Wir haben festgestellt, dass vermehrt Bäume, Sträucher und Hecken in den Gehwegbereich und/oder in den Verkehrsraum ragen und den Verkehr behindern.
Wir bitten daher die Grundstücksanlieger möglichst bald einen Rückschnitt vorzunehmen.
Vorsorglich möchten wir in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hinweisen, wonach in der Zeit vom 1. März bis 30. September nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen bzw. weitergehende Maßnahmen nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG) zulässig sind.