Feststellung der Gemeindewahlleiterin über das Ausscheiden eines Mitglieds des Ortsbeirat Fürstengrund sowie Wegfall eines Sitzes gemäß § 33 und § 34 KWG
Gemäß § 58 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) gebe ich folgendes öffentlich bekannt:
Der am 14. März 2021 gewählte Vertreter der Bürgerliste Fürstengrund
Herr Christof Löb hat gegenüber der Gemeindewahlleiterin erklärt, dass er auf sein Mandat im Ortsbeirat Fürstengrund verzichtet.
Da der Wahlvorschlag der Bürgerliste Fürstengrund erschöpft ist, bleibt der Sitz gemäß § 34 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) u n b e s e t z t .
Die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirates Fürstengrund vermindert sich für die Wahlzeit somit auf vier Mitglieder.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) getroffen und nach § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) öffentlich bekanntgegeben.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Bad König, Stadtteil Fürstengrund binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, Schlossplatz 3, 64732 Bad König, Einspruch erheben.
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen, nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.