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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsordnung der Stadt Bad König

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König in der Sitzung vom 21.07.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bad König folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bad König:

a)

Friedhof Bad König

b)

Friedhof Etzen-Gesäß

c)

Friedhof Fürstengrund

d)

Friedhof Gumpersberg

e)

Friedhof Kimbach

f)

Friedhof Momart

g)

Friedhof Nieder-Kinzig

h)

Friedhof Ober-Kinzig

i)

Friedhof Zell

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad König waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf dem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d)

die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder

f)

totgeborene Kinder und Fehlgeborene (Föten, Embryonen), die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonates geboren wurden „Sternenkinder“ (Odenwaldkreis) oder

g)

Einwohnerinnen oder Einwohner sowie Nichteinwohnerinnen oder Nichteinwohner der Stadt Bad König im Friedpark „Feld 11“.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder oder Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1)

Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2)

Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3)

Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4)

Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem die Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5)

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6)

Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)

Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)

Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3)

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1)

Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i)

abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Das Aufstellen von Ruhebänken, Stühlen sowie sonstigen Sitzgelegenheiten durch Privatpersonen ist auf den gesamten Friedhöfen der Stadt Bad König nicht gestattet.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3)

Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden.

(8)

Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9)

Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3)

Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.

(5)

Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6)

Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle oder Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)

Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1)

Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen.

(4)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2

) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5)

Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1)

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

Reihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

c)

Urnenreihengrabstätten

d)

Urnenwahlgrabstätten

e)

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit besonderer Gestaltung

f)

Baumgrabstätten

g)

Rasengräber für Erdbestattungen

h)

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

i)

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten unter 500 Gramm „Sternenkinder“

(2)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)

Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2)

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1)

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2)

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3)

Die Beisetzung einer Aschenurne innerhalb des Laufs der Ruhefrist in ein belegtes Wahlgrab für Erdbestattung ist möglich. Die Anzahl wird auf eine Urne je Wahlgrabstelle begrenzt. Ist die Ruhefrist der Erdbestattung abgelaufen, können bis zu 4 Aschenurnen in der Grabstelle beigesetzt werden.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1)

Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2)

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1.

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:  —  max. 1,20 m

Breite:  —  max. 0,90 m

Der Abstand zwischen

den Reihengrabstätten beträgt:  —  0,35 m

2.

Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge:  —  max. 2,50 m

Breite:  —  max. 1,00 m

Der Abstand zwischen

den Reihengrabstätten beträgt:  —  0,35 m

(3)

Die Maße der Reihengrabstätten können auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich sein. Sie sind auf dem für jeden Friedhof erstellten Belegungsplan festgelegt.

(4)

Die neu anzulegende Grabstätte ist in die bestehende Reihe so einzufügen, dass diese den vorhandenen Grabstätten angepasst ist und dem Bild des Friedhofs entspricht.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1)

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2)

Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Auch ohne eine weitere Bestattung kann das Nutzungsrecht der Grabstätte auf Antrag um 5, 10, 15, 20, 25 oder um die komplette Nutzungszeit verlängert werden.

Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3)

Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 4 Aschenurnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

(4)

Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Ehegatten,

2.

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3.

Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.

Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5)

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6)

Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7)

Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

(1)

Die Maße der Wahlgrabstätten können auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich sein. Sie sind auf dem für jeden Friedhof erstellten Belegungsplan festgelegt.

Länge:  —  max. 2,50 m

Breite:  —  max. 2,00 m

Der Abstand zwischen

den Wahlgrabstätten beträgt  —  0,35 m.

(2)

Die neu anzulegende Grabstätte ist in die bestehende Reihe so einzufügen, dass diese den vorhandenen Grabstätten angepasst ist und dem Bild des Friedhofs entspricht.

C.

Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten

b)

Urnenwahlgrabstätten

c)

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit besonderer Gestaltung

d)

Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

e)

Baumgrabstätten

f)

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

g)

Feld für „Sternenkinder“

(2)

In allen oben genannten Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)

Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:  —  1,00 m

Breite:  —  0,60 m

Der Abstand zwischen

den Urnenreihengrabstätten beträgt  —  0,35 m.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1)

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2)

Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, ist auf 2 Urnen je Grabstätte beschränkt. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2.

(3)

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge:  —  1,00 m

Breite:  —  0,60 m

Der Abstand zwischen

den Urnenwahlgrabstätten beträgt  —  0,35 m.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen, wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Definition Rasengräber

(1)

Auf dem Friedhof Bad König werden in den Feldern 4, 5A und 7 Rasengräber für Erdbestattungen in Form von

a)

Reihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

angeboten, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten.

(2)

Auf den Friedhöfen der Stadtteile ist die Einrichtung von Rasengräbern möglich, soweit die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 29 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für tot geborene Kinder und Föten „Sternenkinder“

(1)

Auf dem Friedhof in Etzen-Gesäß hält die Stadt Bad König für den gesamten Odenwaldkreis ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten/Fehlgeborene vor, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleinen Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Bei der Friedhofsverwaltung kann ein Stein zur Selbstgestaltung zur Ablage auf der Grabfläche erworben werden.

(2)

Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

(3)

Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 30 Baumgrabstätten

(1)

Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2)

Im Feld 1a, auf dem Friedhof Bad König, ist nur die Bestattung von Personen erlaubt:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad König waren bzw. Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtteile oder

b)

die früher Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad König waren bzw. Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtteile und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb Bad König oder des Stadtteils gelebt haben.

Abweichend zur Regelung in § 21 (1) ist ein Erwerb eines Nutzungsrechtes auch schon zu Lebzeiten möglich.

(3)

Im Feld 11 (Friedpark) auf dem Friedhof Bad König, ist die Bestattung aller Personen, die oder deren Angehörige ein vertragliches Recht zur Bestattung in diesem Grabfeld erworben haben, möglich. Dies gilt im „Friedpark“ auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Ersterwerbes eines Nutzungsrechtes nicht Einwohner der Stadt Bad König sind.

Abweichend zur Regelung in § 21 (1) ist ein Ersterwerb eines Nutzungsrechtes auch schon zu Lebzeiten möglich.

(4)

Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(5)

An den Baumgrabstätten werden nur Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte angeboten.

(6)

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Bad König zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

(7)

Zur Zuordnung der Grabstätten erhalten die Bäume eine Registriernummer. Daneben werden seitens der Friedhofsverwaltung Schilder mit Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburts- und Sterbejahres an entsprechenden, den Bäumen zuordenbaren Stehlen / Steinen angebracht.

(8)

Grundsätzlich besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht.

(9)

Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Wahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1)

Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderer Gestaltung, Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten sowie Baumgrabstätten.

Bei den Gemeinschaftsgrabanlagen der Urnenkreise ist zu beachten, dass diese spätestens innerhalb von einem Jahr mit einem Grabmal (Liegestein) zu versehen sind.

(2)

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3)

Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne § 35 sein.

(5)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 m,

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und

ab 1,5 m Höhe: 0,18 m.

(6)

Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

(7)

Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

(8)

Die Bepflanzung des Grabes ist so vorzunehmen, dass Nachbargräber durch überhängende Bepflanzungsteile nicht gestört werden. Ebenso darf die Bepflanzung nicht über das Grabmaß hinaus auf die Wege wuchern.

(9)

Bäume, außer Kleinstgehölzen, dürfen nicht gepflanzt werden.

(10)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für die einzelnen Friedhöfe und Friedhofsteile Bepflanzungsrichtlinien zu erlassen.

(11)

Heckeneinfassungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(12)

Das Abdecken von mehr als 1/2 der Grabfläche mit Beton, Kies, Dachpappe sowie mit einer Steinplatte, kann nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.

(13)

Ruhesitze auf den Gräbern dürfen nicht errichtet werden.

(14)

Die um die Gräber führenden Freiflächen sind von den Nutzungsberechtigen, resp. Pflegeverpflichteten zu säubern.

(15)

Trittplatten um die Grabstätte dürfen nicht aufgelegt werden. Durch die Anordnung zur Entfernung vorhandener Trittplatten kann kein Regressanspruch erhoben werden.

(16)

Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Entfernung stark wuchernder Grabpflanzen anordnen.

(17)

Das Anordnungsrecht erstreckt sich auf die Allgemeinbepflanzung des Grabes, wenn die Hinterbliebenen eine gärtnerische Pflege vermissen lassen.

§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Urnenkreise

auf dem Friedhof Bad König

Urnenkreis Feld 8

(oberhalb des Friedparks):

a)

Die Bepflanzung wird von der Friedhofsverwaltung mit bodendeckenden Pflanzen vorgenommen. Eine zusätzliche Bestreuung, Abdeckung oder Bepflanzung der Grabflächen ist nicht zulässig. Eine Blumenvase oder eine Blumenschale darf verwendet werden.

b)

Es dürfen keine Erinnerungsstücke, Engelfiguren oder Grabdekorationen abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen und Laternen, etc. ist nicht erlaubt.

c)

Nach § 32 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad König sind bis zur Dauer von 1 Jahr provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

d)

Für die Grabsteine (Liegekissen) sind nur Natursteine erlaubt. Die Bearbeitung der Steine mit Politur ist zulässig.

e)

Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

f)

Folgende Maße sind für die liegenden Grabmale vorgeschrieben:

Breite:  —  bis 60 cm

Höhe:  —  bis 40 cm

Maximalstärke  —  16 cm

g)

Die Grabmale sind im oben Bereich des Grabes anzubringen.

Urnenkreis, Feld 9

(an der Alten Kapelle):

a)

Die Bepflanzung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Eine zusätzliche Bestreuung, Abdeckung oder Bepflanzung der Grabfläche ist nicht zulässig. Blumensteckvasen oder eine Blumenschale darf verwendet werden.

b)

Evtl. weiterer zugedachter Blumenschmuck ist auf dem dafür vorgesehenen Stein (rechts am Eingang des Urnenkreises) niederzulegen.

c)

Es dürfen keine Erinnerungsstücke, Engelfiguren oder Grabdekorationen abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen und Laternen, etc. ist nicht erlaubt.

d)

Nach § 32 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad König sind bis zur Dauer von 1 Jahr provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

e)

Es ist nur die Verwendung von Sandstein (Liegekissen) erlaubt.

f)

Es sind liegende Grabmale (aus Sandstein) mit folgenden Maßen vorgeschrieben:

Breite:  — 40 cm bis 43 cm

Höhe:  —  bis 30 cm

Stärke:  —  15 cm bis 18 cm

g)

Die Grabmale sind im oberen Bereich des Grabes anzubringen.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

der Stadtteile Bad König:

(1)

Es ist den Nutzungsberechtigten untersagt, an der Bepflanzung und dem Boden der Urnenfelder Veränderungen vorzunehmen.

(2)

Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Die Pflegearbeiten obliegen der Friedhofsverwaltung.

(3)

Niedergelegte Blumen außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche wird von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

(4)

Es ist nicht gestattet,

a.

Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

b.

Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,

c.

Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d.

Anpflanzungen vorzunehmen.

(5)

Es werden seitens der Friedhofsverwaltung Schilder mit Angabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburts- und Sterbejahres an einer dafür vorgesehenen Stelle (Stehle, Stein) angebracht.

(6)

Grundsätzlich besteht für die Urnenfelder nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht.

Baumgrabstätten Feld 1a und Feld 11

auf dem Friedhof Bad König:

(1)

Es ist den Nutzungsberechtigten untersagt, an den Bäumen, Pflanzen und auf dem Boden Veränderungen vorzunehmen. Auch dürfen die Bäume nicht bearbeitet oder geschmückt werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Die Pflegearbeiten obliegen der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(2)

Es ist nicht gestattet,

1.

Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

2.

Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,

3.

Kerzen oder Lampen aufzustellen,

4.

Anpflanzungen vorzunehmen.

Blumen dürfen nur an der dafür ausgewiesenen Stelle (Gedenkstein) abgelegt werden.

Rasengräber Feld 4 und 7

auf dem Friedhof Bad König:

a)

In den Grabfeldern 4 und 7 ist auf den Grabstätten keine Bepflanzung, Bestreuung oder Abdeckung zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen eingesät. Eine Blumenvase oder eine Blumenschale darf verwendet werden.

b)

Es dürfen keine Erinnerungsstücke, Engelfiguren oder Grabdekoration abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen, Laternen, etc. ist nicht erlaubt.

c)

Nach § 32 Abs. 1 der Friedhofsatzung der Stadt Bad König sind bis zur Dauer von 1 Jahr provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

d)

Für die Grabsteine sind nur Natursteine erlaubt. Die Bearbeitung der Steine mit Politur ist zulässig.

e)

Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

f)

Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material, wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.

g)

Es sind liegende Grabmale mit folgenden Maßen vorgeschrieben:

Breite:  —  bis 80 cm

Höhe:  —  bis 60 cm

Maximalstärke:  —  16 cm

h)

Die Grabmale sind im unteren Drittel des Grabes bündig mit den Rasenkantensteinen in Splitt zu legen (kein Fundament).

Rasengräber Feld 5A

auf dem Friedhof Bad König:

a)

Auf den Grabstätten ist keine Bepflanzung, Bestreuung oder Abdeckung zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen eingesät. Eine Blumenvase oder eine Blumenschale darf verwendet werden.

b)

Es dürfen keine Erinnerungsstücke, Engelfiguren oder Grabdekoration abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen, Laternen, etc. ist nicht erlaubt.

c)

Nach § 32 Abs. 1 der Friedhofsatzung der Stadt Bad König sind bis zur Dauer von 1 Jahr provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

d)

Für die Grabsteine sind nur Natursteine erlaubt. Die Bearbeitung der Steine mit Politur ist zulässig.

e)

Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

f)

Es sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen vorgeschrieben:

Breite:  —  36 cm

Höhe:  —  45 cm

Maximalstärke:  —  14 cm

Die Grabmale sind auf einem Fundament anzubringen. Je Grabstelle ist 1 Grabmal aufzustellen.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1)

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)

Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35 Standsicherheit

(1)

Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV (Bundesinnungsverband), welches bei der Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2)

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2

) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien binnen 3 Monate von den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten auf deren Kosten bzw. ein vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten beauftragtes zugelassenes Fachunternehmen zu entfernen. Die abgeräumte Grabfläche ist anschließend mit entsprechendem Rasensamen einzusäen. Kommen die Nutzungsberechtigen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI.

Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 Bepflanzung von Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Bestattungen, den Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei Bepflanzungen und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstiger Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)

Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2)

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3)

Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeit zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII.

Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39 Übergangsregelung

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 40 Listen

(1)

Es werden folgende Listen geführt:

a)

Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b)

eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeit- punktes,

c)

ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2)

Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3)

Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4)

Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 42 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befährt (ausgenommen Rollstuhlfahrer und Kinderwagen),

c)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, Film-, Ton- oder Videoaufnahmen erstellt.

f)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

g)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitführt, außer Blinden- und Assistenzhunde,

j)

entgegen § 7 Abs 2 Buchst. i) lärmt, musiziert bzw. Rundfunk und andere akustische Geräte benutzt.

k)

entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

l)

entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

m)

entgegen § 9 Abs. 7 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an den dafür genehmigten Stellen lagert,

n)

entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 nach Beendigung der Arbeiten nicht umgehend den Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

o)

entgegen § 9 Abs. 8 Satz 2 Arbeitsgeräte an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,

p)

entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder ändert,

q)

entgegen § 35 Abs. 1, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht beim Öffnen benachbarter Grabstätten umstürzen oder sich senken können,

r)

entgegen § 35, Abs. 2, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält,

s)

entgegen § 36 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Verfügungs- oder Nutzungsrechtes ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beseitigt,

t)

entgegen § 38 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen des § 38 herrichtet und dauerhaft instand hält.

u)

Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutzmittel bzw. jegliche Art von Chemikalien bei der Grabpflege verwendet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad König.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad König, den 08.08.2022
Der Magistrat der Stadt Bad König
Axel Muhn
Bürgermeister