Die Bau- und Umweltausschusssitzung am 11.06.2026 ist aufgrund von sehr wenigen Tagesordnungspunkten ausgefallen.
Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.07.2026:
Bauleitplanung - vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham Moos" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen/Anregungen und Satzungsbeschluss
1 Landratsamt Ebersberg - Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissions-schutz und Bodenschutz
1.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 12.05.2026
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 07.11.2024., die wir im Anhang nochmals übermitteln. Eine erneute Stellungnahme er-folgt nicht. Bezüglich vorsorgenden Bodenschutz verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 20.11.24, die wir Ihnen ebenfalls nochmals übermitteln.
1.2 Beschluss
Die Stellungnahme verweist auf das Schreiben zum Vorentwurf und wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf wurde darauf hingewiesen, dass im Umgriff des Geltungsbereichs derzeit keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen sind. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.11.2025 behandelt und abgewogen. Änderungen der Unterlagen sind daher nicht veranlasst.
9 dafür: 0 dagegen
2 Landratsamt Ebersberg- untere Naturschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 08.05.2026
Wir bedanken uns für die Beteiligung. Zu der vorgelegten Planung nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung:
1. Sachverhalt
Anlass für den BPlan ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf den Grundstücken Fl.-Nrn 2146, 2176 (TF) Gemarkung Pliening. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,3 ha mit einer GRZ von max. 0,65 und einer maximal zulässigen Höhe von 4 m (Modultische) 4,5m (technische Anlagen).
2. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht
2.1. Schutzgebiete
Eine Betroffenheit von Schutzgebieten liegt durch die Planung nicht vor.
2.2. Eingriff in Natur und Landschaft
2.2.1. Eingriffsregelung
Die Prüfung des Ausgleichsflächenbedarfs erfolgte in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde gemäß den Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 05.12.2024. Die all-gemeinen und weiteren Voraussetzungen sowie grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen sind erfüllt, daher liegt nach bauplanungsrechtlicher Beurteilung kein erheblicher Eingriff vor und es sind keine Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in den Naturhaushalt erforderlich.
2.2.2. Landschaftsbild/Eingrünung
Die Maßnahmen zur Eingrünung wurden Aufgrund des Artenschutzes eng mit der uNB (untere Naturschutzbehörde) abgestimmt und die gewählte Lösung für diesen Einzelfall seitens der uNB begrüßt.
Zur Einbindung der Freiflächen-PVA inkl. der Nebenanlagen sind Pflanzungen in unterschiedlichen Ausführungen festgesetzt (1.5 Abs. 5 und 6). Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflanzungen durch geeignete Maßnahmen vor Wildverbiss zu schützen sind, um Ausfälle und ggf. erforderliche Nachpflanzungen zu vermeiden. Maßnahmen zum Ver-bissschutz sind abzubauen, sobald der Schutzzweck erfüllt ist. I.d.R. ist dies in einem Zeitraum von 5-10 Jahren nach der Pflanzung der Fall.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Teilabschnitt 1 (Begrünung durch Kletter-pflanzen) bei einer Beweidung der FPVA darauf zu achten ist, dass die Kletterpflanzen nicht verbissen werden oder dies zu gesundheitlichen Schäden der Weidetiere führt.
2.3. Artenschutz
Die Maßnahmen zum Artenschutz (V1-V4 und ACEF) wurden in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt. Hiermit besteht Einverständnis und die Maß-nahmen werden seitens der uNB begrüßt.
Aufgrund des komplexen Maßnahmenkonzeptes wird nachdrücklich auf das Erfordernis eines Monitorings (s. Konzept) hingewiesen. Der uNB ist ein jährlicher Bericht bis zum Erreichen der Wirksamkeit der CEF-Maßnahme (max. 5 Jahre) unaufgefordert vorzulegen. Weiterhin wird in diesem Zuge auf den Punkt 6.2 des Umweltberichtes verwiesen, in dem die Aufgabe der Gemeinde zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§4c BauGB) explizit dargestellt wird.
2.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Das Monitoring ist bereits im artenschutzrechtlichen Ausgleichskonzept geregelt. Änderungen oder Ergänzungen in den Planunterlagen sind mit der vorgebrachten Stellungnahme nicht erforderlich.
9 dafür: 0 dagegen
3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 28.04.2026
Zu dem Vorhaben liegen aus forstfachlich-waldrechtlicher sowie landwirtschaftlicher Sicht gegenüber unserer Stellungnahme vom 06.12.2024 mit dem Zeichen AELF-EE-F2-4612-49-4-3 keine weiteren Einwände oder Anregungen vor.
3.2 Beschluss
Die Stellungnahme verweist auf das Schreiben zum Vorentwurf und wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf (Bau- und Umweltausschusssitzung vom 13.11.2025) wurde inhaltlich u. a. auf einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden sowie auf eine Durchlässigkeit für Wildtiere hingewiesen. Zu-dem erfolgten Hinweise im Bebauungsplan zum Gewährleisten der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld. Bereits zum Entwurf des Bebauungsplanes wurden Rehdurchlässe per textlicher Festsetzung (siehe Teil C Pkt. 2.3 (4)) festgesetzt. Ebenso wurde zum Entwurf eine landwirtschaftliche Nutzung als Folgenutzung festgesetzt (siehe Teil C Pkt. 1.7). Änderungen der Unterlagen zum Bebauungsplan sind daher nicht veranlasst.
9 dafür: 0 dagegen
4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 07.05.2026
Wir verweisen auf unser Schreiben vom 20.11.2024/1-4622-EBE 17-28112/2024, in dem wir zum Bebauungsplan (Fassung vom 10.10.2024) bereits umfassend Stellung genommen haben. Zwischenzeitlich wurde die Größe des Plangebiets von rd. 12,5 ha auf 5,3 ha verkleinert.
In den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des vorliegenden Bebauungsplans (Fassung vom 26.03.2026) sind Teile unserer Stellungnahme bereits berücksichtigt, vgl. Punkt 2.1 (3), Mindestbauhöhe von 0,8 m (Mindestabstand Modulunterkante zum Boden) und Pkt. 3.6 bodenschutzfachliche Vorgaben der DIN 19539.
Die aus boden- und grundwasserschutzfachlicher Sicht ebenfalls notwendigen Punkte (Beweissicherung im Vorfeld, techn. Maßnahmen zur Vermeidung von Zinkeinträgen, Vorgaben zur Reinigung der Module ausschließlich mit Wasser (ohne Zusätze), Hinweise für den Rückbau) sind ebenfalls in den Bebauungsplan bzw. in den Durchführungsvertrag aufzunehmen.
Unter Berücksichtigung der genannten Punkte stimmen wir dem Bebauungsplan zu.
4.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die genannten Punkte zur Beweissicherung im Vorfeld, den Hinweisen zum Schutz vor Bodenverunreinigungen sowie die Hinweise zum Rückbau werden im Durchführungsvertrag wie folgt ergänzt:
„Der Vorhabenträger wird vor Beginn der Baumaßnahmen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim Daten zum Grundwasserstand erheben und eine horizontweise Bodenprobenahme und -ansprache mit einer Analyse auf Schwermetalle nach LAGA (Feststoff) im Königswasser-Extrakt und nach DIN-50929-3 (Stahlaggressivität) vornehmen.
Bei der Bauausführung wird der Vorhabenträger zudem Folgendes beachten und umsetzen:
9 dafür: 0 dagegen
5 Bayerischer Bauernverband
5.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 04.05.2026
Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss - sofern erntebedingt erforderlich - zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.
Beachten Sie hierbei auch die einzuhaltenden Abstände zu Nachbarflächen, um eine weiterhin reibungslose Bewirtschaftung möglich zu machen.
Die Feldwege an den Rändern des Plangebietes muss während der Bebauungsphase und auch danach dem landwirtschaftlichen Verkehr uneingeschränkt zugänglich sein. Dies betrifft die Fahrbahnoberfläche genauso wie eventuelle Beeinträchtigungen durch Baumpflanzungen (z. B. für Ausgleichsmaßnahmen). Um Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und an der Bepflanzung selbst zu vermeiden, sollte die Pflanzung der Bäume im ausreichenden Abstand (mindestens 4 Meter) zum Feldweg erfolgen.
Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
5.2 Beschluss
Die Stellungnahme des Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen. Durch eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände können Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Flächen vermieden werden. Auf Baumpflanzungen wird, nicht zuletzt auch aus Gründen der Verschattung sowie aufgrund von Artenschutzaspekten gänzlich verzichtet. Änderungen der Unterlagen sind daher nicht veranlasst.
9 dafür: 0 dagegen
6 Landesbund für Vogelschutz
6.1 Einwendung / Anregung / Hinweis vom 08.05.2026
Die Gemeinde Pliening plant, wie in den veröffentlichen Unterlagen dargestellt, die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer Gesamtfläche von 12,5 ha.
Wir halten an den wesentlichen Punkten der von uns eingebrachten Stellungnahme vom 11.12.2024 unverändert fest.
Der Modulabstand ist den Einzeichnungen im Vorhaben- und Erschließungsplan nach für eine naturschutzfachlich optimale Entwicklung nach wie vor zu knapp bemessen. Konkrete Maßangaben (Höhe Modulunterkante & -oberkante, Reihenabstand, Neigungswinkel), die Rückschlüsse auf den genauen besonnten Bereich zwischen den Modulen zulassen würden fehlen nach wie vor.
Mit den Ausgleichsmaßnahmen zugunsten Feldlerche und Schafstelze besteht Einverständnis.
6.2 Beschluss
Die Stellungnahme des Landesbund für Vogelschutz wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde begrüßt das Einverständnis zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen für ackerbrütende Vogelarten. Auf den geänderten Planungsumgriff wird hingewiesen. Aufgrund von Umplanungen zwischen Vorentwurf und Entwurf hat sich die Größe des Geltungsbereiches auf 5,3 ha reduziert. Ebenso ist ein Mindestabstand zwischen Modulunterkante und Boden von 80 cm per Festsetzung (siehe Teil C 2.1(3)) gesichert. Auch die maximale Höhe (hier: 4,00 m) ist über den Bebauungsplan festgelegt. Zudem steht dem Vorschlag möglichst weiter Modulabstände, die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber, die eine dichte Belegung der Fläche bevorzugt, um im Gegenzug den Gesamtflächenverbrauch möglichst geringhalten zu können. Änderungen der Unterlagen sind daher nicht veranlasst.
9 dafür: 0 dagegen
Satzungsbeschluss:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zwischen Pliening und Landsham-Moos“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 09.07.2026 wird als Satzung beschlossen.
Der angefügte Vorhaben- und Erschließungsplan (Fassungsdatum 26.03.2026) ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
9 dafür : 0 dagegen
49. Bauleitplanung - Bebauungsplan "Gelting - nördlich der Straße "Am Tanzfleckl", 2. Änderung" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen/Anregungen/HInweise und Billigung
Beschluss:
Anregung des Eigentümers vom 09.06.2026
Der Eigentümer möchte den Bauraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 854/26 Gemarkung Gelting, wie auf dem beigefügten „überabeitete Planzeichnung“ dargestellt, verändern. Die Grundfläche von 180 m² verändert sich nicht. Lediglich der Bauraum wird vergrößert. Der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt nun 4,50 m anstatt der davor 5,00 m. Der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze wird von 4,00 m auf 3,00 m reduziert.
Als Begründung wird vom Eigentümer folgendes aufgeführt:
„Warum wurde der Bauraum beim nördlichen Grundstück vergrößert?
Die Anpassung des Bauraums dient einer flexibleren und praxisgerechteren Positionierung des Gebäudes innerhalb des Grundstücks.
Ausgangspunkt war die notwendige Verschiebung des südlichen Baufensters aufgrund der Lage des bestehenden Kanals. Im Zuge der Überarbeitung wurde geprüft, ob auch das nördliche Baufenster so gestaltet werden kann, dass unterschiedliche Gebäudeentwürfe innerhalb der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans besser umgesetzt werden können.
Die Änderung schafft hierbei keinen zusätzlichen Bauraum im Sinne einer größeren Bebauung. Sämtliche Festsetzungen hinsichtlich Gebäudegröße, Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Abstandsflächen und Anzahl der Wohneinheiten bleiben unverändert.
Auch die Versiegelungsfläche erhöht sich dadurch nicht.
Die Anpassung ermöglicht lediglich eine sinnvollere bzw. flexiblere Anordnung des Gebäudes innerhalb des Grundstücks und trägt dazu bei, auf unterschiedliche Planungsanforderungen (z. B. Optimierung der Freiflächen) reagieren zu können, ohne dass hierfür künftig erneut eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich wird.“
Beschluss:
Der Einwendung wird entsprochen. Der Bauraum (16,08 m x 8,30 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. 854/26 Gemarkung Gelting wird mit einem Abstand von 4,50 m zur östlichen Grundstücksgrenze und 3,00 m zur südlichen Grundstücksgrenze in der Planzeichnung dargestellt.
9 dafür: 0 dagegen
1. Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung
1.1 Einwendung/Anregung vom 13.08.2025
… nehmen wir aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht Stellung:
B.4.1.5:
Dachüberstand ist auf 1,00 m begrenzt. Gleichzeitig gilt: Dachüberstand darf die Bau-grenze um max. 0,5 m überschreiten (B.2.3).
Daraus folgt, dass bei jedem Dachüberstand, der 0,5 m überschreitet, das Gebäude entsprechend von der Baugrenze einrücken muss. Die Forderung erscheint wenig sinnvoll, bitte überprüfen.
B.2.2:
ist nicht richtig: die höchstzulässige Grundfläche ist für das Grundstück festgesetzt (nicht für den Bauraum, sh. A.5). Die in der Begründung angegebene GRZ ist eigentlich die GRZ II. Bitte entsprechend korrigieren.
Zu festgesetzter Grundfläche A.5.: Unklar ist, ob durch den Verweis auf § 19 Abs. 4 BauNVO auch Satz 2 Gültigkeit behält, weil dann die festgelegte Grundfläche im Grunde ausgehebelt würde. Bitte überprüfen und eindeutiger darlegen.
B.3.4:
„Doppelhäuser und Garagen sind höhen- und profilgleich aneinander zu bauen“ ist unklar, weil nur auf einem Grundstück, Fl.Nr. 854/17, ein Doppelhaus erlaubt ist, gleichzeitig aber dort nur eingeschossig an ein 2-geschossiges Gebäude angebaut werden darf. Bitte klären, ob die Festsetzung erforderlich ist.
Schreibfehler in B.2.4 „Abstandsfläche“
1.2 Beschluss:
B.4.1.5:
Der Einwand ist nachvollziehbar. Gerade bei den beiden südlichen Baugrundstücken könnte die Festsetzung zu einer zusätzlichen Einschränkung der schon schmalen Bau-grenzen führen. Die Festsetzung B.2.3 wird wie folgt geändert:
„Dachüberstände dürfen die Baugrenzen auf ganzer Länge um maximal 1,0 m über-schreiten.“
Somit stimmen die Festsetzungen B.4.1.5 und B.2.3 im Maß 1,0 m überein.
9 dafür: 0 dagegen
B.2.2
Die Festsetzung und der Begriff „Bauraum“ wurden aus dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Festsetzung der Grundfläche bezieht sich aber auf das gesamte Baugrundstück. Somit wird der Begriff „Bauraum“ durch „Baugrundstück“ ersetzt. In der Begründung wird in Kapitel 5. „Art und Maß der baulichen Nutzung“ der Begriff „GRZ“ durch „GRZ II“ ersetzt, da es sich bei der Berechnung um die Grundfläche und die Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO handelt.
9 dafür: 0 dagegen
Zu festgesetzter Grundfläche A.5.:
Auch diese Festsetzung wurde aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan übernommen. Da eine Überschreitung der angegebenen Grundflächen nicht gewünscht ist, wird die Festsetzung B.2.2. wie folgt ergänzt:
„Überschreitungen der festgesetzten Grundfläche GR sind nicht zulässig.“
9 dafür: 0 dagegen
B.3.4:
Die Festsetzung entfällt.
Der Schreibfehler wird korrigiert.
9 dafür: 0 dagegen
2. Landratsamt Ebersberg - staatl. Abfallrecht
2.1 Hinweis vom 05.08.2025
Die Flurnummern 854/15 (Teilfläche), 854/17, 854/20 und 854/26 der Gemarkung Gelting sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenverunreinigungen sind das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 - Fachbereich Bodenschutz und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Sachgebiet Altlasten unverzüglich zu informieren
2.2 Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
9 dafür: 0 dagegen
3. Landratsamt Ebersberg - Untere Naturschutzbehörde
3.1 Hinweis vom 18.07.2025
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht gibt es grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.
Redaktionell möchte ich noch folgende Hinweise geben:
Punkt: 5.3 - ggf. Verzicht auf Bäume 1.Ordnung, auf Grund des Platzmangels im urbanen Umfeld,
stattdessen Ergänzung um klimaangepasste Bäume 2.Ordnung:
Baumhasel (Corylus colurna)
Blumen-Esche (Fraxinus ornus)
Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia)
Ergänzung zu „5.4 Die Pflanzung von Gehölzen aus nachfolgender Negativliste ist unzu-lässig:“
„Trauerformen“
„Säulenformen“
Einfassungshecken zu privaten Gärten aus:
Chamaecyparis - Scheinzupresse
Thuja - Lebensbaum
Prunus laurocerasus - Kirsch-Lorbeer
3.2 Beschluss:
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden wie folgt beachtet:
Auf Bäume 1. Ordnung wird auf Grund des Platzmangels verzichtet. Die Pflanzenliste wird diesbezüglich reduziert.
9 dafür: 0 dagegen
Die Pflanzenliste der Bäume 2. Ordnung wird um die vorgeschlagenen Baumarten ergänzt.
9 dafür: 0 dagegen
In die Liste der nicht zulässigen Hecken wird „Kirschlorbeer“ ergänzt.
9 dafür: 0 dagegen
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
4.1 Einwendung/Anregung vom 18.08.2025
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gelting - nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“ um-fasst die Grundstücke Flurnr. 854/15 Teilfläche, 854/17, 854/20 und 854/26 Gemarkung Gelting. Die Flurnr. 854/20 hat eine Grünlandzahl von 65 und liegt somit über den Durchschnittswerten der Acker und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)).
Bei einer Überbauung der Flächen wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und ggf. auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Dies könnte den Verlust der qualitativ hoch-wertigen landwirtschaftlichen Fläche minimieren.
Außerdem grenzt die Bebauungsfläche anschließend unmittelbar an weitere landwirtschaftliche Nutzflächen (Flurnr. 854 und 849). Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Vorzugsweise auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht-zeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen.
Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen.
Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch gewährleistet werden, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden.
Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.
4.2 Beschluss:
Zum Thema Bodenschutz wird ein Hinweis zum Umgang mit dem wiederverwendbaren Boden in die Satzung aufgenommen.
9 dafür: 0 dagegen
Zu den landwirtschaftlichen Emissionen ist bereits ein Hinweis in der Satzung enthalten.
Bepflanzungen entlang landwirtschaftlicher Flächen sind in diesem Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Die Änderung des Bebauungsplans hat keinen Einfluss auf die bestehende Erschließung. Hier sind keine Änderungen vorgesehen.
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die Planung nicht eingeschränkt.
Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
9 dafür: 0 dagegen
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
5.1 Einwendung/Anregung vom 21.07.2025
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir bedanken uns für die Rücksichtnahme auf die bodendenkmalpflegerischen Belange.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde in den letzten Jahren weitgehend sondiert. Im Zuge dessen konnten keine Bodendenkmäler festgestellt werden. Aus diesem Grund ist ein Hinweis auf die Meldepflicht von Bodeneingriffen nach Art 8 BayDSchG ausreichend. Der Hinweis auf die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG kann gestrichen werden.
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist je-doch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art.9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
5.2 Beschluss:
Der bisherige Hinweis zum Thema Bodendenkmäler aus dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan wird gestrichen und durch die oben genannten Art 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs.2 BayDSchG ersetzt.
9 dafür: 0 dagegen
6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
6.1 Einwendung/Anregung vom 06.08.2025
Mit E-Mail vom 17.10.2023 haben wir zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Stellung genommen. Wir verweisen auf diese Stellungnahme, die inhaltlich auch hier 1:1 übernommen werden kann.
Geomorphologisch besteht der Untergrund im südlichen Bereich des Plangebiets östlich des Hochangers teilweise aus Kolluvium. Hierbei handelt es sich um abgelagerte/angeschwemmte Lockersedimente. Im nördlichen Bereich liegen quartäre Schmelzwasserschotter vor.
Die Festsetzung A.4.9 zur Bauvorsorge gegen mögliches eindringendes Grund- und Oberflächenwasser wird von uns begrüßt, ebenso die Hinweise unter Punkt D zu wasserwirtschaftlichen Belangen.
Auf folgendes möchten wir ergänzend noch hinweisen:
Die potentiellen Fließwege und Aufstaubereiche bei Starkregen können der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ entnommen werden, die zum 1. Februar 2024 veröffentlicht wurde:
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben der §§ 6 - 8 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen. Für Bodenarbeiten sind die bodenschutzfachlichen Vorgaben der DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bau-vorhaben) zu beachten.
6.2 Beschluss:
Die Festsetzungen und Hinweise zur Wasserwirtschaft sind aus Sicht der Gemeinde aus-reichend. Der Hinweis zum Bodenschutz wird in die Satzung übernommen.
9 dafür: 0 dagegen
7. Handwerkskammer
7.1 Einwendung/Anregung vom 12.08.2025
Prinzipiell bestehen von unserer Seite keine Einwände, wir weisen jedoch darauf hin, dass sich angrenzend zum Plangebiet Handwerksbetriebe befinden, die in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf von den neuen Festsetzungen nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Betrieb ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.). In diesem Fall verweisen wir auf das immissionsschutzrechtliche Konfliktpotenzial, das häufig im Zuge von Nachverdichtungsprozessen zwischen den unterschiedlichen schutzbedürftigen Nutzungen Wohnen und Gewerbe entstehen kann. Bei einem Heranrücken durch neu hinzu-kommende Wohnbebauung muss auch im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme sichergestellt werden, dass sich daraus keine negativen Auswirkungen für bestandskräftig genehmigte Betriebe in der baulichen Umgebung ergeben.
7.2 Beschluss:
Der geänderte Bebauungsplan enthält im Vergleich zum bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplan keine neuen Festsetzungen, die den Betrieb der Handwerksbetriebe ein-schränken würden. Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
9 dafür: 0 dagegen
8. gKU VE München Ost
8.1 Einwendung/Anregung vom 08.08.2025
Das Plangebiet ist trinkwasser- und schmutztechnisch erschlossen. Die bebauten Grundstücke sind bereits an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen.
Durch die Flurnummer 854/20 Gemarkung Gelting, verläuft unser, dinglich gesicherter, Schmutzwasserkanal. Das geplante Gebäude würde auf unserem Kanal liegen. Dagegen haben wir Einwände. Ein seitlicher Abstand von mindestens 2 m zur Außenkante des Kanals ist, um Beschädigungen zu vermeiden, von jeglicher Bebauung und -pflanzung frei zu halten. Wir bitten Sie, dies bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass unser Entwässerungssystem nach dem Trennsystem konzipiert ist. Dementsprechend dürfen unsere Kanäle ausschließlich Schmutzwasser aufnehmen; die Einleitung von Niederschlagswasser oder Grundwasser ist unzulässig.
8.2 Beschluss:
Nach Abstimmung der Grundstückseigentümer mit der VEMO kann der Sicherheitsbereich des vorhandenen Kanals nach Norden auf 1 Meter reduziert werden. Der Kanal wird nach Planangaben der VEMO exakt in den Bebauungsplan eingezeichnet sowie ein entsprechender Bereich für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Die Baugrenzen werden so angepasst, dass ein Mindestabstand von 1 Meter zum Kanal eingehalten wird.
9 dafür: 0 dagegen
9. Energieagentur Ebersberg
9.1 Einwendung/Anregung vom 01.08.2025
Durch eine Klimarelevante Bauleitplanung kann ein wesentlicher Beitrag zu den gemeindlichen Klimazielen umgesetzt sowie zur Vorsorge beitragen werden. Entsprechend den aktuellen Umsetzungsstandards in Bezug auf Klimaschutz und Klimaanpassung, gibt die Energieagentur Ebersberg-München gern ihre Anregungen wie folgt:
zu B Festsetzungen durch Text:
zu B 4.2.2 Dacheindeckung
Zum Erreichen der gemeindlichen Klimaneutralität wird es zukünftig interessanter, auch die privaten Dachflächen mit ausreichend Anlagenfläche zur Nutzung Erneuerbarer Energien in Bezug zu nehmen. Daher ist anzuregen die Festsetzung dahingehend zu überprüfen und gem. Art. 44a BayBO i.V.m. den gemeindlichen Klimazielen eine entsprechend auszustattende Dachfläche festzusetzen.
zu B 6 Ausgleichsflächen
Im Sinne einer nachhaltig sichergestellten und beeinflussbaren Funktion der zu errichtenden Ausgleichsflächen, möchten wir gern den Hinweis zur Prüfung geben, die Ausgleichsflächen zu Gunsten der Gemeinde dinglich sichern zu lassen.
9.2 Beschluss:
Der Art. 44 a BayBO regelt folgendes:
„Die Eigentümer von Wohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 eingehen, sollen sicherstellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden….“
In der BayBO ist somit die Errichtung von Solarenergieanlagen auf Dachflächen vorgeschrieben. Auf eine Festsetzung kann daher verzichtet werden.
Die Ausgleichsflächen sind bereits dinglich gesichert.
Änderungen oder Ergänzungen sind diesbezüglich in dem Bebauungsplan nicht erforderlich.
9 dafür: 0 dagegen
Billigungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes „Gelting - nördlich der Straße „Am Tanzfleckl“, 2. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 09.07.2026 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der Änderungen, die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.
9 dafür : 0 dagegen
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung sowie zweier elektrischer Einfahrtstore auf dem Grundstück Fl.Nr. 1784/1 Gemarkung Pliening, Schulstraße 15, Landsham
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landsham West“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1784/1 Gemarkung Pliening, Schulstraße 15, Landsham, seine Zustimmung
1. zur Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,60 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze.
0 dafür: 9 dagegen (abgelehnt)
2. zur Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,60 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze.
0 dafür: 9 dagegen (abgelehnt)
3. zur Errichtung der Einfriedung in Form eines Metallzauns mit Betonelementen bzw. Betonsockel.
2 dafür: 7 dagegen (abgelehnt)
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum Antrag auf isolierte Ausnahme von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pliening (§ 4 Abs. 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1784/1 Gemarkung Pliening, Schulstraße 15, Landsham, seine Zustimmung
1. zur Errichtung eines elektrischen Einfahrtstores auf der Nordseite mit einer Höhe von jeweils 1,60 und einer Länge von jeweils 4,00 m.
0 dafür: 9 dagegen (abgelehnt)
2. zur Errichtung eines elektrischen Einfahrtstores auf der Westseite mit einer Höhe von jeweils 1,60 und einer Länge von jeweils 4,00 m.
0 dafür : 9 dagegen (abgelehnt)
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 535/4 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 5, Pliening
Herr Buchmann beantragt, den Tageordnungspunkt 51 abzusetzen.
3 dafür: 6 dagegen (abgelehnt)
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Befreiung „Überschreitung des Baufensters um 2,49 m Richtung Norden auf einer Breite von 2,98 m (7,42 m²) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pliening Nord“ zur Errichtung eines Carports (ca. 7,00 m x 4,55 m, Holzkonstruktion) auf dem Grundstück Fl.Nr. 535/4 Gemarkung Pliening, Mollerfeld 5, Pliening, seine Zustimmung.
1 dafür : 8 dagegen (abgelehnt)
Bauantrag zur Erhöhung der Jahresdurchsatzmenge des Komposthofes von 1.800 Tonnen auf 3.500 Tonnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 487 Gemarkung Pliening, Tratmoosstraße 2, Pliening
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur Erhöhung der Jahresdurchsatzmenge des Komposthofes von 1.800 Tonnen auf 3.500 Tonne auf dem Grundstück Fl.NR. 487 Ge-markung Pliening, Tratmoosstraße 2, Pliening, das gemeindliche Einvernehmen.
9 dafür : 0 dagegen
Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 64 für das Wohngebiet W8 "Am Bergfeld" der Gemeinde Poing - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Gemeinde Pliening wiederholt die mit Beschluss vom 04.12.2025 zum Bebauungsplan für das Wohngebiet W8 „Am Bergfeld“ der Gemeinde Poing vorgebrachten Einwendungen und ergänzt ihn um folgenden Punkt:
Die Zufahrt zum Bohrplatz TH1 der Geothermieanlage Poing ist gemäß der Selbsterklärungsverpflichtung der E.ON Bayern-Wärme GmbH in Verbindung mit den Erlaubnisbescheiden und Straßenbenutzungsverträgen zu beachten.
9 dafür : 0 dagegen
Bauleitplanung Nachbargemeinden - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das "Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550" der Gemeinde Poing - Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550“ folgende Einwendungen:
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch das geplante Gebiet und die bereits existierenden Verkehrsbelastung wird voraussichtlich zu einer stärkeren Frequentierung der umliegenden Straßen führen, auch über die Gemeindegrenze hinaus. Aus der Verkehrsuntersuchung geht nicht hervor, wie sich der Verkehr durch das neue Gebiet auf die Gemeinde Pliening auswirkt. Es sind folgende Knotenpunkte zu untersuchen:
- Einmündung Poinger Straße in die Geltinger Straße
- Einmündung Neufarner Straße in die Markt Schwabener Straße
- Einmündung Gewerbestraße in die Kirchheimer Straße (St 2082)
9 dafür : 0 dagegen
Bauleitplanung Nachbargemeinden - Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 10/10 a einschließlich der 1. Änderung für das Gebiet "Markt Schwaben Süd III" der Marktgemeinde Markt Schwaben - Stellungnahme im Verfahren
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die Aufhebungssatzung der Marktgemeinde Markt Schwaben für den Bebauungsplan Nr. 10/10 a einschließlich der 1. Änderung für das Gebiet "Markt Schwaben Süd III" weder Einwendungen, noch werden Anregungen vor-gebracht. Auf weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.
9 dafür : 0 dagegen
Bauleitplanung Nachbargemeinden - Bebauungsplan Nr. 104/H für das Gebiet "Campus Heimstetten - Quartier A" der Gemeinde Kirchheim - Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Die Gemeinde erhebt gegen den Bebauungsplan Nr. 104/H für das Gebiet „Campus Heimstetten - Quartier A“ weder Bedenken noch werden Anregungen vorgebracht.
9 dafür : 0 dagegen
Bekanntgaben und Anfragen
. Parkverbot entlang Staatsstraße Alte Schule Gelting
Herr Huber möchte wissen, ob es möglich sei, dass bei Veranstaltungen in der Alten Schule Gelting Parkverbote entlang der Staatsstraße aufgestellt werden können.
Herr Holzner verneint dies mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung.