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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 47/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am 05.11.2025 folgende

2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 5 Ortsbeirat erhält folgende Neufassung:

(1)

Für die Kernstadt Bad König und die Stadtteile Etzen-Gesäß, Fürstengrund, Kimbach, Momart, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig und Zell werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Bad König (Kernstadt) umfasst das Gebiet der heutigen Kernstadt Bad König.

Der Ortsbezirk Etzen-Gesäß umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Etzen-Gesäß.

Der Ortsbezirk Fürstengrund umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Fürsten-grund.

Der Ortsbezirk Kimbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kimbach.

Der Ortsbezirk Momart umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Momart.

Der Ortsbezirk Nieder-Kinzig umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-Kinzig.

Der Ortsbezirk Ober-Kinzig umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ober-Kinzig.

Der Ortsbezirk Zell umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Zell.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Bad König (Kernstadt) aus 7 Mitgliedern;

in den Ortsbezirken Fürstengrund, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig und Zell aus 5 Mitgliedern;

in den Ortsbezirken Etzen-Gesäß, Kimbach und Momart aus 3 Mitgliedern.

Artikel 2

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen erhält folgende Neufassung:

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Stadt Bad König unter www.badkoenig.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Zeitung „Bad Königer Stadtnachrichten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet, bzw. im Bauleitplanverfahren mit Ablauf des Tages, an dem die „Bad Königer Stadtnachrichten“ mit der Bekanntmachung erscheinen.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 64732 Bad König, Schlossplatz 3 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen.

Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung in 64732 Bad König, Schlossplatz 3, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

Artikel 3

§ 9 In-Kraft-Treten

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad König, den 14.11.2025
Hofferbert, Bürgermeister