Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Am Gänsbrunnen“, 1. Änderung in der Gemarkung Bad König (ohne feste Maßstabsangabe)
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König hat in ihrer Sitzung am 21.07.2022 den Bebauungsplan „Am Gänsbrunnen“, 1. Änderung in der Gemarkung Bad König, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil zum Bebauungsplan, der dazu gehörigen Begründung mit Anlagen (Landespflegerischer Fachbeitrag mit Bestandskarte, Umsetzungsnachweis), als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan kann im Rathaus der Stadt Bad König, Schlossplatz 3, 64732 Bad König während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten sind:
| Montag - Freitag von | 08:30 bis 12:00 Uhr sowie |
| Montag von | 14:00 bis 16:00 Uhr und |
| Donnerstag von | 14:00 bis 18:00 Uhr. |
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie bei Eintritt in das Verwaltungsgebäude das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes verpflichtend ist.
Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit all seinen Bestandteilen auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/interaktive-karten/interaktive-karte-bebauungsplaene) sowie über die Internetseite der Stadt Bad König unter https://www.badkoenig.de/wirtschaft/stadtentwicklung/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Gänsbrunnen“, 1. Änderung umfasst eine Fläche von ca. 29.193 m² und beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Bad König, Flur 2 Nr. 218/1, 705/1, 706, 707, 708/1, 709/1, 710 -716, 717/1, 719/1, 720, 721, 722/1, 723, 724, 725/1, 726/1, 727-742, 743/1, 744/1, 745-749, 431/7 sowie 570/3. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachstehenden Abbildung zu entnehmen und wird hiermit Teil der Bekanntmachung.
Hinweise:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Bad König beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad König unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Am Gänsbrunnen“, 1. Änderung in Kraft.