DER MAGISTRAT DER STADT BAD KÖNIG
-ALS UMLEGUNSSTELLE-
Umlegung „Gewerbegebiet an der B 45“
im Stadtteil Bad König
hier: 1. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB
In der Umlegung für das o.a. Gebiet wird nach § 71 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan (1. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB) vom13.08.2024 am 24.09.2024 unanfechtbar geworden ist.
Die Vorwegnahme betrifft die Ordnungsnummern 1, 27-29
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan (1.Vorwegnahme) vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingewiesen. Die Geldleistungen sind fällig.
Gegen die Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Bad König als Umlegungsstelle
Schlossplatz 3
64732 Bad König
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.