Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl I S. 90,93), der §§ 1 bis 5a und 13 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I, S.225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl, S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am 12.12.2024 die folgende
1. Änderungssatzung zur Änderung der
Satzung
der Stadt Bad König über das Erheben
eines Kurbeitrages vom 01.01.2013
beschlossen:
Artikel 1
§ 10 Abs. 2 (Aufzeichnungs-, Melde- und Einziehungspflicht)
erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 4 oder Ermäßigung nach § 7 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 4 darzulegen bzw. die Voraussetzungen nach § 7 nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad König, den 13.12.2024