Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mit nachstehender Veröffentlichung weisen wir Sie auf die Bestimmungen der Satzung der Stadt Bad König über die Straßenreinigung hin und bitten Sie, die dort enthaltenen Reinigungspflichten zu beachten und durchzuführen.
Die Stadt Bad König hat mit der Satzung über die Straßenreinigung vom 11.11.1982 die Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen.
Nach § 8 der Satzung sind - sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Reinigen notwendig machen - die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag
| - | in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. | bis spätestens 19.00 Uhr |
| - | in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. | bis spätestens 17.00 Uhr |
zu reinigen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Fahrbahn, die Straßenrinnen und die Gehsteige (§ 2 Absatz 2). Zur Reinigungspflicht zählt auch die Beseitigung des Gras- und Unkrautbewuchses.
Häufig sind die Straßenrinnen mit Gras und Unkraut bewachsen, so dass ein ungehinderter Abfluss des Oberflächenwassers nicht mehr gewährleistet ist.
In manchen Fällen reicht der Gras- oder auch Heckenbewuchs vom Grundstück bis in die Gehsteigfläche hinein, so dass das Begehen des Gehsteiges streckenweise nicht mehr möglich ist.
Wird ein Grundstück vom Grundstückseigentümer nicht oder nur unerheblich benutzt, hat dieser in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Straßenreinigungspflicht ordnungsgemäß von einem Dritten (z.B. Mieter) durchgeführt wird.
Name und Anschrift dieses Dritten sind dem Magistrat umgehend mitzuteilen (§ 3 Abs. 3).
Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis 500 € geahndet werden kann.
Ferner kann die Verpflichtung zur Straßenreinigung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten vollstreckt werden.
Im Interesse eines sauberen Stadtbildes und zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden alle Grundstückseigentümer gebeten ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen.