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Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. BEITRAGSSATZ-SATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG WIEDERKEHRENDER STRASSENBEITRÄGE

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. Seite 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König in der Sitzung am 15.12.2022 die folgende Beitragssatz-Satzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen:

§ 1 Beitragssatz und Gültigkeitsdauer

(1)

Für die Abrechnungsgebiete 2 bis 11 gilt:

Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

(2)

Für das Abrechnungsgebiet 1 (Kernstadt Bad König) gilt:

a)

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 gilt:

Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags für das Abrechnungsgebiet 1 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 3 Jahren ermittelt.

b)

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag beträgt im Abrechnungsgebiet 1 für den Erhebungszeitraum von 2022 bis 2024 jährlich:

0,28 Euro/qm Veranlagungsfläche.

c)

Ab dem 01.01.2025 gilt:

Der Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 1 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Beitragssatzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordneten übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad König, den 19.12.2022
Der Magistrat der Stadt Bad König
Axel Muhn
Bürgermeister