Seit dem 01.11.2025 wurde gesetzlich festgelegt, dass bei Gewerbeabmeldungen mit dem Grund „Verlegung in einen anderen Meldebezirk“ keine manuelle Abmeldung mehr bei der bisher zuständigen Behörde erforderlich ist.
Die Abmeldung wird automatisch mit der Anmeldung des Gewerbes in der neuen zuständigen Behörde an die vorherige übermittelt.
Alle übrigen Abmeldegründe sind weiterhin der Gemeinde mitzuteilen, in der das Gewerbe ursprünglich angemeldet wurde.