Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vergnügungsstätten Bahnhofstraße – Beplante Gebiete“. Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses |
Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird hiermit der nachfolgende Aufstellungsbeschluss, den die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 18.04.2024 gefasst hat, bekannt gemacht:
„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplanes für die Gebiete beidseits der Bahnhofstraße in der Kernstadt, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne bestehen.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:
‚Vergnügungsstätten Bahnhofstraße - Beplante Gebiete‘ (in Textform)
Dieser Änderungsbebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereiches lediglich Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten treffen und so die rechtsverbindlichen Bebauungspläne ‚Brunnengärten‘, ‚Kurzentrum‘, ‚Bahnhofstraße‘, ‚Schwimmbadstraße‘ und ‚Nördlich Weyprechtstraße‘ entsprechend ergänzen. Die bestehenden Bebauungspläne im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes bleiben ansonsten in allen Festsetzungen unberührt.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke in der Kernstadt entlang der Bahnhofstraße, für die ein städtebauliches Erfordernis für eine Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten besteht. Die genauen Abgrenzungen sind aus nachfolgender Abbildung ersichtlich. Die einbezogenen Flurstücke sind aus den Anlagen ersichtlich.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Beabsichtigte Planung:
Der Bebauungsplan dient der städtebaulichen Steuerung von Vergnügungsstätten in der Kernstadt. Zum Erhalt der bestehenden städtebaulichen Funktionalität als Wohn-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsstandort in der zentralen Ortslage von Bad König soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Vergnügungsstätten Bahnhofstraße - Beplante Gebiete‘ sowohl die allgemeine als auch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten innerhalb des Geltungsbereiches städtebaulich verträglich geregelt werden.
Regelungen zur Nutzungsart ‚Vergnügungsstätten‘ sind erforderlich, da sich mit einer unkontrollierten Konzentration oder Häufung dieser Nutzungen nachteilige negative städtebauliche Wirkungen entfalten, die das gedeihliche Zusammenleben in diesem Teil der Kernstadt stören und die bestehenden Bebauungspläne hierzu bisher keine Festsetzungen enthalten.“