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Plieninger Gemeindenachrichten
Ausgabe 11/2024
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Informationen der Gemeindeverwaltung

Die Kleineinleiterabgabe wird für Anwesen erhoben, die nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. Zur Befreiung von der Kleineinleiterabgabe ist die regelmäßige Entleerung von Grundstückskläranlagen mit der anschließenden Entsorgung des Fäkalschlamms nachzuweisen.

Sonderfälle einer Befreiung:

Landwirtschaftliche Betriebe können, außer durch Vorlage der o. g. Nachweise, von der Kleineinleiterabgabe befreit werden, wenn der Fäkalschlamm nach Maßgabe der Klärschlammverordnung verwertet wird.

Entsprechende Belege, wie z. B. eine Rechnungskopie, sind der Gemeindeverwaltung (Zi.Nr. EG 02) bis spätestens 31.12.2024 vorzulegen. Eine gesonderte Aufforderung zur Abgabe der Entleerungsnachweise erfolgt nicht.