrag gehalten. Als Vorteile für die Planungsänderung und damit Reduzierung des Geltungsbereiches wurde unter anderem folgende Punkte aufgeführt:
Der Geltungsbereich wird, wie aus der beigefügten Datei „Geltungsbereich“ ersichtlich, reduziert. Er erstreckt sich über den nördlichen Teil der Fl.Nr. 2146 Gemarkung Pliening. Die Ausgleichsfläche wird auf den Grundstücken Fl.Nr. 2276, Gemarkung Pliening nachgewiesen. Diese Änderung ist auch in der Sitzung des Bau- und Umweltaus-schusses gebilligten Bebauungsplan-Entwurf aufzunehmen. Bei Rückbau der Freiflächen-Photovoltaik-Anlage soll die realisierte Ausgleichsfläche wertmäßig anderen Projekten angerechnet oder als Guthaben gewertet werden.
18 dafür: 0 dagegen
1 „Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung
1.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 10.12.2024
Zu dem Bauleitplanverfahren „19. Änderung des Flächennutzungsplanes für ein "Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham-Moos"“ in der Fassung vom 10.10.2024 ergeben sich aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen.
1.2 Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.
18 dafür: 0 dagegen
2 Landratsamt Ebersberg - untere Immissionsschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 10.12.2024
• Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich auswirken könnten.
• Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Keine weiteren Einwendungen
• Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Keine weiteren Einwendungen
2.2 Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.
18 dafür: 0 dagegen
3 Landratsamt Ebersberg- untere Naturschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 03.12.2024
Zur vorliegenden Planung kann aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht noch keine abschließende Beurteilung getroffen werden, da noch keine Aussagen zum Artenschutz vorliegen.
a. Standortwahl: Der gestiegene Bedarf an sog. Erneuerbarer Energie ist aus Sicht des Naturschutzes unstrittig und in der vorliegenden Planung ausreichend begründet.
Laut dem Grundsatz des LEPs sollen Freiflächen-PV-Anlagen (FPVA) vorzugs-weise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden und auf eine Vereinbarkeit mit der landwirtschaftlichen Produktion hingewirkt werden. Die beplante Fläche befindet sich zudem im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des RPs. Dem Natur-schutz und der Landschaftspflege kommt hier ein besonderes Gewicht zu (PR 14 B I 1.2). Des Weiteren soll die Gewinnung von Sonnenenergie vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 7.4 (G)).
Freiflächen-PV-Anlagen stellen keine Flächenversiegelung im klassischen Sinne dar, entziehen jedoch der Natur und Landschaft, aber auch der Landwirtschaft die Flächen. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden FPVAs in der freien Landschaft grundsätzlich kritisch gesehen, da sie Veränderungen der Eigenart, Vielfalt und Schönheit unserer Umwelt verursachen. Die ökologische Funktionsfähigkeit kann nur in Teilen erhalten werden. Für spezielle Arten, insbesondere Offenlandbrüter wie die Feldlerche oder der Wiesenschafstelze, geht durch den Bau einer FPVA inmitten potenziellem Bruthabitat (Kartierungen liegen derzeit noch nicht vor) die ökologische Funktion vollständig verloren. Entsprechend den Hinweisen des StMBs (Stand 10.12.2021) werden Landschaftliche Vorbehalts-gebiete und Lebensräume mit besonderer Bedeutung für besonders und streng geschützte Arten (somit ggf. diverser Brutvögel des Offenlandes) als Restriktionsfläche eingestuft. Bei diesen, aus Gründen des Naturschutzes nur bedingt geeigneten Flächen für PVAs, ist im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls dazulegen, weshalb die mit der Errichtung verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft am konkreten Standort vertretbar sind. Laut Rahmenplan der Gemeinde Pliening ist die vorgesehene Fläche ebenfalls als Restriktionsfläche ein-gestuft. Der Umweltbericht (Pkt. 5) wird der Einzelfall geprüft. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen ca. 30,5 ha von maximal 50 ha (laut Rahmenplan) FPVA auf Restriktionsflächen entstehen.
Aus naturschutzfachlicher u. landespflegerischer Sicht sind Standorte für die Errichtung v. PV-Anlagen daher besonders geeignet, wenn sie folgenden Kriterien entsprechen:
Zur Schonung von Natur u. Landschaft u. in der Umsetzung des allgemeinen Staatsziels zur Reduzierung d. Flächenverbrauchs sollten PV-Anlagen daher möglichst auf Gebäuden u. auf vorbelasteten Standorten platziert werden (s. RP 7.4 (G)). Um die Auswirkungen auf Offenlandbrüter zu minimieren wären weniger gut geeignete Bruthabitate mit Vorbelastungen als FPVA-Standort zu bevorzugen, insbesondere da derzeit eine weitere FPVA im Gemeindegebiet Pliening mit ca. 20 ha geplant wird. Dieser Leitgedanke steht im Einklang mit der Forderung der Landwirtschaft, Grund u. Boden als wichtige landwirtschaftliche Produktionsfläche zu schonen.
b. Schutzgebiete: Eine Betroffenheit von Schutzgebieten liegt durch die Planung nicht vor.
c. Eingriff in Natur und Landschaft: Die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes nach dem Leitfaden Eingriffsregelung in der Bauleitplanung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen; Bau und Verkehr (2021). Bezüglich der Eingriffsbilanzierung wird auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zum parallellaufenden BPlan-Verfahren „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham-Moos“ verwiesen. Hinsichtlich d. Eingriffs in das Landschaftsbild ist dabei anzumerken, dass die Lage in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet u.E. erhöhte Anforderungen an die Vermeidungsmaßnahmen, d.h. an den Umfang u. an die Qualität der Eingrünung stellt.
d. Artenschutz: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§44 abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) sind bereits auf Ebene des Bauleitplanverfahrens ausreichend zu bewältigen, damit sich bei der Verwirklichung keine unüberwindbaren Hindernisse ergeben. Parallel zur 19. FNP-Änderung wurden faunistische Kartierungen beauftragt. Konkrete Ergebnisse liegen aktuell noch nicht vor, daher kann von Seiten der unteren Naturschutzbehörde noch keine Aussage getroffen werden.
3.2 Beschluss:
Die naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Belange wurden zwischen-zeitlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Insbesondere wurden am 04.04.2025 sowie am 14.10.2025 die wesentlichen Aspekte mit der unteren Naturschutzbehörde, den Eberwerken sowie dem Planungsbüro per Videokonferenz ab-gestimmt. In der vorliegenden Planung sind die Ergebnisse dieser Abstimmungen entsprechend berücksichtigt und umgesetzt.
Zu a) Die Hinweise zur Standortwahl werden von Seiten der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Die randliche Lage innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets wird auch im Umweltbericht (siehe Kap. 5) erläutert und bewertet. Durch die mittlerweile vorliegenden Ausgleichsflächen können auch die artenschutzrechtlichen Belange vollumfänglich berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der geänderten technischen Planung, hat sich auch der Umfang der überplanten Restriktionsflächen deutlich reduziert. Auch wurden bei der Standortwahl die Be-lange der Landwirtschaft berücksichtigt. Die Flächen haben eine Ackerzahl von 43 - 45 und liegen somit unterhalb der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit im Landkreis. Besonders ertragsreiche Standorte werden somit nicht überplant. In der Abwägung der genannten Belange ist auch die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. Verdeutlicht wird dies unter anderem in § 2 des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG): Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführen-den Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Der Hinweis „Eine Betroffenheit von Schutzgebieten liegt durch die Planung nicht vor“ wird zur Kenntnis genommen.
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Für die Hinweise zur Eingriffsregelung wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Bebauungsplan verwiesen. Grundsätzlich fand dies-bezüglich eine einvernehmliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde statt.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Die Hinweise zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Ein Erläuterungsbericht für die faunistische Kartierung aus dem Jahr 2024 liegt vor, wurde der Unteren Naturschutzbehörde bereits übermittelt und wird bei der nächsten Auslegung mitausgelegt. Die faunistische Kartierung diente als Grundlage für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Eine eigenständige Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie ein artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept mit CEF- und Vermeidungsmaßnahmen liegt vor und wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
18 dafür: 0 dagegen
4 Landratsamt Ebersberg - Brandschutzdienststelle
4.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 02.12.2024
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hin-weise / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.
a. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr: Die Zufahrtsstraße zur Freiflächen-Photovoltaik-Anlage ist als Feuerwehrzufahrt auszuweisen. Im Bereich des Zugangs zur Anlage sind Bewegungsflächen anzulegen. Die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ist dabei einzuhalten. Um der Feuerwehr die gewaltlose Zugänglichkeit zur Anlage zu ermöglichen, ist ein Feuerwehr Schlüsseldepot Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorzusehen oder ei-ne Doppelschließung zu verbauen.
b. Löschwasserversorgung: Zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung werden die aktuellen Vorgaben des Arbeitsblattes DVGW W 405 in Verbindung mit der AGBF-Fachempfehlung 2018-04 "Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen" als ausreichend erachtet.
c. Feuerwehrplan: Wegen der Besonderheiten dieser Anlage ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Hier sind die Erreichbarkeiten der Ansprechpartner im Schadensfall sowie die Erreichbarkeit des zuständigen Energieversorgungsunternehmens zu hinter-legen. Ebenso ist die Leitungsführung bis zu den Wechselrichtern und von dort bis zum Übergabepunkt des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Hinsichtlich einer eventuellen Objektplanung (Alarmplanung) sollte eine eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zugeordnet werden. Der Feuerwehrplan ist der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Ebersberg als pdf-Datei zur Freigabe zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Freigabe ist der fertige Feuerwehr-plan in geforderter Anzahl an die zuständige Gemeinde zur Weiterleitung an die örtliche Feuerwehr zu senden.
d. Vorhandene Ausrüstung und im Brandfall zur Verfügung stehende Einsatzkräfte: Die örtlich zuständigen Feuerwehren Pliening und Landsham verfügen über die zur Brandbekämpfung notwendige Ausrüstung, wie Löschfahrzeug(e) und umluftunabhängigen Atemschutz. Es werden keine Sonderlöschmittel vorgehalten. Die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte der örtlichen Feuerwehr können nicht quantifiziert werden. Die konkrete Anzahl schwankt jahreszeit-/ tageszeitbedingt. Das hier gegenständliche Vorhaben und die örtlich zu-ständige Feuerwehr sind Teil der bestehenden Planung nach Alarmierungsbekanntmachung (ABeK). Mit Hilfe der Alarmierungsplanung werden unter anderem vorgenannte Schwankungen kompensiert und das Eintreffen einer ausreichenden Anzahl an Einsatzkräften sichergestellt.
e. Örtliche Festlegungen: Der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr sowie den zuständigen Führungsdienstgraden des Landkreises sollte vor Nutzungsaufnahme Gelegenheit zu einer Begehung des Objektes gegeben werden.
4.2 Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und grundsätzlich als Zustimmung zur Planung gewertet. Die Hinweise werden wie folgt berücksichtigt:
Zu a) Der Hinweis zu den Zugängen und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan diesbezüglich nicht erforderlich.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Der Hinweis zur Löschwasserversorgung wird zur Kenntnis genommen. Es befinden sich zwei Unterflurhydranten jeweils an der Erdinger Straße (der westl. Hydrant 810 m entfernt, der östl. 620 m).
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Der Hinweis zum Feuerwehrplan wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan diesbezüglich nicht erforderlich.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Der Hinweis zur vorhandenen Ausrüstung und im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu e) Der Hinweis zur Begehung des Objektes durch die örtliche Freiwilligen Feuer-wehr sowie den zuständigen Führungsdienstgraden des Landkreises wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
5 Regierung von Oberbayern - Landes- und Regionalplanung
5.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 07.11.2024
Landesplanerische Bewertung
Die Planung ist vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen.
Gemäß der Begründung zum LEP-Ziel 3.3. sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen (...) keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels.
Am Standort ist keine relevante Vorbelastung der Landschaft vorhanden. Das Planungsgebiet befindet sich im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 07.1 „Erdinger Moos zwischen Ismaninger Speichersee und Flughafen München“, in dem eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung auf grundwassernahen Standorten hinge-wirkt werden soll. Aus landesplanerischer Sicht sollte aufgrund der günstigen Bedingungen für eine landwirtschaftliche Nutzung eine zeitliche Begrenzung des Baurechts festgesetzt werden, um die Möglichkeit zu einer Rückkehr der landwirtschaftlichen Nutzung zu schaffen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwieweit im Geltungsbereich eine kombinierte Nutzung von Landwirtschaft und Stromerzeugung möglich ist.
Ergebnis
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
5.2 Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.
Der Rückbau der Freiflächen-Photovoltaik-Anlage sowie die Rücknutzung als Landwirtschaftsfläche wird im Durchführungsvertrag geregelt.
18 dafür: 0 dagegen
6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 06.12.2024
a. Dem Schutz des Bodens kommt eine große Bedeutung zu. Durch Korrosion von Ständerelementen kann es zu erhöhten Einträgen von Zink in den Boden kommen. Es ist sicherzustellen, dass nach dem Rückbau der Freiflächen-PV-Anlage wieder eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist und durch den Bau- und Betrieb der PV-Anlage keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung hervorgerufen wird. Vorsorglich wird empfohlen, Aufständerungen ohne zinkhaltige Elemente zu verwenden. Nach Ende der Freiflächen-PV-Nutzung soll die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen wieder aufgenommen werden. Es ist daher bereits beim Bau darauf zu achten, dass dieser bodenschonend ausgeführt wird (§ 202 BauGB, Schutz von Mutterboden). Insbesondere Verdichtungen, Verunreinigungen und Umlagerungen des Bodens sind zu vermeiden, um die Funktionen des Schutzgutes als Standort für landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten (Bundes-Bodenschutzgesetz).
b. Laut Hinweisen des StMI ist auf einen fachgerechten Umgang mit Boden gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu achten (1. 9., bb). So ist Seite 3 von 4 beispielhaft, um Verdichtungen vorzubeugen, das Gelände nur bei trockenen Boden- und Witterungsverhältnissen zu befahren. Bei ungünstigen Bodenverhältnissen und dennoch zwingend durchzuführenden Arbeiten sind Schutzvorkehrungen zu treffen. Beispielsweise die Anlage von Baustraßen und das Verwenden von Maschinen mit geringem Bodendruck und großer Reifenauflagefläche. Die Bodenversiegelung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1a Abs. 2 BauGB).
c. Aufgrund der Größe der PV-Anlage wird bei der Umzäunung empfohlen diese für Wildtiere bis zur Größe eines Rehs durchgängig zu machen. Hierzu sollten mehrere Rehdurchschlupfe vor allem an den Ecken der Zäune installiert werden.
Falls es zu einer Überplanung der Flächen kommt, bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
d. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Eventuell weitere geplante Bepflanzungen entlang von Feldwegen müssen so gestaltet werden, dass diese auch weiterhin mit landwirtschaftlichen Großmaschinen ungehindert befahren werden können.
e. Auf die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB ist hinzuweisen.
f. Der Abstand der Solarmodule zu den angrenzenden Grundstücken ist über den gesetzlichen Vorschriften hinaus so zu bemessen, dass eine Beeinträchtigung dieser Grundstücke durch Schattenwurf der Solarmodule ausgeschlossen ist.
g. Der Betreiber grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an und hat deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Dadurch bedingte Verunreinigungen der Solarmodule müssen vom Betreiber geduldet werden. Reinigungskosten dürfen nicht auf die umliegenden Landwirte abgewälzt werden. Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Dies kann in Form einer Haftungsfreistellung geschehen, in welcher der Betreiber für sich und seine Rechtsnachfolger auf jeglichen Haftungsanspruch verzichtet, so-fern infolge von landwirtschaftlichen Emissionen Schaden am Solarpark entsteht. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.
h. Es ist festzusetzen, dass die Flächen nach der Nutzung als PV-Anlage wieder der landwirtschaftlichen Ackernutzung zugeführt werden müssen. Diese ertragsreichen Flächen dürfen der Landwirtschaft als Ackerflächen nicht dauerhaft verlorengehen.
i. Bei den Ausgleichsflächen sollte versucht werden, den Umfang durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Im Rundschreiben des Bauministeriums vom 10.12.2021 („Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“) werden mehrere Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt, durch die es möglich ist, den Bedarf an zusätzlicher Ausgleichsfläche bis auf 0 zu reduzieren. Der Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
j. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovoltaikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden.
6.2 Beschluss:
Zu a) Die Hinweise zum Schutz des Bodens sowie der Nachnutzung der Flächen wer-den zur Kenntnis genommen. Der vollständige Rückbau der Anlage sowie die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche nach Ablauf der Nutzungsdauer wird über den Durchführungsvertrag geregelt.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Die Hinweise zum schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Im Zuge der Umplanung der geplanten PV-Anlage hat sich die geplante Flächeninanspruchnahme deutlich reduziert. Zudem soll eine Beweidung mit Schafen möglich sein. Dies bedingt eine geschlossene Einzäunung. Auf Rehdurchschlupfe wird daher verzichtet.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung der Zufahrten zu den angrenzenden Flächen wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
18 dafür: 0 dagegen
Zu e) Die Grenzabstände nach Art. 48 AGBGB sind einzuhalten. Bewusst ist daher im Rahmen der Grünordnung auf Baumpflanzungen verzichtet worden. Es sind ausschließlich Sträucher im Bereich der Eingrünung zu pflanzen (vgl. textliche Festsetzung Pkt 1.5 (5)). Neben den landwirtschaftlichen Belangen ist dies auch ein naturschutzfachlicher Aspekt zum Schutz ackerbrütender Vogelarten, die hoch aufragende Strukturen meiden. Und auch von Seiten des Betreibers ist ei-ne mögliche Verschattung der PV-Module zu vermeiden. Unter Pkt. 3.2 der Hin-weise ist in Teil C der Unterlagen ein entsprechender Hinweis bereits enthalten.
18 dafür: 0 dagegen
Zu f) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Solarmodule sind ausschließlich innerhalb der Baugrenze zulässig. Unter Berücksichtigung einer maximal zulässigen Höhe von 4,0 m, wird eine Beeinträchtigung durch Verschattung vermieden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu g) Der Hinweis zur Duldung einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft wird zur Kenntnis genommen.
18 dafür: 0 dagegen
Zu h) Der vollständige Rückbau der Anlage sowie die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche nach Ablauf der Nutzungsdauer wird über den Pachtvertrag geregelt.
18 dafür: 0 dagegen
Zu i) Der naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Ausgleich wird in einem kombinierten Konzept auf der Fläche Fl.Nr. 2276 realisiert. Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für den naturschutzfachlichen Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Dies ist aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbereiches möglich.
18 dafür: 0 dagegen
Zu j) Die Hinweise bezüglich einer Verunkrautung werden zur Kenntnis genommen. Durch die Entwicklung von Extensivgrünland werden ausdauernde bzw. mehrjährige Pflanzen bevorzugt. Einjährige Ackerunkräuter werden somit möglichst vermieden. Sollten dennoch Unkräuter (z.B. Ackerkratzdistel) überhandnehmen, ist durch angepasste Pflegemaßnahmen (z.B. Mahd vor der Samenbildung) ggf. entsprechend zu reagieren.
18 dafür: 0 dagegen
7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 18.11.2024
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
D-1-7836-0519 „Siedlung und verebneter Grabhügel mit Kreisgrabenvor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“
D-1-7836-0081 „Verebneter Grabhügel mit Kreisgraben vorgeschichtlicher Zeitstellung“
a. Im Bereich der Baumaßnahme verläuft ein bereits 1990 auf Luftbildern entdeckter Graben eines Grabenwerkes unbekannter, möglicherweise römischer Zeitstellung. Wegen der großen Zahl von bekannten Bodendenkmälern in der weiteren Umgebung und aufgrund der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere bisher unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:
https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend.
Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (Anlage PlanZV, Nr. 14.2-3).
Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
b. Zur Klärung bzw. Feststellung vermuteter Bodendenkmäler wird zunächst der Oberbodenabtrag bzw. Ausbau moderner Bodenbeläge, etwa für Leitungsgräben oder zur Fundamentierung technischer Gebäude, unter Aufsicht einer archäologisch oder grabungstechnisch qualifizierten Fachkraft durchgeführt.
c. Unter Umständen kann die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen aus denkmalfachlicher Sicht zu einer besseren Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz beitragen (vgl.
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundsch reiben_freiflaechen-photovoltaik.pdf). Für die fachliche Beurteilung können im Einzelfall weiterführende Prospektionsaufnahmen erforderlich werden (z.B. geophysikalische Untersuchung). Abhängig von den Ergebnissen beraten die Denkmalbehörden bei der Erarbeitung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten sowie bei der Erfüllung der in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen.
d. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt nachdrücklich, größere Eingriffe in Bodendenkmalsubstanz zu vermeiden. Sollte nach Abwägung aller Belange keine Möglichkeit bestehen, diese Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, muss eine vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation (d. h. Ausgrabung) im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.
e. Der Erteilung der Erlaubnis unter fachlichen Nebenbestimmungen kann im Zuge eines späteren Erlaubnisverfahrens aus denkmalfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen des vertraglich vereinbarten Rückbaus der Anlage die Tiefenlockerung des Bodens dauerhaft aus-geschlossen wird. Soll die vorliegende Planung weiterverfolgt werden, hat der Nachweis im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vor abschließender Beschlussfassung zu erfolgen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages oder der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Wir bitten um Zustellung des Nachweises per E-Mail (Beteiligung@blfd.bayern.de). Kann der Antragsteller dies nicht in geeigneter Form bis zur Erteilung der Erlaubnis nachweisen, ist für alle mit dem Vorhaben verbundenen Bodeneingriffe eine vorherige archäologisch qualifizierte Ausgrabung und Dokumentation der Gesamtfläche erforderlich. In diesem Fall formuliert das BLfD Vorschläge für die fachlich erforderlichen Auflagen und Hinweise in einer gesonderten Stellungnahme.
7.2 Beschluss:
Zu a) Die Hinweise bezüglich mehrerer Bodendenkmäler im Umfeld des Geltungsbereiches werden zur Kenntnis genommen. Durch die erfolgte Umplanung (Verkleinerung des Geltungsbereiches) der geplanten PV-Anlage kann eine direkte Überplanung bereits bekannter Bodendenkmale im weiteren Verfahren vermieden werden. Eine nachrichtliche Übernahme im Flächennutzungsplan ist daher nicht erforderlich. Dem Einwand zur Aufnahme eines Hinweises zur Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG wird im Rahmen des Bebauungsplanes entsprochen.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Der Hinweis zur denkmalfachlichen Begleitung der Baumaßnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Der Hinweis zur Erhaltung der Bodendenkmalsubstanz wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches befindet man sich außerhalb der Bodendenkmäler. Bodeneingriffe können daher auf ein Minimum reduziert werden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu e) Die Hinweise zur denkmalrechtlichen Erlaubnis werden zur Kenntnis genommen. Der Nachweis, dass die dauerhafte Tiefenlockerung des Bodens ausgeschlossen wird, erfolgt durch die Vorlage des Durchführungsvertrages im weiteren Verfahren.
18 dafür: 0 dagegen
8 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
8.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 20.11.2024
Wir stimmen der Flächennutzungsplanänderung zu und verweisen auf unsere Stellungnahme im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren mit der Bitte um Beachtung.
8.2 Beschluss:
Die Stellungnahme mit Verweis auf die Stellungnahme im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Es wird auf die Abwägungsvorschläge zum Bebauungsplan verwiesen.
18 dafür: 0 dagegen
9 Bayerischer Bauernverband
9.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 28.11.2024
a. Die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege darf durch die Bebauung nicht beeinträchtigt werden.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im engeren und auch weiteren Umfeld des geplanten Projekts stellt der Flächenverbrauch ein großes Problem dar. Durch den Verbrauch von Projekt- und Ausgleichsflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe. Durch den immensen Verbrauch guter landwirtschaftlicher Nutzfläche entsteht im Planungsbereich eine zunehmende Flächenknappheit, die sich in mehrerlei Hinsicht negativ auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkt. So ist z.B. mit einem steigenden Pacht- und Kaufpreis aufgrund der knapper werdenden Nutzfläche zu rechnen. Betriebe, die auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, um einerseits bestimmte gesetzliche Anforderungen (z.B. Düngeverordnung) zu erfüllen und andererseits das nötige betriebliche Wachstum gewährleisten zu können, können im engeren und weiteren Umgriff erschwert zu Ersatz- bzw. Pachtflächen kommen und sind u.U. sogar in Ihrer Existenz bedroht.
Wir bitten daher auch im Hinblick auf § 1a Abs. 2 BauGB um einen schonenden Umgang mit Grund und Boden.
Insbesondere sehr gute, ackerbaulich ertragreiche Flächen sollten nicht, oder nur in unbedingt notwendigem Ausmaß für eine Stromgewinnung herangezogen werden.
Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien und v.a. der Photovoltaikanlagen durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden.
Deshalb regen wir an, keine landwirtschaftlichen Flächen mit einer durchschnittlichen Ackerzahl über 50 für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Es können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten.
b. Zu beachten und festzusetzen wäre auch, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen.
c. Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Einzäunung und Abgrenzung dieser großen Nutzflächen der Wilddruck auf den üblichen Flächen in der Umgebung entsprechend höher wird. Daraus entstehen Verbiss-Schäden und Wildschäden durch Wildschweine. Dies ist zu vermeiden, da dadurch die landwirtschaftliche Nutzung und Produktion erheblich eingeschränkt werden kann.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einzäunung, wie im Plan dargestellt auf allen Seiten mindestens fünf Meter Abstand zu den anliegenden Flächen haben soll, um eine uneingeschränkte Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu gewährleisten. Darauf bitten wir bei der Umsetzung zu achten.
d. Auch die doppelreihige, geplante Hecke rund um das Projekt sollte so gestaltet und insbesondere gepflegt werden, dass kein übermäßiger Schattenwurf entsteht und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt wir. Wir empfehlen einen Pflanzabstand von 2 Metern zur Grenze und folgenden Passus in die textliche Fassung des Bebauungsplans mitaufzunehmen:
„Sträucher und Hecken, die an landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wege an-grenzen, sind regelmäßig zu pflegen, um einen (starken) Überhang zu vermeiden.“
9.2 Beschluss:
Zu a) Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die darin genannten landwirtschaftlichen Belange werden von Seiten der Gemeinde ernst genommen und wurden bei der Auswahl der Fläche bereits berücksichtigt. Bewusst möchte die Gemeinde Flächen für Freiflächenphotovoltaik bündeln und im Gegenzug die übrigen Flächen im Gemeindegebiet von einer Bebauung mit PV-Anlagen freihalten. Hierfür hat die Gemeinde bereits 2023 einen Rahmen-plan „Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen“ aufgestellt. Neben einer Flächenkulisse wird hier auch eine Maximalgrenze für PV-Anlagen im Gemeindegebiet formuliert, um die landwirtschaftlichen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Bei der Wahl des Standortes wurde zudem auch auf die Ertragsfähigkeit Rücksicht genommen. Dem Vorschlag Flächen mit einer Ackerzahl über 50 von einer Bebauung mit Freiflächen-Photovoltaik freizuhalten kann vorliegend entsprochen werden. Die Flächen haben eine Ackerzahl von 43 - 45 und liegen somit unter-halb der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit im Landkreis.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Der vollständige Rückbau der Anlage sowie die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche nach Ablauf der Nutzungsdauer wird über den Durchführungsvertrag geregelt.
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Die Hinweise zur Einzäunung werden zur Kenntnis genommen. Bereits in der aktuellen Planung werden die 5 m Abstand für den Zaun berücksichtigt. Im Zuge der Umplanung hat sich die geplante Flächeninanspruchnahme deutlich reduziert. Zudem soll eine Beweidung mit Schafen möglich sein. Dies bedingt eine geschlossene Einzäunung.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Dem Hinweis bezüglich der Eingrünung wird entsprochen. Es wird ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt.
18 dafür: 0 dagegen
10 Landesbund für Vogelschutz
10.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 11.12.2024
Da für eine umfassende naturschutzfachliche Bewertung der Planung noch essenziel-le Angaben fehlen kann noch keine abschließende Stellungnahme des LBV erfolgen. Wir bitten die genannten fehlenden Angaben nachzureichen.
Vorbemerkung:
Für den Ausbau der regenerativen Energien fordert der LBV, dass die Themen Nachhaltigkeit und Erhalt der Biodiversität eine herausragende Rolle spielen. Alle klimapolitischen Maßnahmen zur Verbesserung der CO2-Bilanz dürfen nicht zu Lasten der Bio-diversität gehen. Die Energiewende erfordert neben technischen Lösungen zur Effizienzsteigerung, dass wir zu einer neuen Wertschätzung der Ressource Strom kommen - insbesondere beim Umgang mit energieintensiven Waren, Dienstleistungen und Tätigkeiten - und insbesondere die Möglichkeiten zum Einsparen von Energie ausschöpfen.
Der Einsatz von regenerativen Energien wirkt sich sowohl direkt wie auch indirekt auf die Landnutzung und Naturschutzziele in Deutschland und darüber hinaus aus. Es wird darum gehen, die Photovoltaik in einen geeigneten Mix regenerativer Energieerzeugung zu integrieren und dabei auch die Flächeneffizienz im Blick zu behalten. So ist z.B. festzuhalten, dass im Verhältnis zum Energieertrag aus Energiemais eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) 25-40-mal mehr Strom auf der gleichen Fläche produziert.
Naturschutzfachliche Aspekte:
Mit der vorliegenden Planung besteht seitens des LBV, zunächst hinsichtlich der Standortwahl, grundsätzlich Einverständnis. Aus den Unterlagen gehen allerdings naturschutzfachliche Fragen hervor, die vor der Umsetzung geklärt werden müssen.
a. In den Unterlagen wird angegeben, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt wurde. Zu welchen Schlüssen diese kommt, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Ohne die entsprechenden Ergebnisse und den sicheren Ausschluss von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG kann der LBV der Planung nicht abschließend zustimmen. Die Ergebnisse der saP sind zwingend nachzureichen.
b. Den vorgelegten Unterlagen nach ist in jedem Falle die Artengruppe der Feldvögel, insbesondere die Feldlerche (Alauda arvensis), betroffen. Ebenfalls stellt die Fläche eine potenzielle Nahrungsfläche für überwinternde Wasservögel, insbesondere Gänse, dar. Ohne eine detaillierte Darlegung der Ergebnisse der faunistischen Kartierung sowie der resultierenden, notwendigen CEF-Maßnahmen kann der LBV dem Vorhaben nicht abschließend zustimmen. Diese sind eben-falls nachzureichen. Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist unbedingt auch Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde Ebersberg zu halten.
c. Aufgrund des nahegelegenen Ismaninger Speichersees ist die Attraktionswirkung der PV-Module auf aquatische Insekten zu beachten. Diese werden von UV-Reflexionen angezogen und können dabei die Module nicht von einer Wasseroberfläche unterscheiden. Der Aufprall und die oftmals sehr hohen Oberflächentemperaturen bergen für Insekten ein hohes Verletzungs- bzw. Mortalitätsrisiko. Zur Reduzierung der Anziehungswirkung von PV-Modulen können diese weiß umrandet oder mithilfe weißer Striche unterteilt werden (Horvath et al., 2010). Eine neuere Studie zeigt, dass eine Texturierung der Moduloberflächen, die der Textur von Blütenblättern entspricht, sowohl Reflexionsverluste mindert und dabei den Ertrag steigert als auch die Anziehung von Wasserinsekten deutlich reduziert (Fritz et al., 2020).
d. Wesentliche Voraussetzung zur Etablierung einer ökologisch wertvollen Fläche unter Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind ausreichend große (min. 3 m) besonnte Bereiche zwischen den Modulreihen (vgl. S. 25 „Rundschreiben „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen - Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“) Im Bebauungsplan finden sich jedoch keine konkreten Werte bzgl. der Modulhöhe, der Modulunterkantenhöhe und des Reihenabstandes, anhand derer sich Rückschlüsse auf den aus ökologischer Sicht essenziellen besonnten Bereich ziehen lassen könnten. Um einen besonnten Bereich von 3 - 4 m Breite zu er-reichen, müsste der effektive Abstand zwischen den Modulreihen 5 - 6 m betragen. Ohne konkrete Höhenangaben lassen sich die Dimensionen der besonnten Bereiche und damit der künftige ökologische Wert der Fläche zwar aktuell nicht exakt berechnen. Die Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist in je-dem Fall dicht. Die Ausbildung artenreichen Extensivgrünlandes ist unter zu dicht beplanten Solarmodulen absolut unrealistisch. Das in den Unterlagen auf-geführte Ziel der Entwicklung hin zu „arten- und blütenreichen Grünlands“ und die damit verbundene ökologische Aufwertung im Vergleich zum aktuellen intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiet wäre grundsätzlich zu begrüßen. Aufgrund der anzunehmenden hohen Nährstoffverfügbarkeit im vorliegenden Ackerstandort ist allerdings davon auszugehen, dass die Etablierung artenreichen Grünlandes, selbst bei guter Pflege, viele Jahre in Anspruch nehmen würde. Dabei sind Düngeverzicht und Mahdgutabtrag auf der Fläche alternativlos. Der Einsatz synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie von Gülle im Bereich der Anlage ist ebenso ausgeschlossen wie von Chemikalien zur Pflege von Modulen und Aufständerungen. Altgrasstreifen bzw. blütenreiche Rand-säume und Inselflächen mit größeren, offenen Wiesenbereichen sollten von der Mahd ausgespart bzw. nur einmal im Jahr ab Anfang September gemäht werden, damit entsprechende Nektarquellen u.a. für Tagfalter zur Verfügung stehen. Blütenreiche Flächen sollten grundsätzlich nur ein-bis zweimal pro Jahr gemäht werden, Die Flächen sollten abschnittsweise gemäht werden, damit ein permanentes Blütenangebot für Insekten zur Verfügung steht. Die abschnittsweise Mahd sollte zeitversetzt im Abstand von 10-14 Tagen erfolgen. Die Möglichkeit von Mahdgutübertragung von einer geeigneten Spenderfläche sollte überprüft werden. Eine Beweidung der Flächen unterhalb der Module wird grundsätzlich begrüßt, sofern diese extensiv erfolgt, also mit ca. 1,0 Großvieheinheiten pro Hektar. Bei intensiverer Beweidung ist die Entwicklung hin zu „arten- und blütenreichem Grünland“ unrealistisch. Die Neuanlage von Hecken zur Schaffung neuer, kleinräumiger Biotopsstrukturen ist am aktuell landwirtschaftlich geprägten Standort zu begrüßen. Um entsprechende Lebensraumfunktionen zu erfüllen, sollte eine Heckentiefe von mindestens 5 m, optimalerweise zusätzlich mit vorgelagertem Altgrasstreifen, eingeplant werden. Dabei muss zwingend gebietseigenes, autochthones Pflanz- und Saatgut verwendet werden. Die Verwendung von ökologisch hochwertigen Heckenpflanzen wird vorausgesetzt, die durch reiche Blüte, Fruchtbildung oder Bedornung Nahrung sowie sichere Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die ansässige Zönose bieten. Mit der Artenliste in den Planungsunterlagen besteht Einverständnis. Die fachgerechte Pflege der Hecke muss während und nach dem Betrieb der Anlage sichergestellt sein.
e. Zur ökologischen Aufwertung sollten zusätzlich kleinräumige Habitatstrukturen wie Totholzhaufen, Steinschüttungen, Rohbodenstellen oder Flachwassertümpel geschaffen werden. Daneben sollten Spezialnisthilfen (insb. Vogelnistkästen) an Gehölzen im Umfeld sowie an Montagegestellen, Modulen und Trafostationen angebracht werden.
f. Der weitere Ausbau erneuerbarer Energien ist zweifelsohne notwendig, der LBV lehnt aber ab, aufgrund der vermeintlich leichteren Flächenverfügbarkeit dafür immer mehr auf Freiflächenanlagen zu setzen. Der LBV favorisiert grundsätzlich die Installation von Solarstromanlagen auf Dächern bzw. integriert in bestehende Bauwerke. Es ist davon auszugehen, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Der LBV fordert eine Solarpflicht für alle Neubauten. In zweiter Priorität sollten Solaranlagen bevorzugt auf Flächen mit hoher Vorbelastung und geringer naturschutzfachlicher Bedeutung gewählt werden. Vorrangig sollten PV-FFA an Misch-, Industrie-, Gewerbe- oder geeignete Sondergebiete angebunden werden.
10.2 Beschluss:
Zu a) Mittlerweile liegen der Erläuterungsbericht zu den faunistischen Bestandserfassungen, die Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie ein natur- und artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept vor. Die Unter-lagen werden im weiteren Verfahren mit ausgelegt.
18 dafür: 0 dagegen
Zu b) Die Hinweise zu Ackerbrütern werden zur Kenntnis genommen. Im gesamten Verfahren wurde dem Belang eine hohe Bedeutung beigemessen. So wurde die Untere Naturschutzbehörde von Beginn an, das heißt von der Abstimmung des Untersuchungsprogramms, über die Festlegung möglicher Beeinträchtigungen hin zur Gestaltung geeigneter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) engmaschig mit eingebunden. Im Ergebnis können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, unter Berücksichtigung entsprechen-der CEF- und Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu c) Hinsichtlich der Oberflächengestaltung der Module trifft der Bebauungsplan keine gegenteiligen Festsetzungen. Eine entsprechende Markierung zum Schutz aquatischer Insekten ist grundsätzlich möglich. Vor dem Hintergrund einer Entfernung von rund 2 km zum Ismaninger Speichersee ist eine solche Gestaltung jedoch nicht verpflichtend umzusetzen.
18 dafür: 0 dagegen
Zu d) Die Hinweise zur Etablierung naturschutzfachlich möglichst hochwertiger Vegetationsbestände wird zur Kenntnis genommen und grundsätzlich begrüßt. Die Gemeinde weist darauf hin, dass von der Möglichkeit der Befreiung der Ausgleichspflicht gemäß dem aktuellen Leitfaden des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (2021) für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht Gebrauch gemacht wird. In Folge ist ein entsprechendes Entwicklungsziel nicht zwingend zu erreichen. Zudem steht dem Vorschlag möglichst weiter Modulabstände, die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber. Die UNB bevorzugt eine dichte Belegung der Fläche, um im Gegenzug den Gesamtflächenverbrauch möglichst geringhalten zu können. Ein Großteil der vorgebrachten Hinweise zur Grünlandgestaltung sowie zur Eingrünung werden bereits berücksichtigt. Zusätzlich verweist die Gemeinde auf Ausgleichsflächen Fl.Nr. 2276, Gemarkung Pliening. Die restlichen Hinweise wer-den zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan damit nicht verbunden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu e) Der Hinweis bezüglich der Anlage von Klein- bzw. Sonderstrukturen wird grundsätzlich begrüßt. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan diesbezüglich nicht erforderlich. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde kann dies auch bei der Eingriffsermittlung (hier: Planungsfaktor) berücksichtigt werden.
18 dafür: 0 dagegen
Zu f) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Notwendigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) ergibt sich aus dem Bedarf an erneuerbaren Energien und der Energiewende. Um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, ist ein beschleunigter Ausbau von Solaranlagen, einschließlich FFPV, erforderlich.
18 dafür: 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13.11.2025 wird gebilligt. Nach Einarbeitung der Änderungen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
18 dafür: 0 dagegen
Öffentlichkeitsarbeit - Antrag auf Einführung einer Gemeinde-App
Der Gemeinderat befürwortet die Einführung einer Gemeinde-App.
18 dafür: 0 dagegen
Schulwegsicherheit - Antrag zur Gewinnung und Bindung von Schulweghelfern
Der Gemeinderat spricht sich für eine intensivere Bewerbung der Schulweghelfertätigkeit aus.
18 dafür: 0 dagegen
Kommunalrecht - Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2019 bis 2022
TZ 1 - Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 2 b) Kassenprüfungen fanden zu annähernd gleichen Zeitpunkten statt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der angespannten Personalsituation konnte im Jahr 2023 keine Kassenprüfung durchgeführt werden. Im Jahr 2024 wurde die Kassenprüfung im Dezember durchgeführt. 2025 erfolgte die Kassenprüfung im November. Künftig ist beabsichtigt, die Kassenprüfung zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, die Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise zur Kenntnis.
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 2 c) Keine Kassenprüfung bei Wechsel der Kassenverwaltung
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei künftigem Wechsel der Kassenverwaltung wird eine Kassenprüfung durchgeführt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 8 Im Bereich der Abfallwirtschaft wurden die Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in einem Kalkulationszeitraum bisher nicht in einer Nachkalkulation ermittelt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kalkulation der Abfallgebühren wurde mittlerweile vorgenommen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.02.2025 die Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung beschlossen. Defizite aus 2023 und 2024 wurden der Kassenversicherung gemeldet.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits erfolgte Erledigung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 10 Die Verwaltungskostenbeiträge wären insbesondere für die kostenrechnenden Einrichtungen zutreffend zu ermitteln.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund von Personalmangel konnte die Kosten- und Leistungsrechnung noch nicht umgesetzt werden. In den Verwaltungskostenbeiträgen konnten daher noch keine Sachkosten für Büro- und IT-Ausstattung berücksichtigt werden. Die zeitnahe Umsetzung ist beabsichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 13 Für die Schülerbeförderung ist eine namentliche Auflistung der an das Landesamt für Statistik (LfStat) gemeldeten Schüler zu erstellen und als anspruchsbegründende Unterlage aufzubewahren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die fehlenden Listen wurden von der Schule angefordert und liegen vollständig vor. Zukünftig wird auf die Vollständigkeit der Listen geachtet.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, die Erledigung und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
Feststellung aus dem Bericht über die überörtliche Prüfung 2015 bis 2018 vom 01.08.2019
TZ 25 Anpassung der Verwaltungskostensatzung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltungskostensatzung wurde durch Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2025 erlassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die Erledigung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 2 Buchst. a, b - Bestattungseinrichtung, Friedhofssatzung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Neufassung der Friedhofssatzung sowie der Friedhofsgebührensatzung ist bereits in Arbeit.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und den beabsichtigten Neuerlass der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis.
TZ 3 - Bestattungseinrichtungen, Leichenhaus- und Grabgebühren
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist bereits in Arbeit (Dienstleister wurde An-fang 2025 beauftragt).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und den beabsichtigten Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung auf Grundlage der Neukalkulation der Grab- und Leichenhausgebühren zur Kenntnis.
TZ 4 Die Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist überarbeitungsbedürftig
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Regelungen zur regelmäßigen Berichtspflicht wurden in die Dienstanweisung der Gemeinde für das Finanz- und Kassenwesen (DA-FK) aufgenommen. Derzeit wird überprüft, welche Ein- und Auszahlungen über Geld-, Debit- oder Kreditkarten angenommen oder geleistet werden dürfen. Eine Überarbeitung der Dienstanweisung ist zeitnah vorgesehen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, die teilweise Erledigung und die beabsichtigte Überarbeitung der Dienstanweisung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 5 Mietkautionen wurden nicht im Sachbuch für Verwahrgelder gebucht
Stellungnahme der Verwaltung:
Noch im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde die Umstellung von zwei Mietkautionskonten veranlasst. Die beiden Mietkautionskonten laufen auf die entsprechenden Mieter.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits erfolgte Erledigung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 7 Buchst. a Feststellungen zu gewährten Ratenzahlungsvereinbarungen - Prüfung persönliche oder sachliche Härte als Stundungsvoraussetzung
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei Stundungsanträgen werden von den Pflichtigen Vermögensauskünfte (Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, Kontoauszüge) eingefordert und überprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits erfolgte Erledigung und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 7 Buchst. b Feststellungen zu gewährten Ratenzahlungsvereinbarungen - Erhebung Stundungszinsen
Stellungnahme der Verwaltung:
Stundungszinsen werden bei gewährten Stundungen erhoben.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 7 Buchst. c Feststellungen zu gewährten Ratenzahlungsvereinbarungen - Erlass Stundungsbescheide
Stellungnahme der Verwaltung:
Sowohl der Stundungsbescheid als auch der Bescheid über die Höhe der Stundungszinsen wird aus dem vorhandenen Finanzverfahren generiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 8 Buchst. a Hinweise zu kassen- und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten - Bestellung Kassenverwaltung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bestellung von Kassenverwalter/in und stellvertretender Kassenverwalter/in erfolgt inzwischen durch Gemeinderatsbeschluss.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 8 Buchst. b Hinweise zu kassen- und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten - Einbeziehung Mahn- und Vollstreckungswesen und Vorschuss-/Verwahrkonten in Kassenprüfungen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einbeziehung der Bereiche des Mahn- und Vollstreckungswesens sowie der Führung der Vorschuss- und Verwahrkonten in die Kassenprüfungen erfolgt inzwischen und ist auch für die Zukunft beabsichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 8 Buchst. d Hinweise zu kassen- und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten - Dokumentation verwahrter Gegenstände
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird geprüft, ob nicht mehr benötigte Gegenstände ausgesondert werden können. Bestandslisten sind vorhanden, werden fortgeführt und regelmäßig auf Richtigkeit überprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 8 Buchst. e Hinweise zu kassen- und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten - Vollständigkeit Quittungsblöcke und Quittungen im Rahmen von Kassenprüfungen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Prüfung der Vollständigkeit der unbenutzten Quittungsblöcke als auch der Quittungsdurchschriften im Rahmen der Kassenprüfungen erfolgt inzwischen und ist auch für die Zukunft beabsichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die entsprechende Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 9 Die Pauschalsätze für die Erstattung von Einsätzen und anderen Leistungen der freiwilligen Feuerwehr sollten überprüft werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund von Personalmangel konnte noch keine Überprüfung der Kostensätze nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vorgenommen werden. Die zeitnahe Umsetzung ist beabsichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen und die beabsichtigte zeitnahe Umsetzung der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 10 Buchst. a - Feststellungen und Hinweise zur Abrechnung von Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr - Kostenersatz für Falschalarme
Stellungnahmen der Verwaltung:
Die Anregung wird seit 2024 und künftig umgesetzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits umgesetzte und künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 10 Buchst. b - Feststellungen und Hinweise zur Abrechnung von Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr - Verzicht auf Kostenersatz analog dem Verzicht von Nachbar-gemeinden
Stellungnahmen der Verwaltung:
Die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters, ob Kostenersatz erhoben wird, wenn die Nachbargemeinde keinen erhoben hat, wurde in Aktenvermerken dokumentiert. Einer Abrechnung lag kein Aktenvermerk bei. Die genaue Dokumentation wird künftig umgesetzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 10 Buchst. d - Feststellungen und Hinweise zur Abrechnung von Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr - Dokumentation bei Abrechnungsverzicht bei Unwetter-Einsätzen
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gleichheitsgrundsatz wurde eingehalten, da in keinem Fall eine Abrechnung er-folgte.
Die Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands ist, in der künftigen Satzung festzulegen, dass z. B. im Katastrophenfall (festgestellt durch Katastrophenschutzbehörden) oder bei Unwetterwarnstufe (lt. Wetterdienst) kein Kostenersatz erhoben wird. Bei „normalem“ Unwetter hingegen wäre Kostenersatz zu erheben.
Der Verzicht auf Abrechnung von Unwetter-Einsätzen wird dem Gemeinderat im Rahmen der Überarbeitung der Kostensatzung zur Entscheidung vorgelegt.
Auf eine umfassende Dokumentation von Ermessensentscheidungen wird künftig geachtet.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 10 Buchst. a bis d - Feststellungen und Hinweise zur Abrechnung von Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr - Empfehlung zur Überprüfung bereits geleisteter Einsätze
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Überprüfung der möglichen Weiterverrechnung bereits geleisteter Einsätze wurde bereits begonnen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits umgesetzte und künftig beabsichtigte Überprüfung bereits geleisteter Einsätze der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 11 Die Kosten für Bauhofleistungen wurden im gemeindlichen Rechnungswesen unvollständig verrechnet
Stellungnahme der Verwaltung:
Für Fahrzeuge und Großgeräte werden künftig Fahrzeug- und Geräteverrechnungssätze unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten ermittelt. Dies war aufgrund von Personalmangel bisher nicht möglich.
Die Kosten für Betrieb, Unterhalt und kalkulatorische Kosten des Bauhofgebäudes und für Kleingeräte und Werkzeuge werden seit 2023 als Gemeinkostenzuschlag von 20 % auf die verrechneten Personenstunden verwendet.
Diese Kostensätze werden künftig auch bei Einsätzen für kostenrechnenden Einrichtungen gebucht.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits umgesetzte und künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 12 Die Bestandsüberwachung von Geräten und Maschinen im gemeindlichen Bauhof war nicht ausreichend gewährleistet
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stelle in der Anlagenbuchhaltung ist seit längerer Zeit nicht besetzt. Bestandsverzeichnisse und Anlagenachweise liegen daher nicht bzw. nur teilweise vor. Die Stelle wurde bereits mehrfach ohne Erfolg zur Nachbesetzung ausgeschrieben.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zur Kenntnis.
TZ 13 Buchst. a Hinweise zum Bauhof - Leistungen für Vereine, soziale Einrichtungen u.ä.
Stellungnahme der Verwaltung:
Freiwillige Leistungen (z.B. für Vereinsfestivitäten, Aufbau von Verkaufsbuden) für Stellen außerhalb der Verwaltung (z.B. Vereine, soziale Einrichtungen) werden künftig im Haushalt veranschlagt und gebucht.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 13 Buchst. b Hinweise zum Bauhof - Fachanwendungen für den Bauhof
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist vorgesehen, im Haushaltsjahr 2026 finanzielle Mittel für die Anschaffung eines digitalen Auftragsmanagements für den Bauhof bereitzustellen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 14 Versicherungsleistungen sollten dem Wettbewerb unterstellt werden
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei künftigen Vertragsverlängerungen bzw. Neuabschlüssen wird, wie bisher durch Vergleich mit Konditionen anderer Anbieter gewährleistet, günstige Versicherungen abzuschließen. Es besteht jedoch bei einigen Versicherungsarten keine Möglichkeit, Vergleichsangebote einzuholen, da es für spezielle Kommunal-Versicherungen nur einen Anbieter auf dem Markt gibt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 15 Buchst. a Versicherungsverträge auf Wirtschaftlichkeit prüfen - Fahrzeugversicherungen
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde auch in der Vergangenheit immer wieder geprüft, ob eine Umstellung von Vollkasko- auf Teilkaskoversicherungen z.B. wegen zunehmendem Alters von Fahr-zeugen sinnvoll ist. Entscheidungen wurden unter Berücksichtigung von Schadensfreiheitsrabatt, Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Versicherungsbeitrag für Voll- oder Teilkaskoversicherungen getroffen. Aufgrund von Personalmangel konnten diese Vergleiche nicht immer angestellt werden. Es ist vorgesehen, diese Prüfungen wieder regelmäßig durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 15 Buchst. b Versicherungsverträge auf Wirtschaftlichkeit prüfen - Anpassung der Waldfläche auf die tatsächliche Größe
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Waldfläche (Zunahme von 3,5 ha auf 4,91 ha) ist seit 01.01.2024 mit der tatsächlich vorhandenen Fläche versichert.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits erfolgte Erledigung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 15 Buchst. c Versicherungsverträge auf Wirtschaftlichkeit prüfen - Maschinenversicherung für ältere Baumaschinen und Aufsitzrasenmäher
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde auch in der Vergangenheit immer wieder geprüft, ob die Maschinenversicherungen z.B. wegen zunehmendem Alters von Fahrzeugen sinnvoll sind. Entscheidungen wurden entsprechend der Prüfungsergebnisse getroffen. Aufgrund von Personal-mangel konnten die Überprüfungen nicht immer angestellt werden. Es ist vorgesehen, diese Prüfungen wieder regelmäßig durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 15 Buchst. a bis c Versicherungsverträge auf Wirtschaftlichkeit prüfen - Grundsätzliche Überlegungen zu wirtschaftlichem Versicherungsschutz
Stellungnahme der Verwaltung:
Versicherungen werden künftig auch durch mehrjährige Vergleiche dahingehend geprüft, ob in Abwägung möglicher Risiken nach Häufigkeit und Höhe und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Schadenverlaufs, eine Selbst- oder Nichtversicherung wirtschaftlicher erscheint. Auch werden Risiken dahingehend geprüft, ob wahrscheinliche Höchstschäden im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gering sind.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 17 Kostenerstattungen für Schülerinnen und Schüler mit ausländerrechtlichem Status wären zu überprüfen und Ansprüche ggf. geltend zu machen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gastschulbeiträge wurden nachgefordert. Für die kommenden Schuljahre wird da-rauf geachtet, form- und fristgerecht die Anträge zu stellen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 18 Satzungsregelungen zur Obdachlosenunterbringung wären zu erlassen
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Erlass einer Satzung zur Unterbringung von Obdachlosen sowie der dazugehörigen Gebührensatzung erfolgte durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.09.2025.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die bereits erfolgte Erledigung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 19 Buchst. a Feststellungen und Hinweise zu den an die Vereine gewährten Zuwendungen und Zuschüssen - Erlass von Zuwendungsbescheiden
Stellungnahme der Verwaltung:
Zuwendungen und Zuschüsse werden - mit Ausnahme von finanziell untergeordneten laufenden Zuwendungen - künftig auf Grundlage von Zuwendungsbescheiden, die Zuwendungszweck, Zuwendungshöhe, Prüfungsvorbehalte und Rückforderungsmöglichkeiten beinhalten, gewährt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 19 Buchst. b Feststellungen und Hinweise zu den an die Vereine gewährten Zuwendungen und Zuschüssen - Erlass von Zuschussrichtlinien
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist vorgesehen, Vereinsförderungsrichtlinien aufzustellen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 19 Buchst. c Feststellungen und Hinweise zu den an die Vereine gewährten Zuwendungen und Zuschüssen - Dingliche Sicherung
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist vorgesehen, Rückforderungsansprüche bei Zuwendungen in erheblicher Höhe dinglich zu sichern.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 19 Buchst. d Feststellungen und Hinweise zu den an die Vereine gewährten Zuwendungen und Zuschüssen - unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten
Stellungnahme der Verwaltung:
Künftig wird geprüft, ob die Voraussetzung der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe für eine unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten an Externe vorliegt. Sofern eine Förderung beabsichtigt ist, wird diese künftig im Haushalt veranschlagt und gebucht.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pliening nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 1 Teilbericht Bauwesen - Berufshaftpflichtversicherung des Planers
Stellungnahme der Verwaltung:
Die geforderte Mindestdeckung ist im Architektenvertrag geregelt und vom Auftragnehmer unterzeichnet. Der Auftragnehmer hat zusätzlich per E-Mail die Deckungssummen bestätigt. In dem vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsfall erwähnten Fall wurde jedoch kein Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes bzw. eine Deckungszusage vom Versicherer eingeholt.
Ein Schaden ist der Gemeinde Pliening dadurch nicht entstanden. Für künftige Vertragsabschlüsse wird der Hinweis des Bayerischen Kommunalen aufgenommen und vorab ein Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes bzw. eine Deckungszusage des Versicherers eingefordert.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 2 Teilbericht Bauwesen - Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband in seiner Begründung zur TZ 2 festgestellt, gab es zum Zeitpunkt der Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 02.09.2018 geschlossen wurden, noch keine konkreten haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Ein vergaberechtlicher Verstoß oder ein wirtschaftlicher Schaden ist deshalb nicht entstanden.
Die Gemeinde Pliening wird für künftige Vergabe freiberuflicher Leistungen die seit 02.09.2018 geltenden Regelungen unter Einbeziehung der jeweils gültigen Schwellenwerte beachten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 3 Teilbericht Bauwesen - Vorlage der Werkstatt- und Montageplanung
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund von personellem Wechsel kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die geprüften Montage- und Werkpläne nicht angefordert wurden.
Für künftige Projekte wird wieder darauf geachtet, dass jeweils vor Ausführungsbeginn die geprüften Werkpläne vorliegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 4 - Wartungsverträge für technische Anlagen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gewährleistungsfrist für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Auftragnehmer nicht für die Dauer der Gewährleistung (nach VOB/B 4 Jahre) mit der Wartung der Anlagen beauftragt wird.
Die Gemeinde Pliening wird künftig bereits mit den Vergabeunterlagen mögliche Wartungsverträge unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes abfragen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 5 - Verpflichtung von Planern nach dem Verpflichtungsgesetz
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Pliening arbeitet mittlerweile in Vergabeverfahren im VOB/B-Bereich mit den Formblättern des Vergabehandbuchs Bayern. Die Formblätter zur Korruptionsbekämpfung sind in der Regel bereits Bestandteil der Vergabeunterlagen. Eine Verpflichtung von Planern auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz wird künftig in Anwendung dieser Formblätter erfolgen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und die künftig beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis.
TZ 6 - Straßenbefestigungen aus Asphalt - fehlender Nachweis der Einbaudicken zur Abrechnung der Asphaltflächen
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einbau der Asphalt-Schichtdicken wurde seitens der Bauleitung engmaschig vor Ort kontrolliert und die abgerechneten Mengen auf Plausibilität überprüft.
Die Entnahme von Bohrkernen zur Schichtdickenmessungen birgt auch Nachteile, da eine intakte Asphaltschicht wieder durchbohrt und die Probenentnahmestelle neu verfugt werden muss. Dies steigert das Risiko von eindringendem Wasser und kann zu Frostschäden führen. Darüber hinaus wäre die Entnahme einer Vielzahl von Bohrkernen erforderlich um eine flächendeckend korrekte Ausführung des Asphalteinbaus nachzuweisen.
Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt den Hinweis des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zur Kenntnis und wird künftig im Bedarfsfall Beprobungen veranlassen.
Beschluss:
Herr Burghart verlässt vorübergehend für den TOP 81 und 82 die Sitzung.
Aufgrund eines entsprechenden Antrags zieht der Gemeinderat die zur Beschlussfassung vorgegebenen Punkte zu einem Beschluss zusammen und stimmt den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.
17 dafür: 0 dagegen
Grünanlagen - Beschaffung eines Wassertanks als Aufbauelement für ein Kommunalfahrzeug
Der Gemeinderat beschließt die Beschaffung eines Wassertanks als Aufbauelement für den vorhandenen Unimog.
17 dafür: 0 dagegen
Der Erste Bürgermeister wird abweichend von der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Pliening ermächtigt, den Auftrag für die Beschaffung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorschriften zu erteilen.
17 dafür: 0 dagegen
Bekanntgaben und Anfragen
Sitzungsplankalender Januar bis April 2026 mit geplanten Veranstaltungen
Der Sitzungsplankalender von Januar bis April 2026 mit den geplanten Veranstaltungen wird als Tischvorlage an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt.
Kommunale Verkehrsüberwachung - Statistik semistationäre Anlage
Der für die kommunale Verkehrsüberwachung beauftragte Dienstleister hat eine semistationäre Messeinrichtung („Blitzeranhänger“) in der Zeit vom 08.10.2025 bis 15.10.2025 in der Gemeinde Pliening installiert.
In der Summe ergab die Messung 452 Beanstandungen (entspricht 0,94 %) bei einer Anzahl von 48.304 durchfahrenden Fahrzeugen.
Hier die Ergebnisse im Einzelnen:
Geltinger Str. i. H. Haunummer 43 a
Messung Richtung Münchener Str.
Anzahl der Durchfahrten: 10.358 Fahrzeuge
Anzahl der Überschreitungen: 225 Fahrzeuge
Messung Richtung Markt Schwabener Str.
Anzahl der Durchfahrten: 10.579 Fahrzeuge
Anzahl der Überschreitungen: 119 Fahrzeuge
Landshuter Str. i. H. Hausnummer 5 a
Messung Richtung Landsham
Anzahl der Durchfahrten: 14.977 Fahrzeuge
Anzahl der Überschreitungen: 3 Fahrzeuge
Messung Richtung Neufinsing
Anzahl der Durchfahrten: 12.390 Fahrzeuge
Anzahl der Überschreitungen: 105 Fahrzeuge
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Anzahl der Überschreitungen verringert.
2024 wurden 1.753 Überschreitungen (entspricht 2,39 %) bei einer Anzahl von 73.308 durchfahrenden Fahrzeugen gemessen.
Straßenverkehrsordnung - Parken an der Wertstoffinsel in der Lindenstraße
Bezugnehmend auf die Anfrage aus der Sitzung des Gemeinderates vom 23.10.2025 hinsichtlich der Parksituation an der Wertstoffinsel in der Lindenstraße wird Folgendes mitgeteilt:
Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken unter anderem unzulässig vor Grundstücksein- und ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen. Südlich der Zufahrt zur Wertstoffinsel ist aufgrund des abgesenkten Bordsteins keine Beschilderung erforderlich, da das Parkverbot bereits in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist. Nördlich der Zufahrt ist lediglich Platz für ein Auto neben dem Hochbordstein.
Generell gilt, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung und der Polizei ist derzeit kein Handeln nötig.
Gehweg Geltinger Straße
Am Montag, 01.12.2025 wird im Laufe des Tages die Behelfsampel an der Geltinger Straße an der Kirche abgebaut.
Der Gehweg entlang dem Wolframhof, Geltinger Str. 26 und 28 wird ab diesem Tag zur Nutzung geöffnet. Schule und Schulweghelfer werden entsprechend informiert.
Wohnungsvergaben Sachstand zum 27.11.2025
Wolframhof - Senioren:
Von neun Seniorenwohnungen, wurden bereits acht Wohnungen zugeteilt, eine Wohnungszuteilung befindet sich noch in Klärung.
Wolframhof - Senioren-Wohngemeinschaften:
Es liegen derzeit keine Bewerbungen für die zwei Senioren-Wohngemeinschaften vor.
Wolframhof - Appartements:
Für die drei Appartements kommt eine Vermietung, z.B. für Pflegepersonal von Bewohnern in Frage, deshalb werden sie nicht auf dem freien Mietmarkt angeboten.
Mietpreisvergünstigte Wohnungen Landsham-Süd und Wolframhof:
Von 35 Wohnungen, wurden bereits 24 Wohnungen zugeteilt. Vier Wohnungszuteilungen befinden sich noch in der Klärung. Die verbleibenden sieben Wohnungen (Zwei-Zimmer-Wohnungen) werden zeitnah, gemäß der vom Gemeinderat beschlossenen Ranglisten vergeben.
Vergabe Wohnungen
Die Frage von Herrn Huber zur Vergabe der Wohnungen wurde dahingehend beantwortet, dass aktuell noch sieben Bewerber zur Besichtigung eingeladen werden, die Vergabe erfolgt entsprechend der vom Gemeinderat beschlossenen Ranglisten.
Befragung zur Ganztagsbetreuung von Schulkindern
Frau Merk regt an, im Rahmen der Befragung zur Ganztagsbetreuung von Schulkindern eine Erläuterung beizufügen, in der die jeweiligen Betreuungsformen erklärt werden.
Bauarbeiten in der Raiffeisenstraße
Frau Strauss stellt im Zusammenhang mit aktuellen Bauarbeiten in der Raiffeisenstraße fest, dass die Gehwegabsenkungen zu den einmündenden Straßen nicht durchgeführt wird. Die aktuellen Bauarbeiten stehen im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau und erfolgen nicht im Auftrag der Gemeinde.
Straßenbeleuchtung Landsham Ortsausgang
Herr Uffinger lobt die Baufirma, die aktuell in der Mövenstraße asphaltiert.
Bezüglich der Straßenbeleuchtung moniert er ausstehende Reparaturen, insbesondere in Landsham Ortsausgang Kirchheim und Gewerbestraße. Der Dienstleister der Straßenbeleuchtung hat diese Woche bereits Arbeiten ausgeführt, weitere stehen noch aus.
Schulweghelfertätigkeit
Herr Uffinger schlägt die Bewerbung der Schulweghelfertätigkeit über das Vereinskartell vor.
Einzugsdatum Mieter in den neuen Wohnungen
Frau Gabriele Heigl erkundigt sich nach dem Einzugsdatum der Mieter in Wolframhof und Mehrfamilienhäuser Landsham. Die ersten Mieter sind am 01.11.2025 eingezogen, weitere werden zum 01.12.2025 und am 01.01.2026 einziehen.