Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Herbstzeit ist mit starkem Laubfall verbunden. Dadurch werden die Gehsteigflächen nicht nur verunreinigt, sondern es entsteht durch Regen und Feuchtigkeitseinwirkung eine erhebliche Rutsch- und Sturzgefahr für Fußgänger.
Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer, dass sie für die Beseitigung des Herbstlaubes auf den Gehsteigen vor ihren Grundstücken Sorge tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Laub von eigenen Bäumen oder Sträuchern oder von Anpflanzungen der Nachbarschaft bzw. von Anpflanzungen auf öffentlichem Gelände stammt.
Bei Nichtbeachtung der Reinigungspflicht können neben einer Ordnungswidrigkeitsanzeige auch Schadenersatzforderungen von verunglückten Fußgängern auf die Grundstückseigentümer zukommen.
Der Straßenkehrricht darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir ferner darauf hin, dass nach dem Hessischen Straßengesetz die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen.