Wir haben festgestellt, dass vermehrt Bäume, Sträucher und Hecken in den Gehwegbereich und in den Verkehrsraum ragen und den Verkehr behindern.
Wir bitten daher die Grundstücksanlieger möglichst bald einen Rückschnitt vorzunehmen.
Vorsorglich möchten wir in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hinweisen, wonach in der Zeit vom 1. März bis 30. September nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen bzw. weitergehende Maßnahmen nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG) zulässig sind.