Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. Seite 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König in der Sitzung am 15.12.2022 die folgende Beitragssatz-Satzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen:
§ 1 Beitragssatz und Gültigkeitsdauer
| (1) | Für die Abrechnungsgebiete 2 bis 11 gilt: | |
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| Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt. | |
| (2) | Für das Abrechnungsgebiet 1 (Kernstadt Bad König) gilt: | |
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| a) | Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 gilt: |
| Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags für das Abrechnungsgebiet 1 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 3 Jahren ermittelt. | ||
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| b) | Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag beträgt im Abrechnungsgebiet 1 für den Erhebungszeitraum von 2022 bis 2024 jährlich: |
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| 0,28 Euro/qm Veranlagungsfläche. |
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| c) | Ab dem 01.01.2025 gilt: |
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| Der Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 1 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. |
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| Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt. |
§ 2 Inkrafttreten
Die Beitragssatzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordneten übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.