Bekanntmachung
Aufgrund von § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 29.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes vom 13. Dez. 2019 (GVBl. S. 434) wird bestimmt, dass in
| Bad König | Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Elisabethenstraße, Alexanderstraße, Schwimmbadstraße und Schlossplatz |
| Erbach | Marktplatz, Am Schlossgraben, Jahnstraße, Hauptstraße, Brückenstraße, Städtel, Bahnstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Neue Lustgartenstraße, Werner-von-Siemens-Straße, Bleichstraße, Martin-Luther-Straße und Neckarstraße |
| Michelstadt | Erbacher Straße / Ecke Kellereibergstraße, Hochstraße, Waldstraße, Bahnhofstraße, Wiesenweg zum Hammerweg, Kellereibergstraße bis zur Erbacher Straße und alle Straßen innerhalb dieses Gebiets |
abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungs- zeiten Verkaufsstellen zur Abgabe von Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und Gegenstände des touristischen Bedarfs an Sonn- und Feiertagen vom
03. März bis 20. Oktober 2024,
jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr
geöffnet werden dürfen.
Bei dieser Festsetzung wurden in Absprache mit den betroffenen Städten und Gemeinden die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.