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Plieninger Gemeindenachrichten
Ausgabe 5/2026
Aus dem Gemeinderat
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.04.2026

Bauleitplanung - 1. Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung für das Gebiet "Nördlich der Staatsstraße 2082 zwischen Pliening und Landsham" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen/Anregungen und Billigung

1. Eigentümer

1.1 Einwendung / Anregung vom 21.01.2026

Zu o.g. Bauleitplanung haben wir, wie mit der Bauamtsverwaltung vorab telefonisch besprochen, zwei Änderungswünsche:

1. Ergänzung durch Text: Überschreitung der Baugrenzen im Bereich der geplanten gewerblichen Halle auf der Flur Nr.: 2175/5 bis zu max. 5,00 m für Unterfahrten im Norden und Süden sowie für Dachüberstände im Osten und Westen um bis zu 1,50 m.

2. Anpassung des Baufensters bzw. der Baugrenzen auf der Flur Nr.: 2175/4 für das Hauptgebäude in seiner Größe auf 18,50m x 15,50m sowie im Bereich der Garage auf 12,00m x 7,50m (Ga/St um 90° gedreht). Lt. der Anlage zum Verfahrensvermerk

1.2 Anmerkung der Verwaltung:

Das Baufenster für das Wohngebäude war bisher mit einer Größe von 16,00 m x 13,00 m in dem Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung eingezeichnet. Das Baufenster für die Garage mit einer Größe von ca. 9,00 m x 7,50 m. Grund für das geplante größere Baufenster für das Wohngebäude ist laut Antragsteller, dass somit auch Terrassen innerhalb des Bauraums errichtet werden können. Im Rahmen des ursprünglich angedachten Bebauungsplanes wurde in der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 09.11.2023 der Vergrößerung des Baufensters für das Wohngebäude auf 18,50 m x 13,00 m und für die Garagen und Stellplätze auf 12,00 m x 7,50 m zugestimmt.

1.3 Beschluss:

Den Anregungen des Eigentümers wird entsprochen.

Es wird folgende Festsetzung im Text ergänzt:

„Im Bereich der geplanten gewerblichen Halle auf der Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening sind Überschreitungen der Baugrenze um bis zu max. 5,00 m in Richtung Norden und Süden für Unterfahrten und für Dachüberstände um bis zu 1,50 m in Richtung Osten und Westen zulässig.“

10 dafür: 0 dagegen

Außerdem wird das Baufenster auf dem Grundstück Fl.Nr. 2175/4 Gemarkung Pliening in der Planzeichnung auf 18,50 m x 15,50 m angepasst sowie der Bauraum für die Garage auf 12,00 m x 7,50 m. Die Anordnung der Baufenster wird gemäß der Anlage vom 20.01.2026 dargestellt und entsprechend vermasst.

10 dafür: 0 dagegen

2. Landratsamt Ebersberg – Untere Immissionsschutzbehörde

2.1 Einwendung / Anregung vom 27.01.2026

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:

• Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

- Keine Einwendungen

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Verkehrslärm

Laut der schalltechnischer Verträglichkeitsuntersuchung kommt es an dem geplanten Wohnhaus zu keiner Überschreitung der Richtwerte durch den Verkehr. Der Beurteilungspegel überschreitet jedoch die 45 dB(A) an allen Hauswänden, ausgenommen der nördlichen Wand.

An den Wohnhäusern nördlich der Staatsstraße 2082 und südlich des Bauvorhabens kommt es zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, der 16. BImSchV, von 4 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts an den südlichen Fassaden.

Empfehlungen an die Gemeinde:

Es wird vorgeschlagen, in die Hinweise folgende Maßnahmen mit aufzunehmen.

Es werden Maßnahmen zum Schutz vor Straßenverkehrslärm zumindest für die Schlaf- und Kinderzimmer empfohlen, zum Beispiel:

- Wintergartenkonstruktion bzw. verglaster Vorbau

- schalldämmende Schiebeläden

- lärmoptimierte Fenster (HafenCity-Fenster)

- Schalldämmende fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen

Bei Umbau, Anbau oder Erweiterungen der unteren/südlichen Häuserreihe sind Schallschutzmaßnahmen zwingend erforderlich.

Bei Außenbereichssatzungen zu beachten:

Im Einzelbauvorhaben wird bei Verkehrsgeräuschen auf die Immissionsgrenzwerte entsprechend § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, dabei ist keine Abwägung möglich

2.2 Beschluss:

Dem Hinweis zum Verkehrslärmschutz wird entsprochen. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„Es werden Maßnahmen zum Schutz vor Straßenverkehrslärm zumindest für die Schlaf- und Kinderzimmer empfohlen, zum Beispiel:

- Wintergartenkonstruktion bzw. verglaster Vorbau

- schalldämmende Schiebeläden

- lärmoptimierte Fenster (HafenCity-Fenster)

- Schalldämmende fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen“

10 dafür: 0 dagegen

Die südliche Häuserreihe liegt außerhalb des Geltungsbereiches dieser 1. Änderung. Die Aufführung bzgl. den zwingend erforderlichen Schallschutzmaßnahmen betrifft nicht diese 1. Änderung. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

3. Landratsamt Ebersberg – Staatliches Abfallrecht / Altlasten

3.1 Hinweis vom 23.12.2025

Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Flurnummern 2175, 2175/3, 2175/4, 2175/5 und 2176 (Weg) der Gemarkung Pliening sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Bei Hinweisen auf schädliche Bodenverunreinigungen sind das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 - Fachbereich Bodenschutz und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Sachgebiet Altlasten unverzüglich zu informieren.

3.2 Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in der Außenbereichssatzung nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

4. Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde

4.1 Einwendung / Anregung vom 12.01.2026

Zu der vorgelegten Planung nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung:

1. Sachverhalt

Anlass für die 1. Änderung der Außenbereichssatzung nach §35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Erweiterung der Satzung um ein Wiesengrundstück (2175 TF, 2175/3 TF, 2175/4 TF, 2175/5 TF, 2176 TF Gemarkung Pliening) zur Bebauung mit einer Lagerhalle für den ortsansässigen Betrieb und den Bau eines Wohnhauses. Eine Flächengröße ist in der Begründung oder Satzung nicht angegeben. Im Erweiterungsbereich sollen die Regelungen der seit 2015 rechtswirksamen Außenbereichssatzung "Nördlich der Staatsstraße 2082 zwischen Pliening und Landsham“ gelten.

Das Verfahren soll nach §13 BauGB aufgestellt werden, demnach entfällt eine Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB.

2. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht

a. Schutzgebiete und gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile/Biotope

Eine Betroffenheit von Schutzgebieten oder gesetzlich geschützter Landschaftsbestand-teile und Biotope (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG und §30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bay-NatSchG) liegt durch die Satzungsänderung nicht vor.

b. Eingriff in Natur und Landschaft

Es wird darauf hingewiesen, dass die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach BNatSchG/BayKompV auf Ebene der Baugenehmigung erforderlich ist. Gemäß § 5 der rechtskräftigen Satzung ist jedem Bauantrag ein Baumbestand- und Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Im Zuge des Freiflächengestaltungsplanes ist die Abarbeitung der Eingriffsregelung erforderlich, da es sich weiterhin um baurechtlichen Außenbereich handelt (§18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 14 ff BNatSchG).

c. Artenschutz

Laut dem Umweltbericht vom 25.05.2022 zum BPlan „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham nördlich der St2082“ wurde im Rahmen einer Ortsbegehung am 03.05.2022 eine Potenzialanalyse durchgeführt. Auf eine Kartierung wurde aus Zeitmangel verzichtet. Das Vorkommen von Zauneidechsen konnte nicht ausgeschlossen werden: „Der südliche Rand der Wiese zusammen mit dem Übergang zum Lagerplatz ist charakterisiert durch lückige Vegetation, Kiesbereiche, Rohboden und eine Kombination aus strukturellen Versteckmöglichkeiten und Sonnenplätzen. Dieser Bereich weist daher ein Habitatpotenzial für Zauneidechsen auf. […]“ (S. 16 Punkt 2.4.2 Abs. 4 Umweltbericht). Da die streng geschützte planungsrelevante Art nicht ausgeschlossen werden kann, ist auf Bauantrags-Ebene der besondere Artenschutz abzuhandeln. Hierzu ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung mit ggf. erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-stände gem. §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausschließen zu können. Ein entsprechender Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen.

Da bei einer Neubebauung oder baulichen Erweiterung gem. §4 der Satzung bestehende Strauch und Baumbestände zu erhalten sind kann eine Betroffenheit von gehölzgebundenen Arten (insb. Vögel und Fledermäuse) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dennoch wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und §44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten sind.

4.2 Beschluss:

Der Anregung der unteren Naturschutzbehörde wird entsprochen. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„Eine artenschutzrechtliche Untersuchung mit ggf. erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ist mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausschließen zu können.“

Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

5. Landratsamt Ebersberg – Kreisbrandinspektion

5.1 Einwendung / Anregung vom 07.01.2026

Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.

Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.

Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und / oder Löschmaß-nahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.

Rettungswege

Die örtliche zuständige Feuerwehr Landsham verfügt über kein Hubrettungsfahrzeug. Für ein Geschoss, bei welchen der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr führen soll, darf darum die Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche liegen (Gebäudehöhe max. 7 m nach BayBO).

Kann dies nicht sichergestellt werden, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden sein.

Siehe hierzu Art. 31 Abs. 3 BayBO:

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr

Es sind entsprechend Art. 5 BayBO die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück her-zustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.

Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO Feuerwehrzufahrten / -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.

Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.

Die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ist anzuwenden (Anlage A 2.2.1.1/1 Ba-yTB).

Löschwasserversorgung, Objektschutz

1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).

2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.

3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und / oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.

4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bau-weise bestimmt wird, verlangt.

Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)

Örtlich ist die FFW Landsham zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 1,0 km. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.

5.2 Beschluss:

Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Im Plangebiet ist ein Teil der bereits bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche enthalten. Änderungen sind nicht vorgesehen. Die Aussagen zur Herstellung erforderlicher Rettungswege auf privatem Grund betreffen die Bauausführung des Gebäudes. Die Löschwasserversorgung ist laut gKU VE München Ost gesichert. Änderungen oder Ergänzungen zu der Außenbereichssatzung sind daher nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Die Regelungen des Art. 5 BayBO in Bezug auf die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück betreffen die Bauausführung.

Änderungen oder Ergänzungen sind in der Außenbereichssatzung diesbezüglich nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Die Anmerkungen zur Feuerwehrbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Ergänzungen in der Außenbereichssatzung sind damit nicht verbunden.

10 dafür: 0 dagegen

6. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

6.1 Hinweis vom 16.12.2025

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Außenbereichssatzung ab.

Planung

Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Änderung und Erweiterung der Satzung den Neubau einer Lagerhalle für Heu und Stroh sowie den Bau eines Wohnhauses.

Landesplanerische Bewertung

Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt.

Hinweis

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

6.2 Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind in der Außenbereichssatzung diesbezüglich nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

7.1 Einwendung / Anregung vom 21.01.2026

Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.

Mit der vorgelegten 1. Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung für das Ge-biet „Nördlich der Staatstraße 2082 zwischen Pliening und Landsham“, Gemeinde Pliening, Landkreis Ebersberg, wird die Erweiterung eines Gewerbebetriebes geplant. Der Satzungsumgriff wird um Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn 2175, 2175/3, 2175/4, 2175/5 und 2176 (weg), jeweils Gemarkung Pliening erweitert. Hierzu soll auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2175/5 eine Lagerhalle (Handel mit Heu und Stroh) errichtet und weiteres Wohnrecht für ein Wohnhaus geschaffen werden. Östlich hiervon (Fl.-Nr. 2174) besteht derzeitig ein Betrieb (Entsorgung von Altreifen, Handel mit Baumaschinen und Abfallcontainern, Containerdienst, Transporte).

Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht weisen wir darauf hin, dass es sich bei der über-planten Fläche um Böden mit durchschnittlicher Bonität handelt. Die Ackerzahlen der überplanten Fläche liegt im Durchschnitt der Werte der Ackerzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)).

Wir bitten folgende Punkte zu beachten und in den Textlichen Hinweisen zu ergänzen:

1. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen weiterhin gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Eventuell weitere geplante Bepflanzungen entlang von Feldwegen müssen so gestaltet werden, dass diese auch weiterhin mit landwirtschaftlichen Großmaschinen ungehindert befahren werden können.

2. Auf die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AG-BGB ist hinzuweisen.

3. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden. Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an und es sind deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zu-dem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.

4. Gemäß § 9 BayKompV sind agrarstrukturelle Belange i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zu berücksichtigen: „Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.“ Bei den Ausgleichsflächen sollte versucht werden, den Umfang durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren sollten die Maßnahmen für den Ausgleich, welche außerhalb des Geltungsbereichs durchgeführt werden, auf bereits extensiv genutzten Flächen oder in der Nähe von Gewässern stattfinden, um den weiteren Verlust landwirtschaftlicher Fläche zu minimieren. In keinem Fall darf der Bedarf an Ausgleichsflächen zu einem weiteren Verlust von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen führen.

5. Es muss sichergestellt sein, dass durch die vorliegende Planung, die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung nicht behindert und eingeschränkt werden.

6. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.

7.2 Beschluss:

Der Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird teilweise entsprochen. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„1. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen weiterhin gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Eventuell weitere geplante Bepflanzungen entlang von Feld-wegen müssen so gestaltet werden, dass diese auch weiterhin mit landwirtschaftlichen Großmaschinen ungehindert befahren werden können.

2. Auf die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AG-BGB ist hinzuweisen.

3. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden. Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an und es sind deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zu-dem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.“

10 dafür: 0 dagegen

Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. Die Nr. 4 der Anregung/Einwendung betrifft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Diese sind nicht im Rahmen der 1. Änderung der Außenbereichssatzung erforderlich. Die Nr. 5 ist nach Ansicht der Gemeinde ebenfalls entbehrlich. Die Nr. 6 ist identisch zu dem ersten Absatz der Nr. 3, deshalb ist keine erneute Erwähnung erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

8.1 Einwendung / Anregung vom 15.12.2025

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan BP "Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ vom 16.11.2025. In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0082 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis und fachlichen Begleitung der Baumaßnahmen.

Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise wie bereits 2023 (vgl. Beschluss des Bau- und Umweltausschuss vom 09.11.2023) in die geänderte Außenbereichssatzung auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 173/1, 2173/2, 2173/3, 2174, 2175, 2175/2, 2175/3, 2715/4 2175/5 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

8.2 Beschluss:

Der Anregung des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird teilweise entsprochen. Es können nur die Flurnummern aufgeführt werden die Gegenstand der 1. Änderung der Außenbereichssatzung sind. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Flur-nummern 2175, 2175/2, 2175/3, 2715/4 2175/5 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

10 dafür: 0 dagegen

9. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim

9.1 Einwendung / Anregung vom 15.12.2025

Zur Aufstellung der Außenbereichssatzung haben wir mit Schreiben vom 18.03.2015 Stellung genommen (s. Anlage). Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst eine Wiesenfläche, die inmitten des Satzungsgebietes liegt, aber bisher ausgegliedert war. Sie soll nun bebaut werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Gebietserweiterung.

Wir bitten um Beachtung noch folgender Punkte:

Für den Fall, dass Grundwasser aufgeschlossen wird, weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistel-lungsverordnung) in Verbindung mit der TRENGW genehmigungsfrei. Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser mit kostenlosem Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen:

 

http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist:

https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/abwasser/wassersensible_siedlungsentwicklung/index.htm

Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, ist eine ausreichende Bauvorsorge wichtig. Die schädlichen und oftmals kostenintensiven Auswirkungen von möglichen Überflutungen durch Starkregen können durch fachgerechte Planungen und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ aufmerksam machen unter:

 

https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasser-starkregenrisiken_bauleitplanung_ba.pdf

Die potenziellen Fließwege bei Starkregen sowie potenzielle Aufstaubereiche und Geländesenken können der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ entnommen werden, die zum 1. Februar 2024 veröffentlicht wurde:

 

https://umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de&layers=lfu_domain-naturgefahren%2Cservice_naturgef_32%2C32%3Blfu_domain-naturgefahren%2Cservice_naturgef_33%2C33%3Blfu_domain-naturgefahren%2Cservice_naturgef_24%2C24&stateId=87c720e0-7701-4a2b-8720-e077011a2b33

Vor dem Hintergrund möglicher Schäden durch Naturgefahren verweisen wir auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Elementarschadensversicherung. Infos finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/elementarschadenversicherung/

Das Plangebiet liegt außerhalb uns bekannter Altlastenflächen. Sollten bei den Aushubmaßnahmen dennoch Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeigne-tes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt ist in diesem Fall zu benachrichtigen.

Verkehrsflächen oder Lagerflächen, auf denen wassergefährdende Stoffe angeliefert, gelagert oder abgefüllt werden oder auf denen mit diesen Stoffen in nicht unerheblichen Mengen umgegangen wird, sind an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen.

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben der §§ 6 - 8 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen. Für Bodenarbeiten sind die bodenschutzfachlichen Vorgaben der DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) zu beachten.

Die Stellungnahme vom 18.03.2015, auf die Bezug genommen wird, lautet wie folgt:

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst einen bereits bebauten Bereich nördlich der Erdinger Straße (St 2082) zwischen Pliening und Landsham mit einer Größe von 1,53 ha und betrifft die Flurstücke 2173 T, 2174 T, 2175 T, 2175/3 T, 2176 T, 2177 T und 2177/1 T (alle Gemarkung Pliening). Ziel ist die Ermöglichung einer baulichen Nachverdichtung (Neubauten und Erweiterungen) im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Nut-zung. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist der Planbereich als Fläche für die Landwirtschaft (Außenbereichsfläche) dargestellt.

Die Satzung regelt, dass unverschmutztes Niederschlagswasser innerhalb der privaten Flächen möglichst breitflächig in Grünflächen oder Mulden zu versickern ist und dass die Flächenbefestigungen von Garagenvorplätzen, Hofflächen oder Zufahrten mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen ist.

Wir verweisen auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen: http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Münchner Schotterebene mit gut versickerungsfähigem Untergrund. Der mittlere Grundwasserstand liegt weniger als 4 m unter Gelände. Auf die staatliche Grundwassermessstelle Pliening 556A in Ortsmitte von Pliening wird verwiesen (s. auch Internet).

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Satzung.

9.2 Beschluss:

Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird teilweise entsprochen. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„Für den Fall, dass Grundwasser aufgeschlossen wird, weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

10 dafür: 0 dagegen

Eine naturnahe Nutzung des Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen) wird empfohlen.

10 dafür: 0 dagegen

Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straßen und Privatgrundstücken führen. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird daher empfohlen.

10 dafür: 0 dagegen

Das Plangebiet liegt außerhalb uns bekannter Altlastenflächen. Sollten bei den Aushubmaßnahmen dennoch Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeigne-tes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt ist in diesem Fall zu benachrichtigen.

10 dafür: 0 dagegen

Verkehrsflächen oder Lagerflächen, auf denen wassergefährdende Stoffe angeliefert, gelagert oder abgefüllt werden oder auf denen mit diesen Stoffen in nicht unerheblichen Mengen umgegangen wird, sind an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen.

10 dafür: 0 dagegen

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben der §§ 6 - 8 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.“

10 dafür: 0 dagegen

Bzgl. der Anregungen zur Versickerung, Flächenbefestigung sind bereits Festsetzungen/Hinweise im Ursprungsbebauungsplan vorhanden, der auch für die 1. Änderung weiterhin Gültigkeit besitzt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

10. Bayerischer Bauernverband

10.1 Einwendung / Anregung vom 07.01.2026

Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zu der o.g. Bauleitplanung (aus landwirtschaftlicher Sicht) wie folgt Stellung:

1. Nutzung und Bewirtschaftung anliegenden Flächen

Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss – sofern erntebedingt erforderlich – zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.

2. Sicherstellung der dauerhaften Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen

Der Feldweg am westlichen Rand des Plangebietes muss während der Bebauungsphase und auch danach dem landwirtschaftlichen Verkehr uneingeschränkt zugänglich sein. Dies betrifft die Fahrbahnoberfläche genauso wie eventuelle Beeinträchtigungen durch Baumpflanzungen (z. B. für Ausgleichsmaßnahmen). Um Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und an der Bepflanzung selbst zu vermeiden, sollte die Pflanzung der Bäume im ausreichenden Abstand (mindestens 4 Meter) zum Feldweg erfolgen.

Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.

10.2 Beschluss:

Der Anregung des bayerischen Bauernverbands wird Rechnung getragen, in dem die Außenbereichssatzung um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt wird. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss – sofern erntebedingt erforderlich – zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.

10 dafür: 0 dagegen

Der Feldweg am westlichen Rand des Plangebietes muss während der Bebauungsphase und auch danach dem landwirtschaftlichen Verkehr uneingeschränkt zugänglich sein. Dies betrifft die Fahrbahnoberfläche genauso wie eventuelle Beeinträchtigungen durch Baumpflanzungen (z. B. für Ausgleichsmaßnahmen). Um Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und an der Bepflanzung selbst zu vermeiden, sollte die Pflanzung der Bäume im ausreichenden Abstand (mindestens 4 Meter) zum Feldweg erfolgen.“

10 dafür: 0 dagegen

11. gKu VE München-Ost

11.1 Einwendung / Anregung vom 19.01.2026

Wir verweisen auf unsere, am 13.12.2022, abgegebene Stellungnahme.

Die Stellungnahme vom 13.12.2022 wurde zu dem ursprünglich angedachten Bebauungsplan und dessen Flächennutzungsplanänderung abgegeben und lautet wie folgt:

VEIMO hat keine Einwände gegen die 15.Änderung des Flächennutzungsplanes. Eine detaillierte Stellungnahme erfolgt zum Bebauungsplan. Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes:

Das Plangebiet ist durch einen öffentlichen Schmutzwasserkanal erschlossen. Trinkwassertechnisch sind die Grundstücke Flurnummer 2175/4 und 2175/5, beide Gemarkung Pliening, nicht erschlossen. Für die weitere Erschließung bitten wir folgendes zu beachten:

Wenn im Zuge des Verfahrens ein Städtebaulicher Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und den Grundstückseigentümer(n) I Investor(en) abgeschlossen werden soll, bitten wir Sie, uns rechtzeitig einzubeziehen, um im Vorfeld die Fragen einer vertraglichen Lösung, einschließlich Kostentragung, mit dem Vorhabensträger abzuklären (8 WAS, § 7 EWS). Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet wer-den können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEIMO abzuschließen (8 WAS, § 7 EWS). Grundstücke, die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden. Für die im privaten Grund verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen muss zugunsten VEIMO, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VEIMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. In den Grundstücken, Flurnummer 2174, 2175, 2175/3, alle Gemarkung Pliening, verläuft parallel zur St. 2082 eine Hauptwasserleitung DN 200. Ein Schutzstreifen von 6 m Breite (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse), ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung freizuhalten. Ein Plan mit eingezeichneten Schutzstreifen befindet sich im Anhang. Hinsichtlich der geplanten Baumbepflanzungen ist das Merkblatt DWA-M 162 ”Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Ab-fall, zu beachten.

Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückeigentümer vorher über die Lage vorhandener Leitungen in-formieren, um zum einen Beschädigungen zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Bauvorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. I EWS).

11.2 Beschluss:

Ein Erschließungsvertrag ist nicht erforderlich. Der Anregung vom gKu VE München-Ost wird teilweise entsprochen. Die Außenbereichssatzung wird um einen Punkt „Hinweise“ ergänzt. Unter diesem Punkt wird folgendes aufgeführt:

„In den Grundstücken, Flurnummer 2174, 2175, 2175/3, alle Gemarkung Pliening, verläuft parallel zur St. 2082 eine Hauptwasserleitung DN 200. Ein Schutzstreifen von 6 m Breite (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse), ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung freizuhalten.

Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt im Trennsystem; den Abwasserkanälen darf nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden.“

10 dafür: 0 dagegen

Die weiteren Ausführungen des gKu VE München-Ost betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

12. Stadtwerke München

12.1 Hinweis vom 15.12.2025

Die 1. Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung haben wir ohne Einwände zur Kenntnis genommen.

Im Planungsumfang befinden sich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens.

Wir weisen vorsorglich auf unsere Erdgashochdurchleitung E-1.1.30 hin.

12.2 Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind damit nicht verbunden.

10 dafür: 0 dagegen

13. Verwaltung

In der 1. Änderung der Außenbereichssatzung wird eine Festsetzung aufgenommen, die ein Zu- und Abfahrtsverbot für das Grundstück Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening über den westlich angrenzenden Feld- und Waldweg regelt.

10 dafür: 0 dagegen

Zudem wird ein separater städtebaulicher Vertrag mit dem Eigentümer (vor Satzungsbeschluss) geschlossen, dass entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 2175/5 Gemarkung Pliening, eine Begrünung herzustellen ist, um das Zu- und Abfahrtsverbot zu unterstreichen.

10 dafür: 0 dagegen

Der öffentliche Feld- und Waldweg, der sich im Geltungsbereich der 1. Änderung der Außenbereichssatzung befindet, wird als öffentliche Verkehrsfläche mit einer durchgehen-den Breite von 6,00 m festgesetzt gemäß der Anlage „Planzeichnung mit Verkehrsfläche“.

10 dafür: 0 dagegen

Billigungsbeschluss:

Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte 1. Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung für das Gebiet "Nördlich der Staatsstraße 2082 zwischen Pliening und Landsham" mit Begründung in der Fassung vom 16.04.2026 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenteiches auf dem Grundstück Fl.Nr. 2107/5 Gemarkung Pliening, An der Chaussee 9, Landsham

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdinger Straße Süd – An der Chaussee“ für die Errichtung ei-nes Gartenteiches (3,50 m x 2,50 m x 1,50 m) im östlichen Bereich (mit einer Fläche von 8,36 m² im Bereich der Ortsrandeingrünung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2107/5 Gemarkung Pliening, An der Chaussee 9, Landsham, seine Zustimmung. Der Gartenteich ist, wie im Antrag dargestellt (auf der Ostseite), auf einer Breite von 1,00 m und einer Länge von 3,50 m mit Sträuchern mit einer Höhe von ein bis zwei Metern zu überpflanzen.

0 dafür: 10 dagegen

(abgelehnt)

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Whirlpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 2456 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 36, Landsham

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Errichtung eines portablen Whirlpools (2,07 m x 2,07 m, Tiefe 0,92 m) auf der Südwestseite des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2456 Gemarkung Pliening, Ulrich-Nanshaimer-Straße 36, Landsham, außer-halb des im Bebauungsplan festgesetzten Bauraums, seine Zustimmung.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1856/1 Gemarkung Pliening, Nandostraße, Landsham

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1856/1 Gemarkung Pliening, Nandostraße, Landsham, das gemeindliche Einvernehmen.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2502 Gemarkung Pliening, An der Römerstraße 14, Landsham

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich der Gruber Straße - Landsham“ zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2502 Gemarkung Pliening, An der Römerstraße 14, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

1. der Überschreitung der Baugrenze um ca. 2,00 m Richtung Osten und 2,75 Richtung Süden (16,75 m²).

10 dafür: 0 dagegen

2. der Reduzierung der Dachneigung auf 8°.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2566 Gemarkung Pliening, Vindelikerweg 2, Landsham

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham - Süd“ zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2566 Gemarkung Pliening, Vindelikerweg 2, Landsham, seine Zustimmung hinsichtlich

1. der Überschreitung der Baugrenze um 3,00 m Richtung Süden auf einer Länge von 6,00 m.

10 dafür: 0 dagegen

2. der Überschreitung der Grundflächenzahl I auf 0,40.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 850/93 Gemarkung Pliening, Wolframstraße 18, Pliening

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung von den Festsetzungen der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Pliening - Süd“ zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 850/93 Gemarkung Pliening, Wolframstraße 18, Pliening, seine Zustimmung hinsichtlich

1. der Überschreitung der Baugrenze um weitere 3,75 m Richtung Süden auf einer Länge von 6,80 m (25,50 m²).

10 dafür: 0 dagegen

2. der Überschreitung der Grundflächenzahl auf 0,67.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 759 Gemarkung Pliening, nördlich von Pliening, östlich der Landshuter Straße, Pliening

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 759 Gemarkung Pliening, nördlich von Pliening, östlich der Landshuter Straße, Pliening, das gemeindliche Einvernehmen.

10 dafür: 0 dagegen

Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von Ladeinfrastruktur des EDEKA-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 884/12 Gemarkung Pliening, Geltinger Straße 40, Pliening

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur des Edeka-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 884/12 Gemarkung Pliening, Geltinger Straße 40, Pliening in Aussicht, unter der Maßgabe, dass die im bestehenden Durchführungsvertrag verbindlich festgelegte Stellplatzanzahl von insgesamt 68 Stellplätzen dauerhaft eingehalten wird. Die durch die geplante Maßnahme entfallen-den Stellplätze sind an anderer geeigneter Stelle gleichwertig herzustellen und nachzuweisen.

10 dafür: 0 dagegen

Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines überdachten Waschplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 112 Gemarkung Gelting, Finsinger Straße 21, Gelting

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines überdachten Waschplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 112 Gemarkung Gelting, Finsinger Straße 21, Gelting, nicht, da das Einfügungsgebot gemäß § 34 BauGB nicht gewahrt ist und das Abstandsflächenrecht nicht eingehalten ist.

10 dafür: 0 dagegen

Bauleitplanung Nachbargemeinden - 21. Änderung des Flächennut-zungsplanes der Gemeinde Poing für den Bereich Grub - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Grub weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht. Auf weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

10 dafür: 0 dagegen

Bauleitplanung Nachbargemeinden - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 der Gemeinde Poing für das "Sondergebiet Polizei" - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 für das „Sondergebiet Polizei“ weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht. Auf weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

10 dafür: 0 dagegen

Bauleitplanung Nachbargemeinden - 2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing am Bergfeld" (IV. Entwicklungsstufe) der Gemeinde Poing - Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde erhebt gegen die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing am Bergfeld" (IV. Entwicklungsstufe) der Gemeinde Poing weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht. Auf weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

10 dafür: 0 dagegen

Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg" des Marktes Markt Schwaben - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet „geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg“ weder Bedenken, noch werden Anregungen vorgebracht. Auf weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.

10 dafür: 0 dagegen