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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes „Aussichtshügel Ober-Kinzig“

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

hier:

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit,

Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.02.2023 die Aufstellung einer teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad König im Stadtteil Ober-Kinzig zur Errichtung eines Aussichtshügels beschlossen hat.

Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes „Aussichtshügel Ober-Kinzig“

Der Geltungsbereich umfasst primär das Flurstück Gemarkung Ober-Kinzig, Flur 2, Nr. 1 südlich der L 3106 an der Stadtgrenze zur Gemarkung Höchst-Hummetroth.

Es kann im Übrigen auf die nachfolgende Planskizze verwiesen werden.

Beabsichtigte Planung:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines Aussichtshügels auf einer ca. 2 ha große Fläche in der Gemarkung Ober-Kinzig geschaffen werden. Zur Aufschüttung des Aussichtshügels soll nur Erdaushub aus der Region verwendet werden.

Nach Fertigstellung soll der Hügel dann als Aussichtspunkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Für die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird eine Planentwurf in der Zeit

vom 22.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023

im Rathaus der Stadt, Schlossplatz 3, 64732 Bad König im Dachgeschoss, Zimmer DG 3 des Stadtbauamtes während der folgenden allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis freitags

von 8.30 bis 12.00 Uhr

montags

von 14.00 bis 16.00 Uhr

donnerstags

von 14.00 bis 18.00 Uhr

Hierbei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; es wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben.

Die Bediensteten der Bauverwaltung sind bereit, notwendige Informationen zu geben und stehen zu einer Erörterung zur Verfügung.

Weiterhin werden die Planentwürfe auf der Internetseite der Stadt Bad König unter:

https://www.badkoenig.de/rathaus/aktuelle-veroeffentlichungen/bekanntmachungen/

zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Stellungnahmen können von jedermann zum Vorentwurf und der Begründung während der Auslegungsfrist beim Magistrat der Stadt Bad König schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung zur Niederschrift gegeben werden. Darüber besteht die Möglichkeit Stellungnahmen während der Auslegungsfrist elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abzugeben: stadtverwaltung@badkoenig.de

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstückbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;

einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);

andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;

andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;

höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;

Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Bad König, den 15.05.2023
Der Magistrat der Stadt Bad König
Muhn, Bürgermeister