Zu § 2 - Abrechnungsgebiete
Abrechnungsgebiete können entweder gemäß § 11a Abs. 2a KAG oder § 11a Abs. 2b KAG gebildet werden
Die Definition der Abrechnungsgebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, und 9, erfolgen nach § 11a Abs. 2b KAG.
Die Abrechnungsgebiete in den jeweiligen Ortsteilen bilden im Sinne von § 11a Abs. 2b historisch gewachsene Einheiten. Diese stehen in einem räumlichen Zusammenhang und werden als selbständige städtebauliche Einheit abgegrenzt.
Etwaige Zäsuren, die zu einer zwingenden Aufteilung in mehrere Abrechnungsgebiete zwingen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Definition der Abrechnungsgebiete 2, 3, 10 und 11 erfolgen nach § 11a Abs. 2a KAG.
§ 11a Abs.2a KAG führt folgendes aus:
Die Bildung eines Abrechnungsgebiets, in dem die Verkehrsanlagen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann insbesondere deshalb gegeben sein, wenn die Verkehrsanlagen
| 1. | innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder |
| 2. | innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder |
| 3. | innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)) liegen. |
Grundsätze zur Bildung von Abrechnungsgebieten hat das Bundesverfassungsge- richt mit Beschluss vom 25.06.2014, (BvR 668/10 und BvR 2104/10) formuliert. Dieses stellt fest, dass ein grundstücksbezogener Sondervorteil - der Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Beitrag ist - nur dadurch erreicht werden kann, wenn räumlich getrennt liegende, im Zusammenhang bebaute Gebiete entsprechend abgegrenzt werden.
Aufgrund der topographischen Lage der Gebiete, wird hier vom Ortsteilbezug Abstand genommen und die Definition des Abrechnungsgebietes nach § 11a Abs. 2a vorgenommen.
Die beiden Abrechnungsgebiete 2 (Etzen-Gesäß Ost) und 3 (Etzen-Gesäß West) werden durch die Bundestraße 45 getrennt.
Die Abrechnungsgebiete 10 (Wohngebiet Zell) und 11 (Gewerbegebiet Zell) bilden jeweils eine selbständige städtebauliche Einheit.
Da das Gewerbegebiet Zell sowohl räumlich getrennt, im Zusammenhang bebaut und einen anderen Straßenaufbau hinsichtlich der Belastungsklasse aufweist, bildet dieses eine separate Abrechnungseinheit.
Der Zugang zu der dem ganzen Gebiet dienenden Infrastruktur führt nur bedingt über die Verkehrsanlagen der Ortsteile und begründet somit einen besonderen Nutzungsvorteil für diese Gebiete. Daher werden alle Verkehrsanlagen dieses eigenständigen Gewerbegebietes auch jeweils zu einer eigenständigen Abrechnungseinheit zusammengefasst.