Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90,93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am 21.03.2024 die folgende Satzung beschlossen:
1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Bad König (HStS)
Artikel 1
| § 5 wird wie folgt geändert: | ||
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich |
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| für den ersten Hund | 66,00 EUR |
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| für den zweiten Hund | 132,00 EUR |
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| für jeden dritten und jeden weiteren Hund | 150,00 EUR |
(3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 780,00 €. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Bad König, 25.03.2024