Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. I. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:
| 1. | Aus Anlass des Pfingstmarktes dürfen Verkaufsstellen in Bad König in dem nachstehend aufgeführten Geltungsbereich am Sonntag, 26. Mai 2024 von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden. |
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| Der Geltungsbereich beschränkt sich auf folgende Straßenabschnitte |
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| Innenstadt Bad König: |
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| Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Elisabethenstraße, Schloßplatz, Alexanderstraße, Schwimmbadstraße |
| 2. | Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| 4. | Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. |
Begründung:
Der Pfingstmarkt, ein regional bekanntes Straßenfest, blickt auf eine langjährige Tradition zurück.
Über 50 ortsansässige und auch überregionale Teilnehmer präsentieren bei diesem traditionellen Straßenfest ihr vielfältiges Angebot, für alle Altersgruppen.
Nach den Erfahrungen der letzten Veranstaltungen dieser Art ist auch 2024 mit einem erheblichen Besucherstrom zu rechnen. Die langjährige Tradition und das Konzept des Pfingstmarktes sind geeignet, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück.
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.
Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad König, Schloßplatz 3, 64732 Bad König, Widerspruch erhoben werden.