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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung zur Satzung vom 21. Juli 2023 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen in der Stadt Bad König (Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBI. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBI. I. S. 2824) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am 20. Juli 2023 die folgende Satzung beschlossen:

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung vom 21. Juli 2023

über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen in der Stadt Bad König

(Kostenbeitragssatzung)

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad König haben die Personensorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten (vgl. § 11 der Benutzungssatzung).

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten; bei Getrenntlebenden zunächst derjenige Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind -je nach Inanspruchnahme- die sich aus den §§ 2-5 ergebenden

a)

Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder,

b)

das Verpflegungsentgelt (Frühstück, Getränke, Mittagessen) für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke sowie

c)

die Bastelpauschale.

(6)

Die Kostenbeiträge für die Betreuung sind für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten.

(7)

Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen (Frühstück, Mittagessen und Getränke) in der Tageseinrichtung für Kinder erhoben. Das Verpflegungsentgelt wird jeweils pauschaliert für den vollen Monat festgesetzt. Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen zu zahlen.

(8)

Die Bastelpauschale ist ebenfalls für den vollen Monat zu entrichten und stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung der Kinder dar.

§ 2 Kostenbeiträge

(1)

Für die Betreuung eines Kindes im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen oder altersübergreifenden Gruppen werden von den Erziehungs-berechtigten folgende Kostenbeiträge erhoben:

Vormittagsbetreuung

(25 Std./Wo.)  —  180,00 €/Monat

Erweiterte Vormittagsbetreuung

(26,25 Std./Wo.)  —  189,00 €/Monat

Vormittagsbetreuung einschließlich

Mittagsbetreuung

(32,5 Std./Wo.)  —  234,00 €/Monat

Ganztagsbetreuung Etzen-Gesäß

(39 Std./Wo.)  —  280,80 €/Monat

Ganztagsbetreuung Zell

(42,5 Std./Wo.)  —  306,00 €/Monat

Erweiterte Ganztagsbetreuung

(44,75 Std./Wo.)  —  322,20 €/Monat

Für die Betreuung eines Kindes im Alter ab einem Jahr bis drei Jahren in Krippengruppen oder altersübergreifenden Gruppen werden von den Erziehungsberechtigten folgende Kostenbeiträge erhoben:

Erweiterte Vormittagsbetreuung Krippe

(26,25 Std./Wo.)  —  204,75 €/Monat

Vormittagsbetreuung einschließlich

Mittagsbetreuung Krippe

(32,5 Std./Wo.)  —  253,50 €/Monat

Ganztagsbetreuung Krippe Etzen-Gesäß

(39 Std./Wo.)  —  304,20 €/Monat

Ganztagsbetreuung Krippe Zell

(42,5 Std./Wo.)  —  331,50 €/Monat

Erweiterte Ganztagsbetreuung Krippe

(44,75 Std./Wo.)  —  349,05 €/Monat

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Tageseinrichtung für Kinder in Bad König, werden für das erste Kind 100 v.H., für das zweite Kind 50 v.H. und für jedes weitere Kind 25 v.H. der Kostenbeiträge erhoben.

(3)

Soweit das Land Hessen der Stadt Bad König jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde;

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde;

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrags nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(4)

Bei Gewährung der Kostenbefreiung und -ermäßigungen nach Abs. 3 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 3 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung erhoben.

§ 3 Verpflegungsentgelt und Bastelpauschale

(1)

Das Verpflegungsentgelt wird für die Kindertageseinrichtungen Etzen-Gesäß und Zell im Einzelnen festgesetzt auf

a)

Frühstück  —  10,00 €/Monat

b)

Getränke  —  3,00 €/Monat

c)

Mittagessen  —  75,00 €/Monat

(2)

Als Bastelpauschale sind einheitlich 2,00 €/Monat zu entrichten.

§ 4 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder stattfindet. Die Kostenbeitragspflicht erlischt grundsätzlich durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung für Kinder fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag ist am Ersten eines Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen bzw. durch Einzugsverfahren einzuziehen. Gleiches gilt für das Verpflegungsentgelt und die Bastelpauschale. Rückbuchungen bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung für Kinder (z.B. Ferien, Feiertage, dienstliche und betriebliche Gründe) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, kann auf Antrag durch den Magistrat eine Ermäßigung des Kostenbeitrags ausgesprochen werden.

Eine Rückerstattung der Verpflegungskosten und der Bastelpauschale erfolgt auf Antrag durch den Magistrat, wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen kann. Die Rückerstattung erfolgt nur für volle Wochen bzw. Monate, nicht jedoch für einzelne Tage.

(5)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.

§ 5 Übernahme bzw. Ermäßigung der Kostenbeiträge

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf volle oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 6 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge, Verpflegungskosten und Bastelpauschalen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7 Datenschutz

(1)

Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierte Dateien gespeichert:

a)

Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b)

Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen,

c)

Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2)

Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.

(3)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 20. September 2004 zur Satzung der Stadt Bad König vom 06. Februar 1992 über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Bad König außer Kraft.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Bad König, den 21. Juli 2023
Magistrat der Stadt Bad König
Muhn
Bürgermeister