Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König in der Sitzung am 11.12.2025 die folgende Beitragssatz-Satzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen:
| (1) | Entsprechend den Regelungen im § 14 der Satzung über die Erhebung |
| wiederkehrender Straßenbeiträge in der Stadt Bad König wird für das Abrechnungsgebiet 1 |
| (Kernstadt Bad König) für das Jahr 2025 folgender Beitragssatz je Quadratmeter beitragspflichtige Grundfläche festgesetzt: |
| Abrechnungsgebiet 1 (Kernstadt Bad König) |
| 0,0528356866 €/m² Veranlagungsfläche |
Die Beitragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordneten übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.