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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Vergnügungsstätten Bahnhofstraße – Im Zusammenhang bebaute Gebiete“ (in Textform) in der Kernstadt

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Vergnügungsstätten Bahnhofstraße – Im Zusammenhang bebaute Gebiete“. Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

hier:

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird hiermit der nachfolgende Aufstellungsbeschluss, den die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 18.04.2024 gefasst hat, bekannt gemacht:

„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Gebiete beiderseits der Bahnhofstraße bzw. an der Frankfurter Straße in der Kernstadt, für die keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne bestehen.

Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:

‚Vergnügungsstätten Bahnhofstraße – Im Zusammenhang bebaute Gebiete‘ (in Textform)

Dieser Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt und soll innerhalb seines Geltungsbereiches lediglich Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten treffen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke in der Kernstadt entlang der Bahnhofstraße und an der Frankfurter Straße und zwar die Teilflächen außerhalb der Geltungsbereiche von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, für die ein städtebauliches Erfordernis für eine Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten besteht. Die genauen Abgrenzungen sind aus nachfolgender Abbildung ersichtlich. Die einbezogenen Flurstücke sind aus den Anlagen ersichtlich.

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

Beabsichtigte Planung:

Der Bebauungsplan dient der städtebaulichen Steuerung von Vergnügungsstätten in der Kernstadt als sektoraler Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Vergnügungsstätten Bahnhofstraße – Im Zusammenhang bebaute Gebiete‘ soll sowohl die allgemeine als auch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten innerhalb des Geltungsbereiches städtebaulich verträglich geregelt werden, um eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen bzw. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden Funktion des Gebietes zu verhindern.“

Bad König, den 18. April 2024