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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad König

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Bad König vom 08.08.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.07.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bad König folgende

2. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung

zur Friedhofsordnung

der Stadt Bad König

vom 30.01.2015

beschlossen:

Artikel 1

§ 5 Gebührenverzeichnis

wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:

I.

Bestattungen:

1.

Erdbestattungen

a)

Personen vom 6. Lebensjahr an  —  1.111,00 €

b)

Kinder bis zur Vollendung des

5. Lebensjahres und Totgeburten  —  671,00 €

2.

Urnenbestattungen

a)

Personen vom 6. Lebensjahr an  —  451,00 €

b)

Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres  —  451,00 €

3.

Die Bestattungen nach Ziffer 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:

a)

Benutzung der Leichenhalle

b)

Benutzung der Trauerhalle (einschließlich Beleuchtung, Heizung, Reinigung sowie Auf- und Abbau)

c)

Benutzung der Wand- und Katafalkleuchten bzw. Kerzenbeleuchtung in der Friedhofskapelle

d)

Ausheben des Grabes

e)

Schließen des Grabes

f)

Transport der Kränze und Blumen von der Friedhofskapelle zum Grab

Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn der Berechtigte auf eine dieser Leistungen verzichtet.

4.

Beisetzung einer Urne ohne die Leistungen

nach Ziffer 3 a-c  —  219,00 €

II.

Umbettungen:

1.

Ausgrabung einer Leiche  —  zum Kostenersatz

2.

Ausgrabung einer Urne  —  451,00 €

3.

Ausgrabungen nach Ziffer 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:

a)

Öffnen des Grabes

b)

Herausnehmen des Sarges oder der Urne

c)

Überführung des Sarges oder der Urne vom Grab zur Leichenhalle

d)

Schließen des Grabes

Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn der Berechtigte auf eine dieser Leistungen verzichtet.

4.

Wiederbestattung einer Leiche  —  zum Kostenersatz

5.

Wiederbestattung einer Urne  —  451,00 €

6.

Wiederbestattungen nach Ziffer 4 und 5 umfassen folgende Leistungen:

a)

Benutzung der Leichenhalle

b)

Herstellung des Grabes

c)

Schließen des Grabes

d)

Hügeln des Grabes

Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn der Berechtigte auf eine dieser Leistungen verzichtet.

III.

Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts für die in der Friedhofsordnung festgelegte Nutzungszeit je Grabstelle:

1.

Wahlgräber:

a)

Wahlgrabstätte einstellig  —  2.457,00 €

b)

Wahlgrabstätte zweistellig  —  4.126,00 €

c)

Wahlgrabstätte dreistellig  —  5.819,00 €

d)

Wahlgrabstätte vierstellig  —  7.488,00 €

2.

Urnenwahlgräber:  —  794,00 €

3.

Verzicht auf Nutzungsrechte:

Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

IV.

Überlassung von Reihengräbern auf die Dauer der Ruhefrist:

1.

Reihengräber

a)

für Erdbestattung von Personen von

6. Lebensjahr an  —  2.318,00 €

b)

für Erdbestattung von Personen bis zur

Vollendung des 5. Lebensjahres  —  1.507,00 €

c)

für die Bestattung von Sternenkindern  —  579,00 €

d)

Urnenreihengräber  —  794,00 €

2.

Urnengräber in Gemeinschaftsgrabstätten  —  625,00 €

V.

Sonstige Gebühren:

1.

Überführung

a)

des Sarges  —  281,00 €

b)

der Urne  —  70,00 €

innerhalb des Friedhofsgeländes und Einsenken in ein Grab durch städtische Bedienstete (Trägerkosten)

2.

Benutzung der Leichenkühlanlage je Leiche

und angefangener Tag  —  11,00 €

3.

Benutzung der Trauerhalle

ohne Beisetzung auf dem Friedhof

einschließlich Vorbereitung der Feier,

Heizung, Beleuchtung und Reinigung  —  231,00 €

4.

Zustimmung zur Grabeinfassung und Errichtung eines Grabmals

a)

Stehende Grabmale  —  48,00 €

b)

Liegende Grabmale,

Einfassungen, Abdeckungen  —  24,00 €

c)

Kosten für Namensschild Friedpark  —  22,00 €

d)

Zulassung/Berechtigungskarte

gewerblicher Träger  —  97,00 €

5.

Grababräumgebühren

weggefallen

6.

Entgelt für die Grabpflege in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften

a)

je Erdbestattung  —  502,00 €

b)

je Urnenbestattung  —  251,00 €

c)

je Urnenbestattung

im Grabfeld 11 (Friedpark)

und in den besonderen Urnenfeldern

der Stadtteile  —  251,00 €

7.

Für Bestattungen und Überführungen außerhalb der Regelarbeitszeit, die in Ausnahmefällen, z.B. freitags nach Dienstschluss des Bauhofes, samstags, Heiligabend oder Silvester stattfinden, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Gebühren nach Abs. I sowie nach Abs. V Nr. 1 erhoben.

8.

Pflegeentgelt für die Restlaufzeit nach vorzeitiger Abräumung einer Grabstätte

a)

für Erdgrabstätten  —  16,00 €

b)

für Urnengrabstätten  —  8,00 €

pro Jahr der Restlaufzeit

9.

Verlängerung ausgelaufener Grabstätten

a)

Wahlgrabstätte 1-stellig, pro Jahr  —  92,00 €

b)

Wahlgrabstätte 2-stellig, pro Jahr  —  139,00 €

c)

Wahlgrabstätte 3-stellig, pro Jahr  —  185,00 €

d)

Wahlgrabstätte 4-stellig, pro Jahr  —  255,00 €

e)

Urnenwahlgrabstätte pro Jahr  —  46,00 €

Artikel 2

Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad König, den 08.08.2022
Der Magistrat der Stadt Bad König
Muhn, Bürgermeister